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August 1550.
aufgebrochen haben. Wenn nun Alexius mit den Stempeln eine Falschheit verüben würde, so wäre da»,denen von Schmilz unlieb und würde ihnen Nachreden zuziehen. Sie bitten daher, dem Commissar zu schreiben,daß er den (!) Stempel zu seinen Händen bringe und dann anhersende; wenn Alexirls die Stempel entführthaben sollte, so soll nach Nnffle geschrieben werden, daß die Stempel, wenn sie dort liegen sollten, übersendetwerden. Das wird von allen Voten bewilligt. K. Es erscheint Nicola de Zezio und eröffnet, seine Widerparttrage Dolche; das sei früher verboten worden; da sich aber seine Gegner hieran nicht kehren, so wolle manihm erlauben, ebenfalls einen Dolch zu tragen. Da man nicht weiß, ob es sich so verhalte, so schreibt nm»dem Commissar, er solle in Erfahrung bringen, was an der Sache sei; wenn es sich verhalte, wie Nico aberichte, so sei ihm, der des letztern Thun und Lassen kenne, überlassen, ihm sein Verlangen, wenn es ihmunschädlich scheine, zu bewilligeil. I». Zu Bellenz ist angezogen worden, die III Orte sollten im UnterwaldmcSchloß noch eine Kammer bauen, damit die Zusätzer und Knechte Raum hätten. Man ist nun aberAllsicht, jedes Ort solle sein Schloß selbst unterhalteil und ballen. Das nimmt der Gesandte von Unterwaldcnin den Abschied, in der Hoffnung, dem Handel werde guter Rath werden.
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Aaröerg. 1550, 0. August.
KatttonSarchiv Freibnrg: Aavberger Abschiede No. 12b.
Conferenz der Städte Bern, Freiburg und Solothurn.
Gesandte: Bern. Venner Jmhag. Solothurn. Konrad Graf, des Raths. (Andere nicht beka»>ü>
1. Die Städte verhandeln über die Vcsiegelung des verlaufenen thnrganischen Nechtshandcls. S'«-glauben nicht, daß ihrerseits derselbe besiegelt werdeil solle. Da nämlich ihre beiden Zugesetzten ihr Urthubei Eiden gegeben haben, dieses aber vom Obmann verworfen worden ist, und derselbe den Ausspruch ^beiden andern Zusätzer vorgezogen hat, so würde es den erster» schwer falleil lind ihnen nachtheilig sein, et'vnzu besiegeln, das ihrem Ilrtheile und ihrer Conscienz entgegen wäre. Sollteil die VII Orte sich mit dies?Antwort nicht begnügen, so will man sie auffordern, denjenigen Bund, auf welchen gestützt sie die drei Sta egemahnt haben, vorzulegen, um zu sehen, ob er solches wirklich enthalte und vermöge. Jede Stadt soll st lauch erkundigeil und nachsuchen, wie bei dem zwischen Zürich lind den nenn Orten verlaufenen Handel mcg?der Karthause Illingen vorgegangen worden sei, ob hier die Zugesetzten beider Theile gesiegelt haben o ^nicht ; das gleiche Verfahren wird auch im vorliegenden Falle zu beobachteil sein. Ebenso ist der Rechtsst^von Stein nachzusehen. 2. In Betreff des Ansstandes wird beschlosseil, die Eidgenossen nochmals l"tt 'anzugehen, die drei Städte bei ihnen sitzen zu lassen, in Betracht, daß der Abschied vom 1K. Mai (M" ^nach Pancraz) 1530 im letzten Artikel (,») dahin gehe, daß die V Orte den drei Städten an der Kastv^Nund der Schlitz- und Schirmherrschaft der Klöster im Thurgau gleichen Antheil, wie die übrigeil Ortebewilligt habeil, und in Betracht, daß die drei Städte auch jeweilen die Kosten, welche durch die Landooö ^und Amtleute daselbst verrechnet wurden (trageil geholfen haben), lind man sie auch stets bei de» Acch"^^und andern Sachen habe sitzen lassen. Auf dieses soll dann die Antwort der VII Ort erwartet m"^^Für den Fall, daß von denselben keine andere Antwort zu erlangen wäre, wird verabschiedet, doch