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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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Juni 1550, ZZ7

zu Speier verklagt und erwirkt, daß jene» ei» Pönalmandat zugekommen sei, bei einer Strafe von 20 MarkGoldes den Bischof in sechs Tagen einzusetzen und den von Pfirt zu entlassen, oder drei und dreißig Tagedarauf beim Kannnergericht zu erscheine», wie das unterm 2. Dccember 1540 den Eidgenossen schriftlichangezeigt worden sei. Diese haben dann die Sache zur gemeineidgenössischen gemacht und auf ihr Verwendenseien Kammcrgericht und Bischof stillgestellt Worden. Da die Nutzungen der Stift. welche außerhalb derStadt Basel fallen, von den Domherren zu Freiburg im Breisgau bezogen werden, diejenigen in der StadtBasel aber von denjenigen genossen werden, die da geblieben sind und die dortigen Kirchen und Schulen bedienen,so habe man den Sigmund von Pfirt vermocht, sich mit den letztern zu begnüge» und d.e äußern den.Bischof von Wien zu überlassen. Nach den, Tode des letztern komme nun der von Gumpenberg nnd forderegestützt auf päpstliche Provisionen. Gratien, Processe. erlangte Rechte und Executor.albriefe d.e Entlassungdes Sigmund von Pfirt nnd daß er sich in Betreff der bezogenen Nutzungen m.t .hm vertrage. Als d.eseForderung untern. 24. August 1549 abgelehnt worden sei, habe er in Aussicht gestellt, m.t dem Sigmundvon Pfirt diesfalls das Recht zu bestehen und gefordert, daß man zu diesem Zwecke .h», und den Se.n.genungehinderten Ein- und Ausgang in und von der Stadt Basel gewähre. Untern, 5. October habe manihm geantwortet, man sei in Basel gewohnt, jedermann ungehindert zum Rechten kommen zu lassen, und sosollen auch er und die Seinigen sicher sein, wenn sie den von Pfirt belangen .volle»! doch könne man imtdemselben nichts vornehmen lassen, was den Freiheiten und wohlhergebrachten Bräuchen derer von Baselzuwider wäre; sollte hierüber Widerspruch walten, so wollen sich die von Basel gemäß .hrer goldenen Bullevor ihre», ordentlichen Stab oder. ..»beschadet ihre» Freiheiten, vor gemeinen Eidgenossen verantworten. Aufdas habe der von Gumpenberg den Jacob Plo.nv (?) von Freiburg als seinen Anwalt nach Basel geschickt,wo er an. 16 October gegenüber dem Sigmund von Pfirt vor dem Rath erschienen se. nnd geforderthabe, daß der Rath den letzteren anhalte, den. von Gumpenberg d.e Don.propste. kraft der erlangtenPäpstlichen Execution abzutreten und sich in Betreff von Nutzung und Koste., m.t .hm zu verabfinden.Sigmund von Pfirt habe für Abgabe seiner Antwort Aufschub verlangt. der .h.n b.s Martin, bewilligtworden sei. Mittlerweile habe Andres. Bischof von Freiburg im Breisgau. die Dreizehn zu Basel, die mandie geheimen Räthe nennt, berichtet, der von Gun.penberg beabsichtige persönlich nach Basel zu kommen, erder Bischof bitte daher für ihn ..... Geleit hin und zurück, welchem Gest,che entsprochen worden sc.. Anein schriftliches Verlangen des von Gumpenberg habe mau den 22. November den Stadtschre.ber von Baselzu de... von Gumpenberg nach Neuenbürg geschickt, zu vernehmen, was er m.t denen von Basti zu rede.,habe. Von Gumpenberg habe dann beantragt, er und die von Basel sollen zede Parin zwe. Sch.edn.annerwählen, welche in Betreff der Propstei eine gütliche Verhandlung vornehme., sollen. Das habe man sichgefallen lassen und den von Gumpenberg vergleitet, der dann auf den 31. December Tagfahrt angesetzt habe.Von Gumpenberg sei dann nach Basel gekommen, ehrenhaft empfangen worden und »e st Sigmund vonPfirt auf den. Richthaus daselbst erschienen. Die von Basel haben h.erauf Blasius Scholl., neuen OberstenZunftmeister. und Theodor Brand. alt-Burgermeister. und der von Gumpenberg Doctor Math.as (?) Heldund Doctor Theobald Papst von Frciburg zu Unterthädigern ernannt Vor d.ese., habe der von Gumpen-berg durch Doctor Jäger von Freiburg vortragen lasse... Nach Absterben des letzten Dompropstes habe ervom Papst die Don.propstei erhalten, sei von. Capitel der Stift als der rechte Don.propst erkannt und .hm..die possessio., zu kilchen. chor und capitel ingeantwurtet" .vordem Als er vernommen habe, daß d.eDompropstei einen gnten Theil ihrer Nutzung ans de... Gebiete der Stadt Bastl habe habe er dw v°n Baselangegangen, ihn. diese Nutzungen zu überlassen, welches Begehren er anm.t wiederhole. Auf d.cses habeSigmund von Pfirt geantwortet, er und nicht der von Gumpenberg se. der rechte Dompropst - ungefähr vorzwölf Jahren, als sein Vorgänger Andreas Sturze! auch in. Papstn.onat gestorben se.. sc. er durch d.e vonBasel mit der Dompropstei begabt worden und nun so lange in ruhige». Besitze derselben geblieben. D.eVorgabe des von Gumpenberg. er besitze erlangtes Recht, könne ihn nicht beirren! er sc. m.t den. vonGumpenberg nie im Recht gestanden, noch auch nur citirt worden- daher gehe .hn das Executor.al mchtsan. Wenn auch der von Gumpenberg ihn nach Rom citirt hätte, so Ware er ».cht schuldig, dort ,n, Recht

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