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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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388
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388 August 1550.

— !» ",' »«ch, d°lchuldlg>, d»l, si. dtt>.»

Meinung, unter den Parteien Brieden -» .- -e ' ^ ^ letzte Schreiben in der unparteiischen

Gnmpenberg noch nicht ü. Kenntnis! acse.-/""// Antwort des von

'"ltnurt seien, so ha/ n n A für eine schließliche Antwort nicht

tragen in Gen.äßheit des letzten Abiebi^^« >. ^ stc^ofs von Konstanz und Abgeordnete von Bischofzell

>».. st..'.» « D?7.7«. 77'"'w.-ch. st. .p..»st. h°w..

den Bischöfen von Consta»; qeaeben »>„>->,. c Freiheiten, die ihnen von

Bischofzell an Statthalter und Ratb de'"//''' Appellation „g,. denen von

Appelliercns im Jahre 1533 ..»te,- ö»> ^ ^ Consta»; stattfinden soll. Als in Betreff dieses

Zu Baden gebracht wurde, haben diese di'"/'"/ ^^elbe an die Eidgenosse"

Bestätigung Seitens der Eidaenossen Vischofzell bestätigt. Ebenfalls eine solche

des Bischofs mehrere Urtheile denen ...rill ^^en eröffnen die Anwälte

Statthalter und Rath des Wcho s " e r m '5 ' o°" Bischofzell ""

so verpflogen werden. Die Boten »rill., r/° ^""l,e>i, es solle die Appellation des Ferner"

Eidgenossen und dem Bischof von Consta»//// Betreff der Landgrafschaft Thurgan zwischen de"

Bischof mit Eigenschaft zugehört ebenso die // s"/ dieser besagt im zweiten Artikel: Wer de.»

dessen Gerichten rechten und mit Urbm. ? / " '"^r" Gerichten des Bischofs, wenn sie vor

"ppelliren, und was hier gesprochen mir/'! '«Wen vor den Bischof oder seine Räthe

den Gerichten des Bischofs wohnt vor de» '/ ^ verbleiben. Wenn aber ein Fremder, der außerhalb

er auch vor den Bisch/ o//st!/ Nt//" und mit einen. Urtheil beschwert wird, das .""ll

deglanbt, so mag er das Urtheil vor ' ^ hier wieder beschwert worden z» st'"

der Eidgenossen diesen Vertrag vor sich » ^ehe"- Da inan glaubt, wenn früher die Bote"

sm>, so hat man allen Handel in de» All.?'/""' ^e angef.ihrte Erkanntniß nicht erfolgt

Instruction bringen. ,v. Da die "Im.» /' ilenommen und sollen die Boten auf den nächsten Tag weiterebetreffend die Klosterrechnungen und And//- "nd Solothnrn die Angelegenheit

und die Besiegelnng des Processes übe,- di. angezogen haben, so hat man auch die Koste"

befohlen, den Nechtshandel unter des Ob./» // // ""erwähnt belassen und dem Landschreiber zu B"de"lst- x. Da die von Malans in Cakneis. " - ^ Altem her so geübt worde"

wird dem Landvogt zu Sargans geschrieben isekauft und daraus Alpen gemacht habe", 7

ZUisbar gewesen seien, und auf den nächst. ? ^ erkundigen, ob diese Matten den Obern der O>"esoll- Es wird ein weiterer Taa a»s / berichten, auf welchem jeder Bote mit Vollmacht ersche-""'»"gesetzt. «. Der Span in Betreff d / ^."5? "? ^ ist der 5. October, nach Bode"

letzten Jahrrechmmg von den vier 8..säll/ c /^"schaft Wädenswyl ist ans Grundlage der auf d"Beifügen, es sollen die von Zürich da' ^t/' / Vergleichsmittel gütlich erledigt worden, mit de">andere ehehafte Ursachen gehindert so/n c / drei Jahren abbrechen; wiirden sie hieran durch Pest ^

dw .hnen dann nach Gestalt der Verhältnis den sechs Orten anzeig''"'

Wädenswyl ihre... Vogt schwören /oll / anberan.nen sollen. So oft auch die vo"

werden. Von den hierüber errichteten und" t 's l^t gehalten werde, nörgelest"

chtete'' u"b besiegelten Briefen soll der eine zu Schwyz aufbewahrt werde"-