348 Juni 1550,
die frühere ErknmUniß gänzlich bestätigt. Doch sei ihr vergönnt worden, von Ort zu Ort zu schicken nnd dos Rechtöffnen zu lassen. Da aber der Streit nicht so groß sei, daß er die Kosten ertragen möchte, so habe sieihn ersucht, an jedes Ort zu schreiben und diese zu bitten, die Sache zu prüfen und ihre Boten, die nachBaden gehen, zu bevollmächtigen, nach Verhör beider Parteien (die Gegnerschaft werde daselbst auch erscheinen)zu handeln, wie es sich gebühre. Er bitte hierum, damit sie sich immerhin nicht beklagen könne, sie sei nichtgehört worden. K. A. Basel: Abschiede Band SS.
125.
St. Morihen. 155t), 25. Juni.
Staatsarchiv Bern: Wallisbuch No. l, S. SS?.
Nechtstag zwischen Bern und Wallis.
Gesandte (Nichter): Bern. Anton Tillier, Venner; Anibros Jmhof, beide des Raths zu Bern, vonder Landschaft Wallis gewählt. Wallis. Jos. Kalberinatter; Hans Vincenz Schouwen (Schauben),alt-Hauptmanu zu Wallis, von Bern gewählt. (Parteianwälte): Bern. Michael Augsburger, alt-Seckelmeister;Peter Thormaun, des Raths zu Bern. Wallis. Hieronymus Welschen, alt-Castellan zu Brieg; JoderKalbermatter, alt-Meier zu Raron.
1. Zwischen den Dörfern Morcles und Arbignon maltet Streit in Betreff ihrer Feldgänge; insbesonderebeklagen sich die voll Arbignon, die von Morcles treten in ihre Weiden über und handeln dem im Jahre 140?errichteten Vertrage entgegen, was sie veranlaßt habe, letztes Jahr denen von Morcles einige Stücke Viehzu pfänden und hinter den Landvogt von St. Moritzen zu treiben. Die Gesandten von Bern antworten, ihreAngehörigen von Morcles seien mit denen von Arbignon wegen der Weiden und gemeinen Tretteten in keinemSpan, sondern wollen dem angeführten Vertrage nachkommen. Aber das Pfänden des Viehs der erstem durch dirletztern sei ohne Recht und auf der Stadt Bern hohen nnd Niedern Gerichten geschehen und hiemit ein großerFrevel und eine Schwächung ihrer Herrschaft erfolgt; sie verlangen daherige Reparation und Vergütungvoll Kosten und Schaden ihrer Angehörigen; sie wären berechtigt, diesfalls eine schwere Geldsumme zu fordern,wollen aber das, wie allen Handel, den Zugesetzten anheimgestellt haben. Die Boten von Wallis erwiedern,der behauptete Frevel sei von denen von Arbignon unwissentlich geschehen, denn bisher habe ihnen nochniemand die Märchen der Jurisdiction gezeigt; sie haben die Pfändung „uf ire güter" gethan, wollen duSache aber auch den Zugesetzten übergeben. Diese sprechen: Da beide Parteien den angeführten Vertraganerkennen, so sollen sie demselben getreulich nachkommen und sich gegen einander nachbarlich verhalten-Für Kosteir und Schaden sollen die von Arbignon denen von Morcles innert nächsteil acht Tagen 6 Kronenail baarem Geld entrichten. In Betreff der Reparation der Herrschaft sollen die von Arbignon unter demSiegel des Laudvogts von St. Moritzen eine Urkunde errichten, daß das Betreffende unwissentlich geschehtsei und der Stadt Bern an ihrer Oberherrlichkeit zu keinem Abbruch gereichen solle. Abtrag und Bußeden begangenen Frevel und die Verletzung der Jurisdiction soll um der Freundschaft und guter NachbarsaMwegen uild in Folge der Fürbitte der Gesandten von Wallis denen von Arbignon für dieses Mal erlassen ßnm2. Die von St. Moritzen beklagen sich, wie die voll Lavey „ir" Holzhan und Eichen enuet dem Rotten oh»e.^