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Juni 1550.
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Wem und Masel. 1550, 26. Juni bis 20. August.
Verhandlungen in Betreff der auf savoyische Besitzungen Genfs von Bern gelegten Tell.
1. 1550, 20. Juni. Vor dein Nathe zu Bern eröffnen Boten von Basel, es seien Gesandte von Genf beiihnen erschienen und haben ihnen die bisher von denen von Bern erhaltenen Gutthaten nicht genug rühmen können,da sie Leib und Gut für sie dargestrcckt haben. Jetzt aber haben die von Bern eine Tell angelegt und mit derselbenBurger von Genf belastet. Die Gesandten von Genf haben daher die von Basel gebeten, sich bei denen von Bernum Aufhebung dieser Tell zu verwenden. Die Boten von Basel bitten also freundlich, die Genfer von derTell zu entlassen, zumal im Hinblick auf die eigenthümlichen Zeitkäufe und in Betracht, „daß es sunst eMselzam völkli, zun ziten unrüwig, besonders die burger und gmeind". Der Rath verdankt denen von Baseihre Mühe, mit der sie sich seiner und ihrer (?) Mitbürger annehmen. Von der Sache selbst könne nia»aber nicht abgehen. Die von Genf werden sie wohl berichtet haben, warum die Tell aufgelegt worden st»Miträthen, Burgern, Edlen und Unedlen von Bern, „so der tell heiter gfryet", auch solchen, die ihre Gütervor der Eroberung des Landes gehabt haben, sei die Tell auch aufgelegt worden, ja auch denjenigen, d>eselber Tell bezogen haben. Um so weniger könne man an der Sache ändern, als der Beschluß von Nachund Burger ausgegangen sei. St. A. Bern: Rathsbuch No. sie und SIS, zweite Abth. S. St-
2. „Uf der statt Basel fründlichs bewerben by iren vertraten lieben Eidgenossen der statt Bern vo»der statt Genf wegen gethan, ist Kescheid und antwurt uf folgende Meinung gefallen." (Der RathBern antwortet:) Es sei bekannt, wie der Herzog von Savopen das neugewonnene Land mit Aufnähtvon großem Geld beschwert habe. Bisher habe die Stadt Bern diese Last getragen, vor Kurzemermessen, daß ihr dieses auf die Dauer beschwerlich und ungelegen sei und daher eine Tell und Schätzungauf die im benannten neuen Lande gelegenen Flecken und Güter erkennt, und verkünden lassen, wie es diesfallsgehalten werden solle, wobei niemand befreit geblieben sei. Auch die Bundesgenossen zu Freiburg »"Wallis, gemeine Rathsfreundc und Burger zu Bern seien bezüglich jener Güter, die sie in dem neuen La»haben, in diese Tell und Schätzung gelegt worden und haben bisher willig dieselbe getragen. Soman denen von Basel geneigten Willen erzeigen möchte, so könne man nun denen von Genf diese Tell »"Schätzung doch nicht erlassen. Man möge denen von Bern dieses nicht verargen; man werde bei ih>»^jeder Zeit ein getreues eidgenössisches Aufsehen und Gemüth bereit finden. Dabei sei keine Rede, daß dcw"von Gens ein Arrest angelegt worden wäre; einzig einigen Burgern von Genf, die sich weigerten,gethanen Verkündung zu genügen, habe» sie, um Weitern Ungehorsam ihrer eigenen Landsässen zu vermeid)"'„etlicher Massen und gstalten besuchen und verzeichnen lassen". Der Rath zu Bern bitte die von B»ll'die von Genf zu vermögen, sich über diese Tell nicht zu beschweren, wofür man ihnen erkenntlich sein W^ ^
Der undatirte Bescheid wird mit einer Missive vom 1. Juli 1550 von Basel an Genf iiberschickt. K. A. Basel: Missivenbuch 1550— 5S, S. 2-
Z. 1550, 16. August. Vor dem Nathe zu Bern berichtet Glado Mai die Antwort von B»s^'nämlich sie wollen Fleiß, Mühe, Arbeit und Kosten nicht sparen, nur die von Bern mit denen vonzu vereinbaren; sie seien aber auch erbötig, denen von Genf nach ihrem Verstand zu rathen. Wen"von Bern aber letzteres verlangen, so könne das an Einem Tag nicht geschehen, sondern müsse mit Vorbetraäst"und Besichtigung der Verträge und des Burgrechts mit Muße erfolgen. „M. Herren schultheißen N»ldus mentag beschreiben." St. A. Bern: Rathsbuch Ro. 312 und SI3, zweite Abth. S. 223.
Ob der letzte Satz zu der angezeigten Verhandlung gehört, ist nicht ganz klar. Unterm 18. A»g"iverdankt der Rath an Basel dessen Erbieten, erwiesene Zucht und Ehre und begehrt ihres Rathes;habe nie etwas Anderes verlangt, als was das Burgrecht zugebe. Ibicksm S. 226.