340 Juni 1550.
vom Domcapitel zu Freiburg Posseß erlangt hatte, so gehalten worden, indem man ihm nur die äußernNutzungen überlassen habe. Widerlegung des Vorwurfes, daß man dem von Gumpenberg mit Schimpf'und Drohworten begegnet sei, wie in der Instruction. Aus diesen Gründen gebe man dem von Gumpenbergaußer im Rechten weder Red noch Antwort: wenn er aber einen Rechtspruch verlange, so sei man bereit,gemäß der goldenen Bulle derer von Basel zu Recht zu stehen und zu Gleichem den von Pfirt anzuhalten.Sollte, wie angedeutet werde, gegen die von Basel entgegen dem kaiserlichen Landfrieden etwas vorgenommenwerden wollen, so wolle man gewärtigen, wie man mit Gottes und guter Freunde Hülfe bei dem Rechtbleiben könne. Bitte um umgehende Antwort durch den gesandten Boten.
St. A. Zürich: Acten Basel. — St. A. Bern: Allgein. eidgen. Abschiede blbl, S. 2L0. — L. A. Schwyz: Abschiede. — K. A. Freiburg:Badische Abschiede, Band 15, nach den Abschieden von 1550. —K. A. Solothurn: Abschiede Band 29. — K. A. Schafshausen: Abschiede,beim Abschied vom Ii. August 1550. — L. A. Appenzell: Abschiede.
Laut der bei der Freiburger Copie liegenden Missive von Basel an Freiburg vom 10. Juli sind dieInstruction von Basel, der Auszug der ältern Abschiede und die Copie des Basler Schreibens vom 1. Jnliauf specielles Verlangen der Gesandten von Freiburg auf dem Tag zu Baden nach Freiburg übermitteltworden.
Zu p. Wahrscheinlich mit Bezug auf diesen Punkt hatte die Stadt St. Gallen laut dem Rathsbuch1541—1553 S. 212 und 214 vom 18. Juni und 9. Juli de» Ambros Eigen und Leonhard Koller alsGesandte auf dem Tag. Doch deutet das Rathsbuch auch auf eine im Abschiedtext nicht erwähnteVerhandlung mit Liancourt wegen Pensionen hin.
Zu r. Das Schwpzer Exemplar fügt bei, es haben die Gesandten von Basel angezeigt, daß ihreObern diese zehn Tage auch haben wollen.
Der Beschluß selbst gieng noch etwas weiter. 1550, 1. September. Basel an den Landvogt ZUBaden. Auf den an der letzten Jahrrechnung erfolgten Abschied seien heute die an den fraglichen zeh»Soldtagen betheiligten Hauptleute und Knechte vor dem Rath zu Basel erschienen und haben erklärt, daß ßeohne Recht von diesen zehn Tagen nicht abstehen. Der Rath habe ihnen dann gerathen, wenn eineidgenössisches Ort oder Angehörige desselben dieser Ansprache wegen das Recht gegen den König brauche»wollen, so sollen sie dieses ebenfalls zu Peterlingen vollführen, das nun die Hauptleute auf das Verlange»der Knechte thun werden. Vermöge des benannten Abschiedes zeige man das hiemit an, mit dem Begehre»'der Landvogt wolle ebenfalls in Gemäßheit des genannten Abschiedes berichten, wie sich die Hauptleute undKnechte der übrigen Orte in dieser Angelegenheit halten und wer das Recht ergreifen wolle.
K. A. Basel: Missivenbuch IS47-so, S. ross.
Zu Der Zürcher Abschied giebt das Bordereau für den Antheil von Zürich aus der Geleitsbüchse »o»Baden so: 21 Kronen 8l/z Joachimsthaler 5 kaiserliche Kronen 1 rhein. Gulden an Gold 1 alte Kro>u1 Ducaten 33 Schwpzerbatzen 13 Batzen an Lucerner Schillingen 19 Ehurerbatzen 4 Gulden »»9r/z Batzen an Constanzermünz. Unter den Ausgaben ist hier Venner Sonnenberg nicht bemerkt.
Das Freiburger Exemplar besagt einfach, vom Landvogt im Thurgau seien jedem der X Orte 34 Gnlde»8 Schilling geworden. Das Solothurner Exemplar hat von diesem Artikel nur, aus der Geleitsbüchse ^Vilmergen seien dem Boten von Solothurn 4 Pfund (?) 12 Schilling, Badner Währung, und vom Landvogim Thurgau jedem der X Orte 34 Gulden 8 Schilling zuthcil geworden. Das Appenzeller Exempl^'der Landvogt im Rheinthal bleibe jedem der VIII Orte von seiner Vogtei 54 Gulden 11 Schilling 2 T>e»»^schuldig, je 15 Constanzer Batzen für einen Gulden.
Im E. A. A. : Kathol. Abschiede 1541—1590 wird die Rechnung so gegeben:
1. Verrechnet mit Jost Abyberg, des Raths zu Lucern, als Landvogt zu Sargans: Einnah»^'2428 Pfund 5 Schilling 6 Halter. Ausgaben: 953 Pfund 17 Schilling Haller, mehr 39 Pfund H»»"'Rest 1603 Pfund 8 Schilling 6 Haller (sie). Trifft auf jedes der VII Orte 210 Pfund. 2. Rech"»"»