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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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Juli 1550.

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sei. Er habe daher, gestützt auf das Wort des Herrn von Moutruel, der -ihm fort und fort versprochenhabe, die betreffenden Knechte werden wie andere seiner Knechte bezahlt werden, dieselben in eigenen Kostenunterhalten. Als es dann auf die letzte Musterung gekommen sei, haben ihn aber die Musterherren nurauf den Rodel der ersten Musterung bezahlt und ihm für den Sold der nachher Eingerückten nichts gebenwollen, weßhalb er nun daherige Vergütung fordere. Der Procurator des Königs antwortet: Die ersteForderung des Klägers entbehre aller Wahrscheinlichkeit. Wenn der König einen Aufbruch in der Eidgenossenschaftchun wolle, so gelange er gemäß dem Frieden durch seine Anwälte an die Eidgenossen und, nachdem dieBewilligung derselben erfolgt sei, gebe er jedem seiner bestellte» Hauptleute Bestellbriefe, nach welchen dieHauptleute und Knechte bezahlt werden. Der Kläger weise nun keinen Bestellbrief vor. Und da ihm nachöwei Jahren wieder ein anderer Befehl gegeben worden sei, so sei anzunehmen, er sei siir den ersten bezahltworden. Der König sei also hier nichts schuldig; der Kläger möge denjenigen angehen, der ihn geheißenhabe, den Aufbruch zu thnn. In Betreff der zweiten Forderung besitze allerdings der Kläger einen Bestellbricf,welcher aber dahin gehe, daß für Knechte, die Einer über seine Anzahl annehme, nichts bezahlt werde.Bberhin habe der Kläger siir seinen Dienst Quittanzcn ausgestellt. Es werde daher derselbe auch diesfallsabzuweisen sein. Die Richter erkennen: 1. Anbelangend die erste Anforderung habe der Kläger zwar vieleKundschaften eingelegt, aber keine Bescheinigung der behaupteten Zusage und keinen Bestellbrief von demHerrn von Langie vorgewiesen. Deßhalb solle der Kläger abgewiesen sein, es wäre denn, daß er in Jahresfristvon dem benannten Obersten einen genügenden Schein brächte, daß er ihm die genannte Zusage gethan habe.2- Auch rücksichtlich der andern Ansprache soll er ebenfalls innert Jahresfrist ein Zeugniß von den Muster-hkrren darlegen, daß er nicht nach Inhalt seines Bestellbriefes bezahlt worden sei; dann soll geschehen, wasAchtens sei.

Abtheilung lZ. Das gleiche Urtheil folgt mit etwas verschiedener Redaction wieder in der Abtheil. tl.In der zweiten Forderung wird hier die Anzahl der ursprünglich bestellten Knechte auf 321 angegeben. AmSchlnsse heißt es: Am 9. August sei man mit dem Kläger dahin übereingekommen, daß ihm die „Herren"die erste Hauptmannschaft in seinem „Viertheil" der Bünde, welche auf die allfällig schon zugesagten folge,Zusichern sollen; hiemit soll er dann von seiner Ansprache abstehen.

XXIII. (7. August). Jacob Zimmermann von Uri eröffnet: Sein verstorbener Bruder, Gilg Zimmer-mann, sei oberster Dolmetsch in der Nomania unter dem Herru von Saluce gewesen. Diesem habe er^0 Kronen vorgeschossen, ivofür er Schein und Briefe habe. Nachdem der benannte Bruder des Klägers^starben sei, habe er, Jacob, diese Summe von dem genannten Herrn oft gefordert, bis er krank gewordenund »in sich arznen zu lassen das Lager habe verlassen müssen. Inzwischen sei dasselbe von Neapel^'fgebrochen und er habe dann mit Andern heimziehen müssen, wie er mochte. Der Sicherheit wegen habeM Alles, was er gehabt habe, zurückgelassen (!). Hierauf habe Panncrmeister Brunner, als Vogt der Kinder,^ Ansprache auf einem Marchtage zu Solothurn gefordert, sei aber an den König von Frankreich, und vonan den Bruder des Herrn von Saluce gewiesen worden. Dieser habe ihm geantwortet, der König"'üsse Alles bezahlen, was der von Saluce („er") in dem Zug ausgebrochen habe, denn er sei des KönigsStatthalter gewesen; überhin sei er nicht sein Erbe. Der Kläger fordere die benannte Summe nun rechtlich^vd lege hiefür einen Zeugnißbrief des Herrn von Saluce vor; er hätte auch mehrere Zeugen gehabt, diegestorben seien. Der Procurator des Königs antwortet: Der Kläger habe leine Bescheinigung seiner

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