398 August 1550,
ohne Aenderung des Burgrechts geschehen. Sie bitten dnhcr die von Freiburg, ihnen einen solchen L?ch"Nunter ihrem Siegel zuzustellen: dasselbe erbieten sich die von Bern ebenfalls zu thun. Sollte der Rat)hicfür nicht ermächtigt sein, so möge die Sache an einen höhern Gewalt kommen. 2. Nach Absterben ^Priors zu Grandson haben die von Freiburg das Priorat einem Conventual conferirt, in der Mcinung-diescs komme ihnen wegen des ihnen zustehenden Zugs und Raths zu. Nun aber seien früher soBenesicicn von beiden Städten gemeinsam conferirt worden, für die dann mcistenthcils zu Rom nach ^alten Art des Papstthums impetrirt und ihre Verleihung durch Bullen erlangt worden sei. Zug und a 1habe hier also nichts zu bedeuten. Da die Besatzung jetzt eine andere Form angenommen habe, so wa>am Platze, daß die von Bern, als das vordere Ort, den Anfang thun und für dieses Mal die Eollatw>>haben sollten. Doch zu Gefallen derer von Frciburg ivolle man diese in der Besatzung vorgehen lassen, »uder Bedingung, daß das nächste Mal, wenn das Priorat wieder vacire, die Besatzung, ohne Eintrag der^von Frciburg, an denen von Bern stehen und so die Sache Wechselweise umgehen solle. Oder aber, n^nes denen von Freiburg besser gefalle, möge allwegcn die Stadt, die zur Zeit einer Vacation Zug und .für Grandson hat, zur Besetzung des Priorats ermächtigt sein. Dann soll der ncngesetzte Prior die BcladmP'welche der frühere getragen hat, ohne Rinngel entrichten. Daneben sollte man die Güter und das Eiu!onwu'>-welche das Gotteshaus außerhalb der Herrschaft Grandson hat, verkaufen und aus dem erlösten ^anderes, hinter beiden Städten liegendes, erwerben. Endlich soll der Prior, wie seine Vorgänger "verschreiben, das Hauptgut vom Vermögen des Gotteshauses in keiner Weise zu vermindern. Der . "beschließt zu antworten: 1. Alan bitte die von Bern zum höchsten, sich mit dem Burgrecht und der Zutzs^derer von Freiburg zu begnügen und demnach von der Forderung der Teil abzustehen. Dabei sei ihnen anzuzuö 'daß die von Frciburg das Gotteshaus Aucrest nicht geteilt haben, sondern was wegen des Rotweiler-Äuszu ^erfolgt sei, sei durch die von Rue geschehen, die unter ihnen in dieser Herrschaft wegen gewisser Kosten e ^Anlage gemacht haben, worin aber nicht des Gotteshauses Güter, sondern nur des „Schärers Habworden sei. 2. In Betreff des Priorats zu Grandson wolle man den Vorschlag, daß je die Stadt, weZug und Rath zu Grandson hat, auch die Collation des BcneficiumS haben solle, annehmen. Die von ^Gesandten von Bern „fürgcwölbten" Bedingungen Wolle man sich ebenfalls gefallen lassen, mitdaß man in den Verkauf von Gütern dieses Beneficiums nicht einwilligen könne. — 19. September.
Räth und Burger wiederholen die vier Gesandten von Bern ihren gestrigen Vortrag. Es wird e> e> ^ihnen die gleiche Antwort zu geben, wie sie von dem kleinen täglichen Rathe beschlossen worden sei, u»derselben gänzlich und ohne einige Aendernng zu verbleiben. n. A. Fr-wurg-R°nM,ch s>°-
Betreffend die Gesandtennamen sagt das Original: Schultheiß Nägeli und Vcnncr Tillierbeiden Herren, so von der jahrrechnnng wegen hie sind". Vollständig hat die Namen das St.Jnstructionsbuch k k. 96; die Jahrrechimngsgesandten idiäom k. 95. Mit dein Original unseres AbsaPstimmt diesfalls das Rathsbuch von Bern No. 312 und 313, zweite Abtheilung S. 304 übercin.
139.
Zürmmen. 1559, 25. August (Montag nach Bartholomä).
Landesarcinv Seliwyz: Abschiede.
Tag der Orte tl r i, S ch >v y z, N i d w a l d e n.
Gesandte: Uri. Andres Gisler. Schwyz. Anunann Jnderhalden. Nid mal den. Hans ÄibLandammann.