August 155t).
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Brunnen. 1550, 1. August.
^iiudcSarchiu Sci>»>»z! Abschiede.
Tag der Orte Uri, Schwyz, Nidwaldeu.
»». Dieser Tag ist meistentheils augesetzt ivordeu wegen der nnehrbaren Handlung, deren sich Alexius-uitsch gegen Beuedet Ghiriughelli und Jeronimo de Zczio bedient hat. Alexius ist vermittelst öffentlichem^uf aufgefordert worden, sich zum Recht zu stellen und zu verantworten, ist aber nicht erschienen, schweiftÄeichwolst mörderisch mit geladener Buchse herum, schießt ans Leute und lauert in Weinbergen und anderswo,^ daß um dieses abzustellen, ein Einsehen gethan werden muß. Nach Vergleichnng der Instructionen wird^'schlössen, dem Commissar zu schreiben: da Alexius des Nachts so mörderisch ans Jeronimo de ZezioChanen, auch bei der Mocsa („MoyS") ans ihn geschossen hat, und dieses einem vorbedachten Morde gleich-^ttiint, so soll der Commissar ihn als offenen Mörder verrufen; wer ihn Hanse und Hofe, schlitze und schirmein den gleichen Banden stehen ivie er, nur daß es ihm nicht an das Leben gehe; das Gut, welches^ü'xins »och in der Herrschaft hat, soll der Commissar zu Händen der Kammer einziehen. Dem Nicola de^sto, seinem Bruder Jeronimo und deren Bruder- und Schwestersöhnen (ist erlaubt), den Alexius umzubringen,sie ihn in der Herrschaft Bellenz antreffen, ohne Nachrede oder Vorwurf der Obern. Kein Commissar^ Gewalt, diesen Ruf abznlhun oder den Alexius zu liberiren. Dieser Ruf soll auch den BundesgenossenUnd den Verwesern zu Rnffle zugeschrieben werden, in der Meinung, daß wenn Alexius ihnen zu Händenu»»ne, sie gemäß der Bünde über ihn richten sollen als über einen offenen Mörder; wenn er aber nicht^'ihin käme, sollen sie ihn in gleicher Weise verrufen. I». Der Commissar hat die Obern berichtet in^'ittff eines Pfaffen, der lutherische Bücher gehabt habe, ans denen er disputiren wollte, dann aber ans^uge ins Gefängniß gelegt, auf Bitte und Tröstung hin wieder befreit worden sei und einen Widerruf^Ute thnn sollen, den er aber nicht geleistet, sondern einem Andern aufgetragen habe. Es wird dem Commissar^schrieben, er solle den Bürgen anzeigen, daß sie diesen Pfaffen stellen, damit er dem Nrtheil stattthue,^ernfalls werden die Obern bedenken, was mit den Bürgen vorzunehmen sei; immerhin sollen sie in der^ustung verbleiben bis „sölichem statt beschießt", v» Es wird angezogen, wie zu Arbedo ein Dieb einenuuern verwundet habe, und „im (ein?) zig ist", seiner Frau vergeben zu haben, den der Commissar nicht habe^^'ringen können, zumal die Bauern »erschrocken seien. Man beschließt, dem Commissar zu schreiben, er^ durch vertraute Leute und seine Consuln ans den Betreffenden spähen und ihn fangen lassen; sollten dieu»ern bei seinem Betreten zu wenig beholfen oder gewaltig sein, so sollen sie über ihn einen Sturm ergehenund wenn er sich zur Wehr stellte und jemand ihn umbrächte, soll dieser den Obern der Orte keineAllere Antwort schuldig sein. «I. Es wird geklagt, ans der Weide zu Bellenz seien einige Pferde gestohlen^den. schreibt dem Counnissar, er soll der Sache nachspähen und im Entdecknngsfalle mit den
„ach Gebühr verfahren, v. Die von Uri sollen dem Counnissar schreiben, er solle den Markt^'ufen lassen, wie vor Altem, und soll solches auch dem Don Fernand schreiben. Wenn ein Ort hiemit^ einverstanden sein sollte, so soll es innert vier Tagen nach Uri berichten, t. Der Gesandte von Schwyz^"tzt vor, es haben mitunter seine Obern allein gcmünzet, oft aber die beiden übrigen Orte ohne Schwyz.Stempel seien im Hanse des Alexius Tütsch in einem Kasten verschlossen gewesen; den soll Alexius