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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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Juli 1550.

von Bern zu sucheu und zu geben. Auf diesen Bericht hin hätten die von Solothuru eine Batschaft z»Hofmeister des Herzogs von Longueville, dem Herrn von Piuguillou, der behufs Aufnahme der Rechnung nvon den Amtleuten zu Neuenbürg gewesen sei, abgeordnet, ihm vorzutragen, was man veinomnnu habe uhierüber seine Antwort zu hören. Der genannte Auwalt habe sich dann geäußert, es habe seine Nichtigdaß über einen Verkauf geredet worden sei; er habe aber jetzt gar keinen Austrug, etwas abzuschließen, »sonst in der Sache zu verhandeln. Die von Solothuru hätten dann bemerkt, wenn die Grafschaft ver a>^werden sollte, so hoffen sie, es werden ihnen die beiden Vogtcicu Landeron und Zihl käuflich ülnral'^gemäß Brief und Siegel, die sie von der Frau von Longueville erlangt haben; ander» würden sieKauf ohne Recht, das sie gemäß dem ewigen Burgrccht dem Herrn vorgeschlagen haben, nicht gestatten.Hosmeister habe dann von diesem Briefe eine Abschrift genommen, übrigens keine weitere Vollmacht )» ^wollen, als den Vortrag derer von Solothuru Hintersich zu bringen. Die von Solothuru hätten daraus ^Angelegenheit dem König von Frankreich, jetzigen Herrn von Gnise und dem Herzog von Longueville, >)Mitbürger, zugeschrieben und sie an Alles erinnert. Da nun ihre Mitbürger, die von Luceru und Frei » ^dem Herrn von Longueville mit Erbburgrechteu verwandt seien, so haben sie auch diesen von der AngelegenKeuntniß geben wollen, in der Meinung, sie dürsten in Betreff einer Uebergabe der Grafschaft Neue» ^auch etwas Vorbehalt besitzen, und in Betracht, daß durch einen Verkauf der Grasschaft das mit deinbestehende („sölich") Burgrecht aufgehoben würde. Die Instructionen werden nun eröffnet; man ^ ^ ,in der Eile in Betreff der Gcwahrsameu eines jeden Orts nichts Heiteres gefunden, außer der ^

Gewahrsame derer von Solothurn. Daneben ivird man auch berichtet, es sei im Geheimen mitgethcilt rvorder Kauf sei „vast" abgestellt. Man will nun die Antworten auf die Schreiben derer vonerwarten, und wenn diese komineu, auf dem nächsten Tag zu Baden, wenn nöthig, den übrigen eidgenosstOrten die Angelegenheit eröffnen. Inzwischen soll jedes Ort nach seinen Gewahrsamen sucheu, ^

auch wie die Grafschaft Neuenburg wieder zurückgestellt worden sei. — Den Abschied unterschreibt der StadtstN' ^zu Solothuru. I». Airbelangend den Span zwischen den VII Orten und Bern, Freiburg undin Betreff der Kastvogtei über die Klöster im Thurgau wird sich aus dem Abschied von Baden vom ^(Montag nach St. Pancraz) 1530 ergeben, daß den drei Städten, als sie den übrigen Orten da» ^ ^vorgeschlagen haben, alle Gewahrsame, wie andere Orte sie haben, übergeben und überlassenEs sollen daher die von Freiburg denen von Bern schreiben, daß sie eine Tagsatzung für die drei "nach Arberg ansetzen, damit mau sich vereinbare, um auf dem nächsten Tag zu Baden eine gen»'»'Antwort zu geben.

Die Name» der Gesandte» aus dein Nathsbuch voir Solothuru No. 48, S. 338.

1». Aus dem Freiburgcr Exemplar.

Aher»

Nach der angeführten Solothurner Quelle (Nathsbnch) bemerkt der Bote von Luccrn, stnne ^ ^hätte» an diesem Kauf, wen» er zu Stande kommen sollte, ein Mißfallen, iir Betracht der Fonach sich ziehen möchte. Im klebrigen stimmt das kurz gefaßte Nathsbnch mit der Hanptgne e