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August 1550,
Zius entrichte; im Weigerungsfall soll er ihn auf den nächsten Tag nach Baden weisen, wo jeder Bote nuInstruction erscheinen soll, KK. Früher ist zu Tagen bestimmt worden, daß jeder Priester in den V Or ^Mannrecht und Abschied vorweiseil soll. Es ist nun heinlzubringen, ob man dieses nicht für die genuui'Vogteien vorschreiben wolle. I»I». Die Boteil von Bern und Freiburg im Namen ihrer Obern und cer'von Solothurn eröffnen zu Ende des Tages auftragsgemäß', ans dem Abschied der letzten Jahrrechnuml sBaden und dem mündlichen Berichte der Gesandten habe man entnommen, daß in Abwesenheit der dder benannten Orte Einiges verhandelt wordeil sei, worüber sich die Obern der letztern zu beschweren haund zwar: 1. Da sie an die Besoldung des Landvogts im Thnrgau auch ihr Betresfniß beitragen mn /so sollteil ihre Gesandteil auch dabeisitzen, wenn der Landvogt schwöre, wie es von Altem her geschehen ^2. Sie beschweren sich, daß sie bei den Appellationen von den Urtheilen des Landgerichts oder des Landingsausgestellt werden, und verlangen hiebet »litznsitzen, wie das von früher her gepflogen morden sei.habe mail an der letzteil Jahrrechnnng die Gesandten der drei Städte bei den Verhandlungen betreffenKlöster Fischingeii und Illingen ausgestellt. Sie beziehen sich auf einen Abschied zu Baden ans ^nach St. Pancratius Tag (15)30, (16. Mai, Abschiedeband IV. Abth. 1 b. S- 641. «»), in weenthalten sei, daß die V Orte die drei Städte mit Bezug auf die Kastenvogtei und Schlitz und Schirm ^Gotteshäuser und Klöster im Thnrgau zu gleichen Theilen wie ein anderes Ort als berechtigt aner a^^habeil, doch vorbehalten die Rechte der VII Orte an der Landvogtei. Da nun die drei Städte lni ^Jttingerhandel, wieder genannte Abschied zeige, auch große Kosten erlitten haben, auch später bei cKlosterrechnnngen lind allen andern Sachen gesessen seieil, so verlangen sie, daß man es hiebei bleibenDa die Boten der VII Orte hierüber nicht instruirt sind, so wird die Sache in den Abschied genommeil, ^aiif dem nächsten Tag Antwort zu geben, II. Ans dieses begehren die VII Orte, es solleil die Znsätze lNichter der drei Städte den Proceß in Betreff der Neisstrafcn besiegeln und die diesfalls erlaufenen ^entrichten. Diese antworten: 1. In Betreff der Besiegelung, es haben ihre Nichter und Zusätzerbesiegelt und es sei nicht der Brauch, daß sie Mehreres siegeln; der Obmann solle sein Urtheil selber2. Die Kosten anbelangend, wenn die VII Orte von dieser Forderung nicht zurücktreten wollen, so solle > ^dieselbe berechnen, modann sie solche ihren Obern anzeigen wollen, wiewohl in der Eidgenossenschaft ^nicht der Brauch geweseil sei, daß ein Ort dem andern (Rechts-)Kosten bezahlt habe. Da dieder VII Orte den Betrag der Forderung ihrer Obrigkeiten nicht kennen, so wird die 'sache in den ^genommeil. Ii.lt.. Ans letzter Jahrrechnnng sind vor den Boteil der Eidgenossen erschienen Maltul ^ ^von Schaffhallseil gegen Hans Wisser den älter» und Hans Wisscr den jünger», von Feuerthalen, ineines Rechtsstreits über einen Erbfall, wofür sie das Recht zu Uhwiesen allgefangen, und dann anHalter lind Näthe des Bischofs von Constanz appellirt haben. Ueber das dort ergangeile Urtheil lnsc) ^sich Martin Wisser und appellirte dasselbe vor die X Orte. Als die Parteien da erschienen, erkliutc' ^Gesandten von Zürich, sie beglauben, diese Appellation gehöre nicht vor die Eidgenossen, sondern anZürich, weil diesen die hohe Obrigkeit über Uhwiesen zustehe, und baten daher, die Angelegenheit ilgen ^zuzuweisen. Mail hat dann dem Landvogt und Landschreiber zu Baden befohlen, sich zu erkundM u,früher Appellationen von Uhwiesen auch vor die Boteil der X Orte gekommen seien. Diese geben „diesem Tag Bericht, daß sie nirgends gefunden haben, daß Appellationen von Uhwiesen nach Badens o ^seien. Man hat hierauf erkennt, das betreffende Urtheil und alle sernern, die von Uhwiesen anund Räthe des Bischofs von Constanz gezogeil und von da wieder appellirt werden wollen, sollen an Bnlg^'»