Druckschrift 
4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
Entstehung
Seite
365
Einzelbild herunterladen
 

Juli 1550.

365

schlechte Harnische abgenommen und sei seines Wissens diesfalls kein Register aufgenommen worden. Erwisse daher dem Proeurator nichts weiter zu melden, als daß er wegen dieser Angelegenheit großen Schadenkwpfangen habe, wie Einer, genanunt la Chapelle, ihn weiter berichten könne. Hieraus ergebe sich, daß keinRodel des entwehrten Gutes errichtet worden sei; daneben zeige sich aus dem Schreiben des Königs, daßallen denjenigen Knechten, die zu St. Spiritus arretirt worden und dann wieder in das Lager gezogen sind,das Ihrige bezahlt morden sei. Der Proeurator glaube daher, der König sei den Klägern nichts schuldig.Die Richter erkennen: Der Kläger habe seine Sache nicht genugsam bewiesen und sollen daher er undseine Mithaften abgewiesen werden. Doch auf die Bitte der beiden eidgenössischen Nichter schenken die beidenRichter des Königs, mit Rücksicht auf jene und die Eidgenossen von Uri, dem Anton und seineu Mithaftenfreiwillig 100 Kronen, welche dem Ammann Brücker übergeben werden, damit er sie seinen Obern zustelle,die sie nach ihrem Ermessen verthcilen sollen.

Abtheilung II. Eine zweite Fertigung in Abtheilung L I. 26. Nach dieser Redaction schreibt derOberst von St. Spiritus auch, die Verhaftung der Ausgezogenen sei zufolge eines Schreibens des jetzigenKönigs geschehen.

XVIII. (5. August.) Es erscheint wiederum Linzi Enste», Bevollmächtigter des Abts Johann Jaeob^wn Pfäfers, als Kläger und eröffnet unter Darlegung seiner Gewahrsainen die Forderung des Abtes, wiesolche in den früher» Urkunden enthalten ist, und verlangt, daß des Königs Proeurator dasjenige, waserkennt worden sei, beibringen solle, in der Meinung, wenn dieses nicht geschehe, so solle der Abt sein Rechtklangt haben. Der Proeurator entgegnet: Er habe zwar auf dem letzten hier gehalteneu Marchtage erörtert,daß Sachen, die den „stat" und des Königs Liberalität betreffen, nicht auf Marchtage gehören, sondern,ü'w früher öfter geschehen sei, an den König gewiesen werden sollen, welcher Meinung er noch sei. Umwchts desto weniger dem Urtheil stattzuthun, habe er die Quittanzen suchen und glaubwürdige Copien derselben^fertigen lassen, die er vorlege. Aus denselben ergebe sich, daß der Vorgänger des Abts ohne irgendwelche Protestation, obwohl der Kläger eine solche behauptet habe, heiter bekennt habe, bezahlt worden zu^u. Er glaube daher, es sei dem Urtheil Genüge geschehen und der König von der betreffenden Forderung^'zusprechen. Der Kläger erwiedert: Die dem Abt selig gemachten Zusagen, die er hinreichend durch^>Isiven nachgewiesen habe, sollen gehalten und die „verlegneu" Pensionen bezahlt werden, zumal jenerWlbillig und entgegen aller Verheißung davon gedrängt worden sei. Der Procnrator bleibt auf seinerMeinung. Die Nichter ziehen nun in Betracht, (daß die Pensionen einzig in des Königs Liberalität gestanden^en, daß ferner der Abt selig bei sieben Jahren des „stats" priviert und verstoßen mar, und von denübrige» Jahren, da er wieder in den „stat" gekommen war, bis auf das Jahr 1548 jährlich 200 Franken^üe allen Vorbehalt empfangen habe und hiemit gänzlich bezahlt wurde; daß ferner aus den letztenQuittanzen wohl ersehen werden könre, daß die frühern verfalleneu Pensionen bezahlt worden seien, undUuden daher, der König sei mit Ausnahme der Jahre 1548 und 1549 freizusprechen; für jedes der benannten^hre aber habe er dem Abt 200 Frauken zu vergüten, insofern der Kläger erzeige, daß der Abt »ach demder Lichtmeß f2. Februar) 1549 gestorben sei).

Die eingeklammerte Stelle ist im Original gestrichen und anstatt derselben angefügt: In Ansehung,d"ß sich ergeben habe, daß der Abt bis aus die Jahre 1548 und 1549 bezahlt worden sei, soll der Königden Abt für die genannten zwei Jahre bezahlen, mit der übrigen Ansprache der Kläger aber abgewiesen