Druckschrift 
4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
Entstehung
Seite
338
Einzelbild herunterladen
 

338 Ju»M550.

zu erscheine», weil solche römische Processe und curtisanische vermeintliche Rechte in der Eidgenossenschaft mitWillen des Papstes abgestellt worden seien. Er hoffe also bei dein Besitz der Propstei beschirmt zu werden.Die Unterthädiger versuchten nun gütliche Mittel aufzustellen. Dieses sei aber ohne allen Erfolg gewesen,weßhalb sie die Sache wieder an die von Basel (uns") haben gelangen lassen, um fernern Bescheid derselbenzu vernehmen. Die von Basel haben dann auf den 1. Januar 1550 neu und alte Räthe besammelt, diesich von den Vermittlern derer von Basel über die gewaltete Verhandlung Bericht erstatten ließen, welchenamentlich auch betonten, wie freundlich benannte Verhandlung vor sich gegangen sei. Die von Basel habendann dem von Gumpenberg durch Bernhard Meyer, Burgermeister, Andreas Keller und Onofrius Holzach,alle des Raths, und Heinrich Ryhiner, Stadtschreiber, nicht auf dein Richthaus, wie der von Gumpenbergunrichtig angebe, sondern in der Herberg beim Storchen, in Beisein seiner Zugesetzten und Beiständer, dieihm theils von denen von Basel zugeordnet, theils von ihm von Freiburg hergebracht worden seien, folgendeAntwort eröffnen lassen: Da, gemäß der Freiheit, welche die Eidgenossen vor ungefähr dreißig Jahren vomPapste erhalten haben, sie keine Curtisane» dulden müssen und die im Papstmonat ledig werdenden Pfründe»und Prälaturen verleihen können, so habe man die Dompropstei der mehreren Stift Basel dein Sigmundvon Pfirt, einem Domherrn und Adelichen, wie vor fünfundzwanzig Jahren dem Andreas Sturzel vonBuchheim, conferirt und geliehen. Man sei daher nicht im Falle, ohne Vorwissen und Zustimmung gemeinerEidgenossen, welche diese Sache auch berühre, dem Begehren des von Gumpenberg zu entspreche». Da aberSigmund von Pfirt ein alter kranker Mann sei und nicht mehr lange leben werde, so möge der vonGumpenberg bis zu des erster» Tode ruhig sein; wenn ihm dann an der Dompropstei etwas liege und erdie von Basel diesfalls angehe, so werde man ihm so freundlich antworten, daß er bei denen von Basel alleGutwilligkeit finden werde. Hierauf habe der von Gumpenberg, nach gehabter Unterredung mit seineinBeistand, erwiedert, er hätte eine bessere Antwort erwartet; der Baum falle aber nicht auf den ersten Streich!er wolle die Sache dermalen hierbei bleiben lassen und bessere Zeiten erwarten; immerhin wolle er mit denenvon Basel hierüber keinen Streit habe», sondern allzeit ihr guter Freund sein. Hiemit sei man gütlichabgeschieden. Nichtsdestoweniger habe dann der von Gumpenberg die von Basel bei dein fränkischen Adelund den Eidgenossen verklagt und vorgegeben, sie besitzen keinen rechtmäßigen Titel für die Verleihung derDompropstei, sie zerreißen die kaiserliche Stiftung, sie unterdrücken den Gottesdienst, sie nehmen die Nutzungder Propstei für sich und geben dem von PfirtSchidlon", und brauchen ihn zu ihrem Deckmantel! »ufder gütlichen Tagleistung habe man ihn unfreundlich behandelt,ine uf ein sack oder clingen getröwt" (?)und die Verordneten derer von Basel haben beiseits geredet, die kaiserlichen Rechtsdoctoren und dergleichenMünze gelte bei ihnen nichts, mit andern Verunglimpfungen. Denen von Basel geschehe hiemit unrecht-Mit Verleihung der Dompropstei und einiger anderer Pfründen sei weder der kaiserlichen Stiftung,gemeinem Adel zuwider gehandelt worden, sondern die von Basel Hütten sich hierbei bezüglich des päpstlicheMonats nur der eidgenössischen Freiheit bedient! die Propstei sei nur an Adelspersonen verliehen und wederdie kaiserliche Stiftung zerrissen, noch der Gottesdienst, der ja in Freiburg im Breisgau gehalten werde,unterdrückt worden. Der von Pfirt sei zur Zeit der Verleihung eine freie Adelsperson und nicht im eheliche"Stande gewesen; wenn er sich seither verehelicht habe, so habe man ihn deßwegcn nicht von der Dompropst^verstoßen können! die Nutzungen der Propstei in der Stadt und deren Gebiet genieße er, wie man überhaupzu Basel die geistlichen Güter weder in eigenen noch gemeinen Nutzen gezogen, sondern jedem Gotteshaupbelassen habe; Beschwerden trage der von Pfirt keine andern als sein Vorgänger. Von den angebliche"beleidigenden Vorgängen bei der gütlichen Verhandlung werden die zahlreichen Beiständer des von Pwund des von Gumpenberg und des letztern eigene Beisitzer nichts wissen z wie er auch unrichtig vorgebe, clsei auf Verlangen derer von Basel und ihre Zusage, daß sie und nicht der von Pfirt mit ihm verhaude"werden, von Nhein-Neuenburg nach Basel gekommen. Es sei indessen nicht zu verwundern, wenn der vo"Gumpenberg die von Basel verunglimpfe, da er dieses auch den Eidgenossen gegenüber thue. I» cnü>>an den Stadtschreiber zu Basel gerichteten Briefe besage er unter Anden», die von Basel werden mit iltzs'eigenen Eidgenossen in Uneinigkeit, Spott und Schaden kommen, das wisse er; es werden die Eidgenosst"