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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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August 1550,

«»«». Genehmigung der vorgeschlagenen March zwischen dem Thnrgau und ^lammheim, steig Not'z»l». Nerwendrmg der Boten beim Bischof zu Eoustanz für Georg Vögel;; siehe Note.

Im Zürcher Exemplar fehle» b, l, i, K, vv, 'l'I, im Berner -i, e, tIc, ^

«Iii, «e, im Glarner I», i, Ic, ev, in. Vasler nv, ^ ^^»»iMer

Freiburger ,iv, Ii, K, vx, vv, im Soloihuruer wie im Freiburger; "" ^chMb» ü-ü, l-x. l.n «-», s-,», »->. x-x, -!-»! ^ m« »»

Zürcher, II aus dem Berncr und Schaffhauser, min aus dem Basier, ^reiburgcr u» oo)Exeniplar. .

Zu v. 1550, 13. August. Johann Jacob von Eastion, des Königs vonSendbote, Herr zu Haldcnstcin, urkundet, die VII Orte (aufgezahlt) habe» ihn und seine Herrschaft 'V"""' ^die zu der Grafschaft Sargans gehöre, auf seine ernstliche Bitte in ihren Schutz und schirmmit der Bedingung, das; wenn jemand an ihn und genannte Herrschaft, so lange er dieselbe bestze, .anzusprechen habe, dieses vor den Vit Orten, als der natürlichen Obrigkeit des von Castwn rec)^ausgetragen werden solle; Alles gemäß dem ihm hierüber gegebenen Brief und Siegel,verspreche daher bei seinea Ehren und guten Treuen, für sich und seine Erben und ^>nha er er ^

Haldenstein, die VII Orte für feine rechten natürlichen Oberherren anzuerkennen und ihnen mit seluer gem ^Herrschaft in Landesnöthcn verpflichtet und gewärtig zu sein. Wer an diese Herrschaft oder ;)», ^Castion, so lang er dieselbe besitze, etwas zu fordern habe, dem wolle er vor den VII rten im - ^geständig und gewärtig fein; doch unschädlich ihm an feiner Obrigkeit, Herrlichkeit ch>d Gere )t>g e> , ^und Niedern Gerichten, Zwingen und Bünne» in der Herrschaft Haldenstcin. Es sieget Ho)ann ^von Castion. St. A, Zürich! TIchudische Documcntcniammlmig Bd. X; Copic. St. A, Lucern: Altcnbmid i.r

Zu t. Diesen Artikel enthält das Basier Exemplar bedeutend verkürzt; die Verweisung b»nhVogt und das Wiederkehren wird nicht erwähnt und anstatt des Details der eingeklagten Hai; ungces nur, sie haben die Mutter Gottes und das hochwürdige Sacrament geschmäht.

Zu Ii. Dieser Artikel ist im Baslcr Exemplar theils verkürzt, theils sonst anders gehaltem ^Verhältnis; zu Lucern und dessen Erwiederung fehlt hier; das Rechtsmittel eines ^"^arteiis w" '-'sohne Motivirnng angeführt. Der Schluß geht dahin: Nach dem Vortrag der in der p,o geanhcrgekommencn Boten von Basel habe man de» Gesandten von Basel angezeigt, das Mittel des ""^^gege»Rechts habe man seinesGlimpfs" wegen und nicht in der Meinung, die von Basel von ^c

und ihrem ehrlichen Herkommen zu drängen, sondern diesen unnachtheilig, vorgeschlagen. Da G 'Annahme desselben nicht ermächtigt seien und die Boten der Orte zu Andern; auch keine Michas

so habe man die Sache in den Abschied genommen, um auf den 5. Octobcr (Sonntag nac) ^ ^wieder hier zn erscheinen und sich zu entschließen, wie man de»; von Gumpenberg antworten, ? jjgjge"wohin man weiter schreiben wolle. Den; von Gumpenberg habe man ab diesen; Tag eine ,0 ^Antwort geschrieben. Dieser Artikel ist in; Appenzeller Exemplar, »och mehr als im Basier, ,i»d

vorgeschlagenes Mittel wird hier angeführt: Die zwölf Orte gütlich in der Sache handeln zu owem; dieses nicht verfange, sich auf ein freies unparteiisches eidgenössisches Recht zu veranlassen.

Wir fügen noch folgende Acten nn: ,

Die Erklärung der Gesandten von Bafel besteht offenbar in ihrer Instruction für diese» m

Herrn Ambrosin von Gumpcnberg belangen", welche dahin geht: Sie sollen den Eidgenossen ^.jMkeh'denen von Lucern insbesondere die Mittheilung der von Gumpenbcrg an sie gesandte» le^

Was die von Basel in Betreff der Verleihung der Dompropstei und anderer in; päpstlichen - "gewordener Pfründen dem eidgenössischen Herkommen gemäß gcthan haben, sei früher genüglich c;o;