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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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Jnni 1550.

Ermnttingen, Gottlieben und an andere Orte verfügt. Als die Edlen und weltlichen Gerichtsherren solchevernommen haben, und sie und der Landvogt, Niklaus ClooS von Luccrn, der zu Kreuzlingen war, nicht wußte»,über wen die fach erdacht", haben sie, als Gehorsame, sich in Eile aufgemacht und seien zum Landvogtnach Kreuzlingen geritten und ihm »ach bestem Vermögen zur Erhaltung des Vaterlandes und von Friedeilund Ruhe behülflich gewesen, wie sie es auch in der Folge thun würdeil. In diesem Geläuf und Empörungfeien zu Kreuzlingen und an andern Orten Kosten aufgelaufen. Wie viel dieselben betragen, wissen sie nicht-Deil Edlen und weltlichen Gerichtsherren seien indessen hievon 355 Gulden auferlegt und zu bezahlen gcbcm»worden, obwohl die weltlichen Gerichtsherren ihre Zehrung außerhalb dem Gotteshaus Kreuzlingen für sichund ihre Diener selbst bezahlt haben. Es seien ferner in diesemBrauch" die geistlichen Gerichtsherren vo»den weltlichen abgesondert worden, was früher nicht Übung gewesen sei, sondern früher haben die geistlicheund weltlichen Gerichtsherren mit einander gebraucht und gereist; so im Appenzeller-, St. Galler-, Schwabe»-und Constanzerkrieg, beim Winterzug nach Novara, im Piemonterkrieg, der vor der Marignaner Schloßgeschehen (Chiasserzug), bei der Marignaner Schlacht und wo immer die Eidgenossen Krieg gehabt habe»,und allwegen an den uncosten der aufsgelaufen?) ain landvogt, so dann zuo zeiten im Thurgau vogtgewesen ist, gepürenden thail und das, so auf gmain gaistlich und weltlich gerichtsherren geloffen für siselbs under inen oder durch ire verordnete angelegt und bezalt", wie diesfalls einige Abschiede und Vertragsauch die alten Brauchrödel zeigen, und einige der Nettesten unter ihnen, die da geholfen haben auszieheBrauchrödel anlegen und Anders zu besorgen, sich noch gut erinnern. Vor wenigen Jahren sei von dc»Obern den Gerichtsherren diese alte Gerechtigkeit wieder bestätigt worden, und als einige Geistliche, Prälab'»und Gotteshäuser hievon frei zu sein meinten, sei ihnen solches nicht gestattet worden. Sie glauben daha,daß die geistlichen und weltlichen Gerichtsherren nicht gesöndert werden, sondern von den betreffenden KosbWauch von den Kosten des Landvogts und seiner Diener alle ihren gebührenden Theil tragen sollen, wod»»"sie, geistliche und weltliche Gerichtsherren wie von Alters her die Anlage unter einander bestimmen lviirdcwDa aber dieses, wie sie annehmen, nicht aus Ungunst, sondern weil der Landvogt den alten Brauchgekannt habe, nicht geschehen sei, so haben sie die benannte Summe aufHerrn comenthur zu Tobel, ccschloß und Hofs zu Steinegg und der Hellrussen brauch und auf sich selbst gelegt" und den Landvogt dar»Abezahlt. Der Landvogt oder seine Amtleute haben dann von dein Conunenthur zu Tobel, dem Schloß "Hof zu Steiueck, und demHeuraußen" den Brauch bezogen, und aber nichts desto weniger das ihnen (^Edlen und weltlichen Gerichtsherren) Auferlegte auch gefordert. Sie bitten daher zu verfügen, daß su'Brauch und Steuer, welche der Conunenthur von Tobel, Steineck und dieHürussen" bezahlt haben,noch einmal geben müssen, sondern bei dem Brauch, wie sie ihn angelegt haben, laut alter Übung ^ 'mögen und in der Folge keine solche Sonderung mehr erfolge. Sie seien erbötig, mit den geistlichenHerreil jeweilen solche Kosten und die des Laudvogts und seiner Diener tragen zu helfen, doch sollen dieß ^jeweilen von dem Landvogt mit den Gerichtsherren (samt inen oder iren geordneten") wie von Allelsunter ihnen umgelegt werden. Der genannte Landvogt, Niklaus Cloos, antwortet: Als der eilende ^und die Empörung im Thurgau erfolgt sei undjedermann ganz wüst gessen und trunken", wodurchKosten entstanden seieil, habe er für Tilgung derselben zufolge Befehls der Obern einen Brauch angelegt ^ ^dabei die geistlichen und weltlichen Gerichtsherreil nicht gesöndert, indem erdeil Gotteshäusern undje nach ihrem Vermögen ihren gebührenden Theil, und den weltlichen Gerichtsherren soviel, als sie lle>u ^schastlich erlegen sollen, i» einer Summe aufgelegt habe, doch den Obern und den Landvögten »o >

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