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Juli 1550,
anderswo seine Angelegenheit verfolgt, aber bisher zu keiner Abrichtung gelangen mögen. Er sei dahergeuöthigt worden, Kundschaften über die Sache aufzunehmen, die er nebst dem Bestellbrief ins Recht legtnnd verlangt, es möge ihm seine Ansprache rechtlich zuerkennt werden. Der Procurator des Königs erwiedert.Gemäß dem Bestellbrief des Klägers selbst erscheine dessen Anforderung als unbillig; laut demselben sei nämlichder König nicht schuldig, den Kläger für jene Knechte zn bezahlen, welche dieser zuviel und über die Bestellungangenommen habe, in welcher klar angezeigt worden sei, er solle mehrere nicht annehmen, ansonst er dieBezahlung verlieren werde. Zudem habe der Klüger die Verheißung des von Castion noch nicht nachgewiesen.Der Proenrator beglanbe daher, der Kläger sei gänzlich abzuweisen. Gestützt auf den Bestellbricf und denUmstand, daß kein Schein vom Herrn von Castion vorliege, wird der Kläger von den Richtern vollständigabgewiesen. Doch bleiben ihm seine Rechte gegen den Herrn von Castion offen, wenn er von demselben etwaszu erlangen beglaubt.
Abtheilung L. Die eingeklammerten Worte sind gestrichen und das dafür Hingesetzte undeutlich und, wie esscheint, theilweise wieder getilgt. Eine zweite, nicht ganz gleichförmige Redaction dieses Urtheils in Abtheilungk. 30 vsrso. Unsere eingeklammerte Stelle und das unmittelbar Anliegende geht hier dahin: Da seien ihmbis Ragatz so viele Knechte nachgekommen, daß er bekannt machen („umschlagen") mußte, wer wiederheimkehren wolle, wöge es thun, was ihm auf Rechnung gegeben worden sei, werde ihm belasse». Alsaber dieses nichts genützt habe und er nach Solothurn gekommen sei und dem Herrn von Castion die Sacheangezeigt habe, u. s. w. Die Zeit, für welche die Besoldung der 55 Knechte gefordert wird, wird hwrauf vier Monate angegeben. Am Schlüsse des Urtheils heißt es: Wegen des Nechtsvorbehalts gegen de»von Castion seien dem Kläger seine Briefe zurückgegeben worden.
XXII, (7. August). Hauptmauu Marcquiu von Masox in Bündelt eröffnet: 1. Er habe im Jah^1542 unter Hauptmauu Kuhn gedient. Da habe ihn der Herr von Buctieres und Laugie, der damalsKriegsoberster war, angewiesen, schnell in die Blinde hinauszureiten, und eine Anzahl Kriegslcute in dasLager zu bringen, mit heiterer Verheißung, ihn wie andere Eidgenossen zu bezahlen. Hierauf gestützt Hab?er mit aller Beförderung 550 Mann aufgebrochen und in das Lager gebracht, und daselbst vierzehn Woche»lang auf eigene Kosten, ohne erhaltene Bezahlung unterhalten. Nachdem er gesehen habe, daß die ihmgethane Zusage nicht gehalten werden wolle, und er sich oft bei dein Herrn von Langte um Bezahlung verwendethatte, dieselbe aber wegen Geldmaugels nicht habe erhalten können, sei er genöthigt gewesen, sein Fähmhe»zu „unterschlagen" und seine Knechte andern Hauptleuten zu übergeben. Nachdem er dann dem Herrn vo»Langte nach Frankreich und anderswohin nachgeritten, aber in Betreff seiner Entschädigung zu keinem Entsch^gekommen sei, sei er veranlaßt, vor die Nichter („uns") zu kehren und „gütlichen" Abtrag zu verlange»-2. In dem spätem Pieardiekrieg sei er von dem Herrn von Castion als Hauptmann bestellt worden. ^ "er mit seinem Rodel, der gemäß dem Bcstellbrief auf 350 Mann gelautet habe, nach Pondevo (alias Pontlmw,Pont-Davo) gekommen sei, haben ihm bei der Musterung 21 Mann gefehlt, die nachrücken sollten. Er h»"sich hierüber bei dem Grafen von Montruel (?) und dein Herrn von Castion, die auf der Musterung warc»,beklagt. Diese haben ihm versprochen, bis auf die Ankunft der fehlenden Knechte zwei Mnsterhcrren da ^lassen. Das sei aber nicht erfolgt, sondern diese zwei Musterherren seien Tags darauf hinweggcritten- - ^das sei derjenige, der ihm die 21 Knechte zuführen mußte, angekommen und habe anstatt der 21 Knechtes ^oder 55 solcher gebracht. Diese habe er dann den genannten Herren vorgeführt und verlangt, sie s"gemustert werden; das aber sei nicht geschehen, weil seit der erstell Musterung keine solche gehalteil wm^