Juli 1550.
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gerichtet werden oder nicht. Borelli habe dann den Grafen dem Gubernator übergeben, doch mit derBedingung, daß sein Leben gesichert sein solle. Über das Alles sei der Graf zu Mailand gerichtet worden.Kläger fordere nun im Namen seines Vaters die genannte Ranzion, wie er das schon wiederholt zuSolothurn und anderswo bei des Königs Anwälten gethan habe, die ihn stets mit guten Worte«? abgewiesenund verlröstet haben. Er legt diesfalls mehrere Kundschaften und Gewahrsamen ein, nnd bittet, dieselben'vohl zu betrachten. Der Procurator des Königs erwiedert: Francisc Borelli sei des Königs Uuterthangewesen und daher der March nicht Genoß. Es sei auch seither ein Marchtag beim Klösterli gewesen, aufdein er diese Ansprache hätte fordern mögen. Über das Alles habe er keinen Schein, wie die Ranzion ihm^gesprochen worden sei. Der Graf sei ein Bandit gewesen, und wenn ihin, Borelli, das benannte Versprechenuuch gemacht worden «väre, so hätte der Gubernator doch keine Gewalt gehabt, Einein, der des Lasters LäsäRiajestatis überführt sei, das Leben zu verheißen. Die Kundschaft sei nicht genügend, die Sache zu erhärtenund daher der Kläger abzuweisen. Dieser verneint, daß seit dein Entstehen seiner Ansprache ein MarchtagZum Klösterli gehalten worden sei, wohl aber zu Solothurn; da sei er auch gewesen, aber von den französischenRichtern mit guten Worten abgethädigt worden und habe seither nichts erhalten. Beinebens sei er einBundsmaun aus den III Bünden, wofür er guten Schein erzeige. Der Procurator des Königs bleibt bei seinemAnbringen und zieht den Friedeustractat hoch an. Die Nichter erkennen einhellig: Der Kläger soll innerhalb^rei Wochen oder wein? es geschehen könne früher, durch eii? Zeugnis? seiner Obrigkeit in Bünden nachweisen,u? welchem Jahr und Tag seil? Vater zu ihre»? Bundesgenoß un^ Burger aufgenommen wordei? sei; dannsoll geschehen, was Rechtens sei.
Abtheilung L. Eine Redaction auch in Abtheilung 0 k. 22 vsrso, in? Eingang mit dem Datum vom3. August; am Schluß aber steht: „Ist die urtel erst uf den vj Augusti gangen". Über den Rechtstagvon Solothurn heißt es hier, der Kläger habe dahin kommen wollen, wenn ihn nicht die Herren mit gutenWorten abgewiesen hätten.
XXI. (7. August). Jacob Tustan voi? Masor aus den Bünden eröffnet als Kläger: Er sei in? letzte«?"vr Landrecy erfolgten Picardiezug durch dei? Herrn voi? Castion im Namen des Königs als Hauptmann^siellt worden und habe seinen Rodel gemäß de»? Bestellbrief erfüllt und sei dann bis nach Solothurn zumHerrn von Castioi? (gekommen und habe ihn? solches angezeigt. Daselbst seien viele Knechte gewesen, welcheseilst begehrt haben und er sei durch den Herri? voi? Castioi?) aufgefordert worden, einige derselben anzu-"A)iiiei?. Obivohl ungerne, aber auf die Verheißung des Herrn voi? Castioi? und u»? ihm zu entsprechenhabe er es gethan, so daß er nun 55 Knechte mehr hatte, als seil? Bestellbrief forderte. Als er dann mitResei? auf den Musterungsplatz gekommen sei, habe der Musterherr, nämlich der Herr von Catiliniere, dieselbenmustern wollen, meßhalb er mit diese«? Knechten wieder zurück wollte. Das habe aber der genannteHkrr auch nicht geschehen lassei?, sondern zu ihm gesagt, er solle mit ihnen weiters ziehe,?, er «volle verschaffen,er hiefür entschädigt werde. Als er dann zu den? Herrn voi? Moutruel (?) kam nnd ihn? das Verhältnis?öffnete, habe dieser ihn? gesagt, er habe den? König geschrieben, daß er bezahlt «verde,? müsse. Die gleicheAntwort habe er von den? Herrn von Tampes und wieder voi? den? Herrn voi? Anibault erhalte,?, der ihn?^'^sagt habe, er, Tustan, werde wegen seiner getreue,? Dienste beim nächsten Zuge eine Hauptmannschaftgalten; hätte er voi? den? Herri? voi? Castioi? einen Schein gebracht, wie er ihm die Bezahlung seiner^ Knechte verheiße«? habe, so wäre er sofort befriedigt worden. Er habe wiederholt beim Hof und