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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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394 August 1550,

sie nun, daß um» ihren Vetter über alles erhaltene Recht und Acht gegenüber denen von Basel so lang?herumziehe und ihm, als dem rechten eingesetzten und zu Kirche, Chor und Capitcl confirmirtcn Dompropstseine Gefälle im Gebiete der Stadt Basel wider den Landfrieden und die erlangten Rechte vorenthalte undihn erst au das Recht der Stadt Basel weisen wolle, gestützt auf deren goldene Bulle. Diese beziehe sichaber gar nicht dahin. Die auf der kaiserlichen Kanzlei bekennen selbst, daß ihre goldenen Bullen nicht de»Sinn haben, daß man geistliche Sachen und namentlich fürstliche Prälatnrcn vor weltlichen Richtern undpuren läutern Laien, und vor Leuten, die selbst Partei seien, behandeln könne. Sie hätten wahrlich »iästgeglaubt, daß die Eidgenossen ihrem Vetter und dem fränkischen Adel, ihren Vettern, Schwägern und gute»Freunden, Liebhabern und Handhabern der Justiz, eine solche Antwort ertheilcu würden, wenn sie über dirSache richtig berichtet worden wären. Jetzt aber werden sie hierüber zufolge zweier Schreiben ihresan die von Lucern, die sie sich auf diesem Landtage mögen vorlegen lassen, im Klaren sein. Die Bricfstelst»'hoffen, die Eidgenossen werden die von Basel mit Ernst dahin halten, daß sie ihrem Vetter seine Gesa «-zn Basel ebenso gut einräumen, als ihm diejenigen in den Landen des Kaisers eingeräumt worden st^»'Würde man ihn aber noch länger mit flüchtigen Antworten hinhalten, so würden seine Vettern, Schwaßund Freunde nicht nur rechtliche Wege vornehmen, sondern (und") gedenken, bei dem Kaiser, dein Rcnstund wo es nöthig wäre (Hülfe zu suchen), um ihren Vetter bei erlangtem Recht und vor Gewalt zu beschütz«-'»-Sie erwarten durch den hinkommenden Boten von den Eidgenossen, nachdem sie nun durch die von Luc'«-»»unterrichtet sein werden, eine bessere Antwort als sie früher gegeben haben, die man nicht billigen könne-

K, A. Basel- Abschiede Band SS, Onginal'

Bei der Adresse steht die Bemerkung! Wenn am 10. August kein Landtag zu Baden wäre, so st'dieser Brief nach Lucern geliefert werden, wodann man von denen von Lucern eine Antwort erwarte.

Das Schreiben der zwölf Orte an Gumpenberg vom 23. August 1550 aus Baden, besiegelt vo>»dortigen Landvogt, Gilg Tschudi, enthält in Hauptsache nur das im Abschicdtext Mitgetheilte. Bcigcfugwird, Geschäfte wegen habe man den Läufer, der am 8. August das Schreiben nach Baden gebracht h» 'bis aus den 15. (sie) August auf die Antwort warten lassen; seine Zehrung und was beim Wirth hier aufgelaust»'sei berichtigt worden z man möge also sein Ausbleiben entschuldigen. K, A. Basen Abschiede Band -»->-

Ein Schreiben des von Gumpenberg an die Eidgenossen oder an Luccrn zwischen dem vom 15. April 1-'»(Abschied vom 17. Juni 1550, «) und dem vom 28. September 1550 (Abschied vom 0. October 1550,ist uns, auffallender Weise, nicht vorgekommen.

Zu Einiges Detail zu dieser Verhandlung liefert folgender Gesandtschaftsbcricht: 1550, 12-Die (benannten) Gesandten von Zürich an Bürgermeister und Rath von Zürich. Gestern (nccht") st^die Boten gemeiner Eidgenossen angekommen, namentlich auch Ammann von Bcroldingen von 1lr>-Zugesetzter in dem Wädenswyler Handel. Von Schwyz aber sei der Zugesetzte nicht, sondern einzigAnton Aufdermaur als Bote erschienen. Sich verwundernd über das Ausbleiben des Aminanns (^^ ^^jUderhalden) von Schwyz haben sie die Angelegenheit an der Hand des letzten Abschiedes, deinvier Richter und die Boten der sieben Orte mit Vollmacht, gütliche Mittel anzunehmen odererscheinen sollten, heute Morgen angezogen und die Gegeupart augefragt, ob sie, ungeachtet der ^des Aminanns von Schwyz, in Gemäßheit des letzten Abschiedes zu antworten verfaßt sei; diehaben nämlich ihren beiden Zugesetzten befohlen, sobald sie beschrieben werden, hinabzugehen und dein - ^nachzukommen. Auf das haben die Gesandten der sechs Orte diejenigen von Zürich aufgefordert, ^Auftrag in Betreff der Mittel zu eröffnen, dann wollen auch sie ihre Autwort geben. Die Bote»Zürich haben sich hiergegen beschwert, weil dieses vor den Zugesetzten zu geschehen habe, die ^>i,vorhanden seien. Wenn aber die sechs Orte verfaßt seien, zu antworten und den Handel jetzt nusz» jso wolle man zur Beförderung der Sache auch mit gebührendem Bescheid entgegnen. Dieser Anzug st» ^nur deswegen geschehen, um zu erfahren, welches Ort den Handel verhindern wolle. Nachdem