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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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August 1550.

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"icht einzutreten. 2. Der König habe unlängst in Betreff des Grase., von Greperz an die Eidgenossengeschrieben- wenn sie die Autwort bereiten wollen, so wolle der Gesandle den Bries fertigen. Unter freundlicherVerdank....', der Erbiet..,igen des Königs wird geantwortet: 1. In Betreff der Ausweise für die Ansprachenglaube man, es solle bei de». Frieden und der Vereinung sein Verbleiben haben; Brief und Siegel möchteEiner in. Krieg oder sonst verlieren; auch könnten die Anwälte des Königs sich weigern, um eine wirklicheAnsprache einen Schein zu geben, wodurch die Ansprache unbillig verloren gienge. 2. Der Handel betreffendStephan de Salis sei, wie' man vernehme, beigelegt. Da aber solche Fragen später wieder vorkommenMöchten, so hat man die Angelegenheit wieder in den Abschied genommen. 3. In Betreff d°Z Grafen vonGrenerz erscheinen auch dessen Anwälte, lassen den vor den Nichtern des Königs und der Eidgenossen zuGerlingen erfolgten Proceß verhören und beklagen sich, wie des Königs Procurator den. Obmann zuschreiben und ihn zu bitten, sich mit der Sache zu befassen, verweigert habe („den. obman n.t Hab wellenWichen noch bitten, sich der fachen zu beladen"), ebenso, daß die königlichen Zugesetzten den Proceff n.chhaben besiegeln wollen. Da nun der Graf mit seiner Grafschaft innerhalb der March der E.dgenosjenjchajtgelegen und von den Ober., als Eidgenosse anerkennt und angenommen worden sei, so bitten s.e, de... Grajenbeholfen zu sein daß er auf dem nächsten Marchtag zu», austräglichen Recht gelange. Man n.mnit^.undas Schreiben des Königs vor und findet, dasselbe sei durch das ab de», vorigen hier gehaltenen ^age"^gegangene Schreiben der Eidgenossen genugsam widerlegt worden, so daß man geglaubt hatte, der Ko.ngwurde nach dem diessälligen Bericht solche Einreden unterlassen und den Grafen nicht so aufgezogen haben; daaber nach jetzt (betreffend die Obmannswahl?) einhellig erfolgtem Urthcil der vier Zugesetzten der königlicheProcurator in vorderung des ob.na.u.s nit wellen bewilligen nach Pflicht vermöge des friedens". so w.rd"kennt, mit "den Anwälten des Königs, auch dessen Procurator ernstlich zu reden und ihnen d.e Grundevorzuhalten warn... man die Einreden des Königs und die Einwendungen und Versperrungen des ProcuratorsM Peterlingen als unbegründet erachte, und sie zu bitten, von solchen, abzustehen. Ferner soll den ...erZugesetzten geschrieben werden, daß sie den königlichen Procurator vermögen, dem letzten Urthe.l „.n.t"vorderung und beschr.Mng des obmanns" stattzuthun, und dann weiter in. Rechten nut der Hauptsache'ürzufalM.i Wenn aber der königliche Procurator oder des Königs Zugesetzte diesem nicht nachkamen undw-itere Verhinderungen vornehmen würden, so sollen die beiden eidgenössischen Zugesetzten über den Haupt-houdel sitzen und dem Grafen über seine Ansprache („wie i». die vorhin zu tagen des Be.nu..d.schen Wegshalb erkennt") richten laut der jetzigen Vereinung. k. Auf die zehn Tage, herrührend aus den. P.card.ezug,wollen Hauptlcnte und Knechte einiger Orte ohne Recht nicht verzichten, andere wollten sich b.s ,etzl noch"'cht ins Recht einlassen Da diesfalls ungleiche Instructionen vorhanden sind und man ...cht klar we.s.,in das Recht eintreten will, so soll der Handel hein.gebracht werden. Welche Orte oder deren Hauptleute""d Knechte das Recht bestehen wollen, sollen ihre diesfällige Antwort schrff.lich mit emem besonder.. Botenw««ichbis «»I «-.»-» »uch S>, -!«.»» Tu» <d, S,M.„b«> d..n Land»«. ,.. Bud.n uw'wM'b««' -- Iii.„°i-d.- j-d-s O« dm«) Au,°- »«ich.-., -.um, »°u »..Ich... Ott... «

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