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Juli 1550.
Ansprache, sondern nur ein Zeugniß (sie); und wenn er sie auch nachweise, so sei doch zu beachten, daßinzwischen ein Marchtag »erschienen sei, und da er seither andere Zahlungen erhalten habe, so sei zu schließen,daß er für diese Ansprache auch bezahlt worden sei; endlich sei der König nicht Erbe des Marquis vonSaluce; der Kläger sei daher abzuweisen. Es wird erkennt: Der Kläger sei abzuweisen, er erzeige denn inJahresfrist den rechten Schuldbrief von dem Herrn von Saluce.
Abtheilung 0. Das Urtheil ist nicht spcciell datirt, befindet sich aber mit zwei andern undatntc»zwischen Urtheilen vom 7. und 8. August.
XXIV. (7. August). Ambras Jmhof, des Raths zu Bern, eröffnet im Namen seines Schwagers, GermanJentsch: Dieser habe eine Zeit lang der Markgräfin zu Saluce gedient. Bei ihrem Absterben sei es i.NWille gewesen, daß ihre Diener bezahlt werden. Da er nun seinen Lohn, der sich auf 127 Kronen belauftund neben andern Schulden aufgeschrieben stehe, noch nicht bekommen, und aber der König das Marqmpbesitze, so fordere Jmhof, daß sein Schwager freundlich befriedigt werde. Der Procurator erwiedert: D"König besitze nicht des Marquis Guter, sondern nur das Lehen, welches ihm davon zugehöre. Wenn ^Sache auch anders wäre, so könnte doch die Forderung hier nicht angebracht werden, sondern es müß^die Erben hierum belangt und ein Attest von dein von Castille, der Aufzeichne» der Schulden gewesen odüber den Inhalt des Testaments beigebracht und die Vollstrecker desselben angegangen werden. Es >»nhierauf ohne Urtheil gerathen, daß die Herren dem König zuschreiben sollen.
Abtheilung v. Der Beschluß ist ohne speciales Datum, befindet sich mit zwei i» dieser Bezieht» öähnlichen Verhandlungen zwischen den Urtheilen vom 7. und 8. August.
XXV. (7. August). Jacob Heid von Bern, verbeiständet von Anton Tillier, des Raths und
zu Bern, fordert 1400 Kronen, die sein Großvater selig dein Marquis von Saluce im Zug nach ,vorgeschossen habe, wofür er Briefe gehabt habe, die aber im Abzug von Neapel, bei welchem Kaspar Wuselig, der diese Briefe bei sich hatte, gefangen worden sei, verloren gegangen seien; er könne die SachcKundschaften heiter erweisen. Er legt auch einige Missiven ein, die von gewissen Blanken reden, welche ^Heid selig gefunden worden sein sollen. Obwohl angezeigt worden ist, daß Walter Heid selig die Angelegenbetrieben habe, dann aber in Frankreich gestorben sei, weßhalb anzunehmen wäre, die Schuld sei u»luz^geblieben, so wird dennoch dem Jacob Heid Ziel und Tag gegeben, so lang er will, um Weiteres zu 'das ihm nützlich sein möchte.
Abthcilung I!. Die Verhandlung ist ohne spccielles Datum, befindet sich aber mit zwei andeu>,dieser Beziehung gleiche», zwischen Urtheilen vom 7. und 8. August.
XXVI. (7. August). Abermals erscheint Graf Michael zu Greyerz, Ritter des köuiglichcuFrankreich, und läßt eröffnen: Auf die Forderung, die auf sein Anhalten an den König gerichtet
sei, habe derselbe nicht geantwortet, sondern in dein an die Eidgenossen erlassenen Schreibe», dessen ^ ^er gesehen habe, allerlei Artikel vorgewendet und sich nicht erklärt, ob er eine freundliche Verhau ^ ^vornehmen oder das Recht bestehen wolle. Der Graf glaube daher, bei seiner schriftlich gestellten KWverbleiben und daß ihm nach Inhalt derselben das Recht gehalten und sein Passemcnt zubckenntsolle und zwar ohne weitern Verzug. Dabei wolle er protestirt haben, daß er stets sich erboten h»^