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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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August 1550.

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besondere Antwort verlaugt. Der Bote vou Luceru eröffnet diesfalls: als der erste Brief von dem vonGumpenberg angekommen sei, habe man denselben an Zürich übersandt und dem Briefträger angezeigt, wenn°we Tagleistung stattfinde, werde mau dem vou Gumpenberg antworten; dagegen sei es nicht der Fall, daßb>e von Lucern eine besondere Antwort für sich verheißen hätten. Die von Basel haben wieder mündlichw>d schriftlich ihre Erklärung abgegeben; von der letztern erhält jeder Bote eine Copie. Die Eröffnung derInstructionen ergiebt, daß man allerseits der Meinung ist, die Sache sollte gütlich erledigt oder zu einemMineinen unparteiischen eidgenössischen Recht eingeleitet werden; das von Basel gemäß seiner goldenen BulleMthane Nechtsbot will nämlich dein von Gnmpenberg nicht annehmbar sein. Nach langer Verhandlungwerden folgende gütliche Mittel vorgeschlagen: Da der von Gnmpenberg „nf sin erhalten recht und achtt""gt" und bei gemeinen Eidgenossen begehrt, daß sie die zu Basel vermögen wollen, ihm als eingesetztemDompropst die betreffenden Zinsen und Gülten verabfolgen zu lassen, die von Basel aber entgegnen, daßweder sie noch Herr Sigmund von Pfirt mit dein von Gnmpenberg in Betreff der Dompropstei sich in einNccht eingelassen haben, auch nie zu einem solchen berufen worden seien, auch diesfalls kein Urtheil verlorenhaben, so sollten die von Basel sich mit dem von Gnmpenberg in ein unparteiisches Recht einlassen. Demnachiollte jede Partei zwei Unparteiische wählen, welche an einem gelegenen Platz den Span gütlich beilegen oder^chtlich entscheiden sollen. Können die vier in ihrem Urtheil sich nicht vereinbaren, so solle man sich über"»en unparteiischen Obmann verständigen, dessen Spruch beide Theile nachkommen sollen. Wenn die von^usel dieses unparteiische Recht annehmen, so wolle man ihr Erbieten dem von Gnmpenberg und seinen^haften berichten und dabei anzeigen, wenn gemeine Eidgenossen zur Vermittlung dieses Spans etwasZutragen können, so wollen sie diesfalls Mühe und Kosten nicht sparen. Die Boten von Basel haben keineAllmacht, diesen Vorschlag anzunehmen; sie berichten jedoch an ihre Obern und dieselben lehnen den Antragebenfalls ab. Auf dieses haben die zwölf Orte von sich ans den betreffenden Vorschlag an die zu BaselMffndet und sie freundlich angegange», ihn anzunehmen. Ans dieses erscheinen als Abgeordnete von BaselBernhard Meyer. nlt-Burgermeister, und Onoffrion Holzach, des Raths, und eröffnen: aus dem an Basel^richteten Schreiben entnehmen sie de» guten Willen der Eidgenossen und verdanken denselben freundlich.. bwohl nun die von Basel gegenüber dem von Gnmpenberg ein unparteiisches Recht nicht zu scheuen hätten,v würde ihnen dieses doch zu großem Abbruch an ihren durch die goldene Bulle ihnen gegebenen FreiheitenM>eichm. es sollte auch dem von Gnmpenberg nicht widrig sein, das Recht in Gemäßheit der goldenen Bulle^ suche», denn der Schultheiß und die Nichter des Stadtgerichts zu Basel seien bei ihren Rechtssprüchen^ s^i und mit Bezug ans ihren Eid der Obrigkeit so wenig verbunden, daß sie allgemein für unparteiischAchtet werden. Dabei glauben die von Basel, mit Verleihung der Propftei nichts Anderes gethan zu haben,? ^ Wesse» sie gemäß alter Abschiede und eidgenössischem Herkommen befugt gewesen seien. Die Eidgenossen^ haben ihnen das angerathen, als die Angelegenheit mit Bezug ans Sigmund von Pfirt und den BischofWü>„ obgewaltet habe, welche Angelegenheit man auch zu einer eidgenössischen gemacht und die von^ beim Kammergericht und beim römischen Kaiser und König vertreten habe. Auch ab der letzten Jahr-^»nng hntze» ^e Eidgenossen dem von Gnmpenberg geschrieben, er möge von seinem Vornehmen abstehen,"w von Basel hoffen daher auch jetzt, man beachte diese Sache als eine gemeineidgenössische, man werde dieBasel bei ihrer Freiheit der goldenen Bulle und altem eidgenössischem Herkommen erhalten und sich Baselsein lassen als den von Gnmpenberg und seine Anhänger; sie seien bestrebt, dieses um die Eidgenossen^ verdienen. Ans das hat man dem von Gumpenberg wieder geschrieben, man habe sein und seiner Vettern