Juli 1550. Z75
2. 1550, 28. Juli. Der Rath zu Bern an die Herreu von Gnise. Ohne Zweifel sei ihnen bekannt,was in Betreff des von dein Herrn von Prangin, Gouverneur von Neuenbürg, denen von Bern angebotenenKaufs dieser Grafschaft verhandelt und geschrieben worden sei, namentlich was letzte Ostern zu Jenville undkurz vor dem Tode des seligen Herrn von Gnise über die von denen von Bern durch den Gouverneureingesandte Minute besprochen worden sei. Während man ans Antwort über zwei oder drei Punkte gewartethabe, die man nicht so, wie die Minute sie enthielt, wollte gehen lassen, haben die vier Ministralen undder Rath der Stadt Neuenburg, Bürger derer von Bern, die letztern berichtet, sie haben an denHerzog von Longueville, Grafen von Neuenbürg, und an die Frau von Gnise ein bezügliches Gesuch(„reguosts«) übersendet. Dasselbe habe die genannte Frau zurückbehalten, um es ihm („W^«) zu übersendenoder bei ihrer Rückkunft ihm und seinen Rathen vorzuweisen. Die von Bern seien dann von ihren Mitbürgernvon Neuenburg gebeten worden, sie in ihren Wünschen zu unterstützen, wobei sie bemerkt haben, daß derGouverneur, gemäß einer mit ihm verpflogenen Unterredung, gutwillig sei. Auf das habe man denen vonNeuenbürg mitgetheilt, wie man in einer Kaufsverhandlung um die Grafschaft Neuenburg begriffen sei;dessen ungeachtet aber, um ihnen zu gefalle», wolle man unter gewissen Bedingungen nicht nur von diesemKauf zurücktreten, sondern ihnen mit Briefen und Boten Unterstützung gewähren. Der betreffende Vorbehaltbestehe darin, daß wenn die von Neuenbürg nicht zu einem Abschluß des Kaufes gelangen oder die vonBern mit ihnen nicht einig werden könnten, den letztern ihr Rücktritt nicht hinderlich sein solle, die Sache(für sich) da wieder aufzugreifen, wo sie sie liegen gelassen haben. Nachdem nun die von Neuenburgund die von Bern auf diese Bedingungen nicht einig geworden seien und der Herr von Pinqnillon und dievon Neuenbürg über einen Kauf zu keinem Abschluß kommen konnten, haben die von Bern beschlossen, dieAngelegenheit wieder aufzunehmen und zu diesem Ende eine Gesandtschaft an den von Pinqnillon und denGouverneur von Neuenburg geschickt, diesen die Sache vorzutragen. Und da man vernahm, daß er(Pinqnillon?) von Val Travers verreist sei, habe man ihm geschrieben und ihn gebeten, die Ankunft derbetreffenden Gesandten zu erwarten. Da er schon in Pontarlier war, habe er geantwortet, er habe das anihn und ebenso das von denen von Bern an den von Prangin gerichtete Schreiben erhalten und wolledieselben den Herren von Guise („vous") mittheilen und darüber deren Weisung gewärtigen. Nach Val TraversZurückzukommen sei ihm unmöglich, indem er Befehl erhalten habe, zu eilen. Man habe nun überlegt, wiedas eine Sache von großer Wichtigkeit und Folge sei und wenn sie nicht gehörig behandelt würde, zuVerwirrungen und Befeindungcn führen könnte. Diesem vorzukommen habe man sich entschlossen, die Sachewieder aufzugreifen und die Herren von Guise zu bitten, sich Mühe zu geben, daß die genannte Grafschaftunter dem Herzog von Longueville bleibe und zwar im gleichen Verhältnis; wie bisher; das sei dem genanntenHerrn und seinen Unterthanen von Vortheil und denen von Bern angenehm. Diese erbieten ihre guteNachbarschaft und Freundschaft und Alles zu leisten, was das Burgrecht erheische und dem Herzog, ihremVurger, alle Liebe und Dienste zu erweisen. Sollte aber die Grafschaft im bisherigen Verhältnis; nichtverbleiben können und deren Veräußerung beschlossen sein, so bitte man, in Anbetracht der in der genanntenMinute angeführten Gründe und mit Rücksicht ans den Umstand, daß dieselbe denen von Bern zuerstangeboten worden ist, sie denen von Bern zu überlassen und ihnen mit Bezug auf die betreffenden besprochenenArtikel keine Schwierigkeiten zu bereiten, in Betracht, daß sobald der Kauf abgeschlossen ist, die von Bern^0,000 Kronen bezahlen werden und sie überhin 31,629 Kronen übernehmen, welche auf der Grafschaft5ür fünf von hundert Zins versichert sind. Für den Rest dem Herzog Sicherheit ans dem Gebiete desKönigs zu geben, sei denen von Bern unmöglich, Weil sie niemand in Frankreich haben, der für sie Cantion^iste. Man möge sich befriedigen, wenn sie Brief und Siegel dafür geben, das; sie de» Nest ans Zielund Tag bezahlen werden und dafür die Grafschaft unterpfändlich bis zur letzten Bezahlung einsetzen. DieBestimmung, daß man in Betreff des Besitzschutzes (maintoimuoo ot guoronoo) da zu Recht stehen solle,wo der Tractat des Friedens es vorschreibe, sollte keine Schwierigkeit bereiten, da der König von Frankreich,Souverän des genannten Herzogs, einverstanden sein werde, das Recht in der angezeigten Form zu^n, z,»M die Kaufssache (la piooo) in diesen, Lande liege und niemand daran denke, etwas zu kaufen,