Druckschrift 
4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
Entstehung
Seite
349
Einzelbild herunterladen
 

349

Jum 1550.

Wissen und Willen in Bann und Verbot schlagen, was ihnen zu großem Nachthcil gereiche und einem vorgelegtenVertrage vom Jahre 1306 entgegen sei. Die Boten von Lavey lassen antworten, der angeftthrte Vertragsei eine alte Schrift und berühre sie nicht; sie haben sich auch dieses Anzuges nicht versehen und haben daherihre Gewahrsamen nicht bei Händen; wenn die von St. Moritzen Klagen gegen sie haben, so sollen sie die»on Lavey vor deren ordentlichem Nichter besuchen. Da ungeachtet der Verwendung der Gesandten sich diev°" Lavey in keinen freundlichen Ausspruch einlassen wollen, sondern bei angebotenem Recht bleiben, so wirddieser Handel anstehen gelassen. 3. Die Boten von Wallis bringen a». die Güter derer von St. Moritzens"en meistentheils ennet dem Rotten zu Bex und in der Landvogtei Aelen gelegen. Wenn sie nun diese«erkaufen .vollen und Käufer und Verkäufer zu St. Moritzen gesessen seien, so werde doch gefordert, denMarkt bei den Schreibern zu Aelen verschreiben zu lassen; das sei ihnen beschwerlich. Die Gesandte.: vonBern antworten, sie haben zwar diesfalls keinen Auftrag, aber sie wollen nicht verschweigen, daß in dieserBeziehung die Landschaft Wallis mit „en.pfach.ing der erkanntnußcn" den ersten Ansang gethan habe. Ansdas haben die von Bern eine gemeine „Institution" gemacht, daß alle Contraete bei den Schreibern, da dieGüter und Lehen sich befinden, verschrieben werden solle», damit der hohen Herrlichkeit, ihren Zinsen, Löben.,Berfallnussen und ander,. Rechten nichts entzogen, auch das gemeine Volk durch fremde Schreiber nicht^glistig betrogen werde. Die Schiedleute vereinbaren sich diesfalls, es solle bei der benannten Institutionverbleiben und die von beiden Theilen beobachtet werden. 4. Anbelangend den Berg Azanda (Anzeindaz)'vollen die Gesandten von Bern gänzlich bei der March („Limitaz") der Jurisdiction, laut Erkanntnissen""d erfolgtem Recht verbleiben. Die Boten von Wallis antworten, es sei wegen der Landmarchen kein großer^reit; der Handel betreffe die beiderseitigen Unterthanen von Bex und Gondis (Contey) mit Bezug auf'hre Fcldfahrt; man solle daher eine Sache mit der andern verbinden und ausmarche». Die Gesandten vonBern erwieder», es sei nicht billig, daß ihre Obern die besonder» Händel der Unterthanen in ihren Kostenausmache»; das vermögen auch die Bünde nicht. Die Limitaz der Jurisdiction solle gleich Anfangs gesetztwerde»; und welcher Theil dann an de», andern etwas anzusprechen habe, solle denselben vor dessen ordentlichemAchter belangen. Wenn aber die Landschaft Wallis sie bei ihrer Landmarch gemäß ihrer Gewahrsame bleibenla^ so wollen sie mit denen von Bex reden, daß zu hoffen sei, sie werden ihnen vertrauen und einenW».ldlichm Spruch entgegen nehmen und halten. Nachdem dann die Boten von Wallis dieses angenommenb°tte», begaben sich die Zugesetzten und Boten auf den Berg Azanda, die Landmarchen zu untergehen, undhaben dieselben festgesetzt (sie werden beschrieben). Auf dieses haben die Schiedleute und Boten Vortrag und^rkanntniß derer von Gnndis und die Antwort derer von Bex „abermals" verHort und wegen guterNachbarschaft und Freundschaft, auch der Landschaft Wallis zu guten. Gefallen erläutert- Man solle denenGondis, nämlich den „Alp-Getheilen zu Geneschy" ein Stück des Berges Azanda „fürschlage.." und""Barchen, das sie nun fürhin besonders benützen können; dann aber sollen sie auf benannten. Berg .hr^h nicht weiter weiden lassen, „wie dann die marchen also v gezeichnet beschliessen und stirer begriffen istder vertrag-gschrift von. 26. Juni zwischen denen von Bex und Gnndis durch den Curial von Bex und^ Stadtschreiber von Sitten empfangen ist". Alles der Oberherrlichkeit und den Rechten besonderer

^'chnei. Lehenherren ohne Nachtheil.