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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
Entstehung
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Juli 1550.

jedoch mit Vorbehalt seiner Rechte auf Tellignier, den er um seine Forderung belangen möge. Sc>>Gewahrsamen beläßt der Kläger bei dein Gericht, mit Ausnahme derjenigen, welche den Tellignier betreffen-

Abtheilung v k. 23 vorso.

XV. (5. August). Vincenz Fontana von Bellenz zeigt an, der Herr von Castion habe ihm Austragund Vollmacht gegebeit, 10,000 Kronen zu verheißen, „wegen der practik über die statt Chuin angesa st» -Die Nichter haben sich aber mit diesem Handel nicht befassen und nicht darum urtheilen wollen.

Abtheil, v k. 25. Der Act ist ohne spccielles Datum, folgt aber unmittelbar auf das Urtheil betreffend

Hieronymus de Zezio vom 5. August.

XVI. (5. August). Hauptmann Thomas Spiegclberg, des Raths zu Schaffhausen, eröffnet weitläufigden Verlauf seines Handels und bemerkt, zuletzt habe der Herr von Mesnaige während seiner Unterhand n»betreffend die Vereinung ihm mehr als ein Mal zugesagt und hiebei in die Hand geschlagen, seineu zuältesten Söhnen sofort und von da an jährlich 300 Franken Pension zu verschaffen. Hiemit wolle er auf stnanderwärtige Ansprache, die er sich für den Fall, daß ihm jene Zusage nicht erstattet würde, vorbei« ^habe, verzichten. Letztere glaube er durch genügende Kundschaften zu erhärten, und verlange, es ^die Ausnahme derselben gestattet werden, falls anders ihm nicht geglaubt werde. Der Proenrator deserwiedert: Der König habe damals vier Anwälte in der Eidgenossenschaft gehabt, denen er Gewalt Vist^habe, entweder sammenthaft oder je zwei miteinander in seinem Namen zu verhandeln. Da laut des K mVDarstellung die fragliche Zusage einzig von Mesnaige in Abwesenheit der Andern geschehen wäre, sodiese, wenn sie auch wirklich erfolgt wäre, den König nicht verbinden können. Die Kundschaften sollenKläger gänzlich abgeschlagen werden, weil nicht üblich noch zulässig sei, solche Sachen, welchebetreffen, auf die March kommen zu lassen, sondern daß sie vor den König, der über seine Freige ng ^selbst verfüge, gewiesen werden sollen. Wenn auch der Kläger die Zusage erweisen würde, so stünde du'stdoch au des Königs Liberalität. Der Kläger replicirt, ihm sei nichts Anderes bekannt, als daß der

von Mesnaige und der Herr von Lianconrt alle Vollmacht gehabt und in Folge derselben auch dieabgeschlossen haben, weßhalb sie auch für solche Zusagen ermächtigt gewesen seien. Es wird erkennt - K , ^möge seine Kundschaften an den Orten, an welchen er sie zu erhalten beglaube, in den nächsten drei ^ oaufnehmen, wodann geschehen solle, was Rechtens sei.

Abtheiluug II. Eine zweite, abgekürzte Redaction in der Abthcilung 0! k. 25 vorso.

XVII. (5. August). Anton Artzet legt, um dem frühern Urtheil nachzukommen, einige Knndschns ^ein, um nachzuweisen, wie er und seine Mithasten, von denen er eine Vollmacht vorweist, nachdem

St. Spiritus ausgezogen worden seien, ans Geheiß der Herren daselbst wieder in das Lagerden Krieg altsgedient haben. Er glaubt hiemit seine Forderung begründet zu haben, zumal der ge.des Königs dein benannten Urtheil nicht Folge, gegeben und die ihm auferlegten Beweise nicht erbracht )Der Proenrator des Königs antwortet: Er habe, um dem Urtheile nachzukommen, nach St. .

geschrieben und von dem Obersteil der Stadt eine schriftliche Antwort erhallen, welche unter Anderm dahinEs seien in, Jahre 1542 einige Eidgenossen und Italiener, die aus dein Lager vor Parpianheimzieheil wollten, zu St. Spiritus entwehrt und arretirt worden; man habe ihnen aber >un'

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