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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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August 1550.

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und Rath der Stadt Zürich appellirt werden, weil diesen die hohe Obrigkeit über Uhwiesen zustehe.Ü» Im letzten Abschiede von Lauis ist das Verlangen des dortigen Landschreibers um Verbesserung seinesLohnes bis auf die Höhe der Besoldung desjenigen von Luggarus heimgebracht worden. Die Mehrzahl derOrte hat dieses bewilligt; die Boten von Bern, Unterwalden und Schaffhausen aber stimmen nicht bei,weil sie ohne Auftrag sind. «iiu. Die Gesandten von Basel, Freiburg, Solothnrn mögen gedenken (Sind"'gedenk") der Bitte des Wirths im hintern Hof zu Baden um ein Fenster und ihrer Herren Ehrenwappenseine neugebaute Laube.

un. Dem Landvogt zu Nheineck und im Rheinthal, Conrad Hässi, des Raths zu Glarus, wird aufgetragen:^ Da die von Oberriet für ihr neues Rathhaus um Fenster gebeten, soll der Vogt ihnen auf RechnungObern acht Gulden schenken, ans denen sie Fenster mit den Ehrenwappen der VIII Orte beschaffen sollen.2- Der Landvogt eröffnet, welche Artikel er mit denen von Riiti in Betreff der Strafen und Bußen vereinbartHobe. Dieselben werden genehmigt, doch sollen jene, die den Frieden mit Werken brechen, um 20 PfundPfenning gestraft werden. Es wird denen von Riiti auch in Gnaden vergönnt, daß von ihnen nicht weiterols vor den Landvogt appellirt werden dürfe. Hierüber will man ihnen Brief und Siegel geben. 3. Der^ogt sucht darum nach, daß denen zu Nheineck und Thal wegen Unterhaltung eines Schulmeisters von unsergrauen Gut zu den schon bewilligten 10 Gulden noch jährlich 10 Gulden überlassen werden. Da das^'nannte Gut hiefür nicht gestiftet ist, so läßt man es bei den 10 Gulden bewenden; nichts destowenigerfollen sie einen gelehrten geschickten Mann erhalten. 4. Der Vogt berichtet die Verantwortung derjenigen,Abglich welchen auf letzter Jahrrcchnung angezeigt worden, daß sie, bevor sie zum Tische Gottes gehen,O»ppe und Fleischfrnßind", damit sie desto mehr trinken mögen. Man läßt es bei dieser Entschuldigungverbleiben, doch sollen sie gemäß ihrem Erbieten die Mandate des Landvogts befolgen. 5. Aus der vonSebastian Brendel erhobenen Kundschaft betreffend das Gut, welches er als zehutfrei betrachtet, ergiebt sichwchts; dagegen wird man berichtet, daß vor sechszig oder siebenzig Jahren hievon der Zehnten entrichtetworden sei. Es soll daher Brendel denselben auch fürderhin erstatte». Dieses soll der Landvogt in dasPtbar zu Nheineck stellen lassen. 6. Thaus Kuhn eröffnet, er habe mit seinen Schwägern einen langwierigenRechtsstreit gehabt, der unter Vogt Sigerist begonnen habe. Als dann Vogt Zender das letzte Gericht gehalten,man ihn (Kuhn) durch ein Kind holen lassen; unbedachtsam sei er hingegangen und als unversehens dasAheil gegeben worden, sei er nicht berathen gewesen und habe daher dasselbe nicht appellirt. Da ihmnun aber doch zu großem Nachtheil gereiche, so bitte er, ihm die Appellation zu vergönnen oder ihm^ Recht von Neuem zu eröffnen. Es wird nun der Vogt beauftragt, zu versuchen, die Parteien gütlichvereinbaren; gelingt das nicht und zeigt sich, daß Kuhn in angegebener Weise übereilt morden, so soll er'h>n das Recht eröffnen, andern Falls soll es bei dem Urtheil verbleiben. 7. Thoma Henggler bringt an, erinst einem jenseits dem Rheine wohnenden Edelmann wegen gewisser gekaufter Güter einen Rechtsstreit,^'n Gegner (derselbig") behaupte, daß jene Güter ein Geschenk oder getauscht seien und habe nun einenPlenen Manu hinüber geschickt, Kundschaft zu sagen, welcher vor sieben Männern einvernommen worden sei.

u«n Henggler nicht wisse, wie der Handel stehe, so möchte er um Rath und Hülfe gebeten haben. Es'Rrd dem Landvogt befohlen, sich nebst Henggler hierüber beim Abt von St. Gallen zu erkundigen, und^n von der Eidgenossen wegen zu bitten, dem guten Gesellen zum Rechten beholfen zu sein. Es siegelt^ Landvogt zu Baden, Gilg Tschudi, den 1l>. August l 550. St. A. Zürich - Rhc>>,th>iwbschiedl»ich, s. ,N5.