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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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Juli 1550.

sein. Die gleiche Quelle, ebenfalls Abtheiluug 11, enthält dieses Urtheil noch ein Mal, jedoch ohne die hiervorgemerkte Durchstreichung und ohne den entsprechenden Zusatz. Anderseits ist der dort im letzten Satzeder von uns benutzten Ausfertigung enthaltene Zwischensatz, (wenn der Abt nach Lichtmeß 154g gestorbensei) gestrichen. Eine dritte Redaction dieses Urtheils enthält unsere Quelle in Abtheilnng 0 k. 26 vorso.Im Ganzen etwas verkürzt gehalten, was auch bei der soeben besprochenen der Fall ist, enthält sie dagegenfolgenden Zusatz: Doch in Ansehung seiner (des Abts) treuen Dienste sollen die Herren den König bitten,dem jetzigen Abt jährlich 200 Franken Pension „im stat" zukommen zu lassen.

XIX. (5. August). Nicola de Burg („Bourg") wiederholt seine frühere Klage iu Betreff des ausstehendenSoldes seines Bruders (sio) Hans Jacob von Burg von Pavia her und legt mehrere Kundschaften, die erin Geinäßheit des srühern Urtheils aufgenommen hat, ins Recht und glaubt, durch dieselben zu beweisen,das; sein genannter Bruder bei dem Paviersturm Hauptmann unter dem Herrn von St. Paul gewesen sei und dieStadt erobern geholfen habe, wofür er aber keine Bezahlung erhalten habe, obwohl andere Hauptlcute diesfallsbefriedigt worden seien. Des Königs Procurator erwiedert: Die Kundschaften seien nicht in seiner Anwesenheitoder nach einer an ihn erfolgten Aufforderung verhört worden; sie seien dein Kläger („iure") verwandt, oderdieser Ansprache Genoß lind mögen von der Sache einigen Vortheil gewärtigen. Übrigens habe des KlägersBruder Quittanzen ausgestellt, aus denen sich klar ergebe, daß er gehörig bezahlt worden sei. Zudem st»'»inzwischen viele Marchtage gehalten worden, auf denen diese Ansprache, wenn sie nicht getilgt worden wäre,hätte angebracht werden sollen. Obwohl er sich vielfach erkundigt habe, „ob der stürm, durch den klegit'angezogen, unter dem Herrn von St. Paul geschehen und ander houptlüt, so daran gewesen bezalt wordenwcren", so habe er doch nichts erfahren können. Da endlich auch der Kläger keinen Bestellbrief vorlege, sosei derselbe abzuweisen. Der Kläger haltet seine Kundschaften für genügend; auf frühern Marchtagen st»diese Ansprache nicht gefordert worden, weil andere Hauptleute auch geschwiegen haben; da aber diese bejahworden seien, so bedünke ihn nicht unbillig, wenn er seiner Forderung auch nachgehe. Es wird erkennt -Der Kläger soll innerhalb drei Wochen durch andere Hauptleute, die bei dem Sturm gewesen sind, beweise»,daß sie bezahlt worden seien, wobei dem Procurator der Beweis für das Gegentheil ebenfalls gestattet st»Erbringt der Kläger diese,; Beweis nicht, so soll der König freigesprochen sein. Würde dieser Tag »s»'Ablauf des genannten Ziels zu Ende gehen, und aber der Kläger verlangen, daß die Richter diese Sachezu Ende bringen, so habe er die auslaufenden Kosten zu tragen.

Abtheilnng lt. Eine zweite, etwas verkürzte Abfassung in Abtheilnng E k. 27.

XX. (6. August). Vespasian, Sohn des Francisc Borelli von Nuffle (Roveredo), als Kläger e;öfst»'Sein Vater sei im Jahre 1521 vom Gubernator zu Como („Chnm") als Hauptmann bestellt undbesohlen worden, mit derjenigen Anzahl Knechte, die er bekommen möchte, in Eile nach Como zu ziehen »"'behülflich zu sein, dem Gras „Manffer von Palesin" (Manfred von Parvesin), der Como belagern »'» 0Widerstand zu leisten, womit dein König gedient sein werde. Er sei dann mit 105 Knechten dahin gezog^und nachdem die Belagerung einige Tage gedauert hatte, aus der Stadt gefallen und habe den Grase»die Flucht geschlagen und so weit verfolgt, daß er ihn gefangen genommen habe. Der Graf habe ihn; t>a ^10,000 Kronen verheißen, wenn er ihm das Leben schenke, was hierauf des Klägers Vater den; Grast'versprochen habe. Als er dann den Grafen in die Stadt Como geführt habe, habe ihn der Gubernator aOberst haben wollen und ihm die Hälfte jener 10,000 Kronen Ranzion versprochen, es möge der Gr»