Juni 1550.
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Rechte» ohne Schaden; es sei bester Meinung geschehen, keinem zuviel oder zuwenig aufzuladen; das Vermögeneines jeden habe er indessen nicht gekannt und wolle daher den Obern kein Recht vergeben haben; er glaubeauch, diese Sondernng werde den Gerichtsherren unnachtheilig sein. Stach Verhör der Parteien und ihrerBriefe und Siegel erkennen die Botein Die Edlen und weltlichen Gerichtsherren sollen bei ihren Briefen und Siegelnund dem alten Herkommen verbleiben, welches („dz es") auch mit Bezug auf die Geistlichen und Gotteshäuserbn Bräuchen und Steuern in der Folge beobachtet werden soll gemäß ihren Briefen, den Branchrödeln und demaiten Herkommen. Besiegelt vom Landvogt zu Baden, Gilg Tschndi, den 28. Juni (Samstag vor Peterund Paul).
<5 "I A ' V-rtrüa- und N-chtsame» der VII und X Ort- im Thurgau k. Iiis r-r-o. - St. A.Zürich: Thurgau« Abschied- cu VIII Zill,.s rvr^ l. I75v-r-°. - St. A. St. Gallen: Archivband -S-8, ThurgauischeS Archiv
r»m. I, S. 171.
«»«». Vor den Boten der VII im Thurgan regierenden Orte erscheinen wieder die gleichen Abgeordnetender Edlen und weltlichen Gerichtsherren der Grasschaft Thurgan und tragen vor: Es seien einige Landvögteuu Thurgan angegangen worden, das unmäßige Fischen mit „Wellenziehen" in der Thür zu verbieten. Dassn dann geschehen und als Einige dieses Verbot übertreten haben, habe der Landvogt dieselben „und nämlich""er Gemeinden vor das Landgericht nach Franenfeld geladen und jede um 10 Gulden bestraft. Hierauf habensich die Gerichtsherren durch eine Botschaft beim Landvogt beschwert, weil solche Sachen, wie von Altem her,de.i nieder» Gerichten berechtigt werden sollen, und dann sollen die Bußen, die da fallen, getheilt werden,s° daß die eine Hälfte den Obern, die andere denjenigen Gerichtsherren, in deren Gericht die betreffendenBußen verfallen sind, zukommen solle; Alles gemäß einem Vertrag, der zu Zürich im Jahre 1500 zwischenObern und den Gerichtsherren errichtet worden sei. Vor diesem Vertrag haben die Obern an Geboten,verboten, Freveln Bußen und Strafen, welche in die nieder» Gerichte gehören, nicht» gehabt; sie hatten nur^"heil an dem. was zum Malefiz und den hohen Gerichten gehörte, alles Andere gehörte den Gerichtsherren°«'in. Da aber die Vorfahren den Obern den halben Theil der Bußen, welche in ihren nieder» GerichtenKllen, „lit Ausnahme derjenigen, welche 1 Pfund Pfenning oder weniger betragen, übergeben haben, damit"w» sie andern Rechten desto fester schirme, und in dem benannten Vertrage nn 7. Artikel heiter gemeldet'^de, daß die Bußen welche in Betreff des vom Landvogt erlassenen Verbots wegen des Wildbanns fallen,""t den Gerichtsherren getheilt werden sollen, so bitten sie. sie bei Verträgen, Abschieden, Briefen, Siegel.,,Zungen und altem Herkommen bleiben zu lassen und ihnen die Hälfte der Bußen -treffend das Fische.,w der Thür z„ übergeben und die Landvögte anzuweisen, die Gerichtsherren in der Folge be. ihren ve.tragffchen^ten u. s. w. bleiben zu lassen. Der Landvogt Niklaus Cloos erw.edert, er betrachte cas nasser cei ^hnr«« -in- freie Landstraße und habe das Fisch-., daselbst nicht anders als wie den W.l bann beachtet; da""" der letztere wegen der hohen Obrigkeit de.. Obern zustehe und das „Wellenz.ehen nur durch e.nenLaudvogt verbaten worden sei, so glaube er, die Gerichtsherren sollten von den betreffenden Bußen nichts^eh-n. Da sie aber von ihrer Forderung nicht abstehen wollen, so habe er sie vor d.e Boten der OrteGiesen. Nach Verhör der Parteien und ihrer Schriften erkennen d.e Voten, ^a d.e Wa,ff.flnsse umDenzen meistentheils ... alle.. Obrigkeiten de... Wildba.u. gleichgehalten werden, so ollen d.e Strafen, d.e>n des Fischons in der ^hnr fallen und aber das Malefiz nicht berühren, gemäß de». Vertrag zu Znr.ch,wegen tes Wlldw..^ .2 anderer Sachen errichtet worden ist, getheilt werden. Es siegelt der Landvogt^ Bade», Gilg Tschndi, den 28. Juni (Samstag vor ^
e-. A- A.: Berträge und Rechtsam-» der VII und X Olte »I ^ Galle». Archivband I8S8, ThurgauischeS Archiv I'vni. I, s. IIS.
vorso. — St. A. Bern: Thurgaubuch k. 130 vorso. 's I