Juni 1550,
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II. Verhandlung betreffend eine» Pfandbrief Herzogs Leopold von Oesterreich; siehe Note.
»»»«. Verhandlungen der VIII Orte betreffend das Nheinthal. 1. Die Freundschaft des Hans Böschstellt das Gesuch, es wolle demselben gestattet werden, wieder in die Landschaft und zu Hans und Heimöu kommen. Man antwortet ihr, da man ihn nicht habe hinausgehen heißen, so heiße man ihn nicht herein-^»iinen. Da er aber verdächtig ist, an der Befreiung des Hans Altmann ans dem Gefäugniß Schuld zu^'lWn, so wird dem Landvogt geschrieben, er solle ihn, im Falle er in seiner Amtsvcrwaltung betreten wird,gefangen legen, und wenn er sich in seinen Antworten zweifelhaft und widersprechend benimmt, peinlich fragen,und wenn er schuldig erfunden wird, nach Verdienen bestrafen. 2. Sebastian Brender soll von seinem Gutden Zehnten geben, er zeige denn, daß es dessen befreit sei. Das soll der Vogt in das lirbar zu Rheineckschreiben lassen. 3. Die von Nüti wollen die Artikel, welche der frühere Vogt in Betreff der Rechte derObrigkeit vorgeschlagen, nicht annehmen. Der Landvogt soll sich daher zu ihnen verfügen und das, was erglaubt, daß es der hohen Obrigkeit gehöre, es sei von Todtschlägen, Friedbrüchen, Meineiden nud andern'"alefizischm Sachen, behaupten. Von den andern Bußen sollen sie dein Landvogt die Hülste oder denDrittheil belassen, dann werde dieser sie bei solchen Bußen, die sie selbst nicht einzutreiben vermögen, schützen"ud schirmen; sonst aber nehme sich der Landvogt diesfalls ihrer nichts an. Die Antwort solle der Vogtbann wieder berichten. 4. Es ivird berichtet, daß einige, bevor sie zum Tisch Gottes gehen, eine Suppe°ber Fleisch „fräßind", damit sie desto mehr trinken und sich füllen mögen. Da nnn der Wein von unsergrauen Wein genommen und ein Unmaß gebraucht worden ist, so soll der Vogt dieses abstellen und dafür5°rgc», daß vom benannten Wein in Bescheidenheit dazu genommen werde, und diejenigen, die sich füllen°ber essen, bevor sie zum Tische Gottes gehen, nach Verdienen bestrafen. 5. Von Burgermeister Haab istu>au berichtet morden, wie mißbräuchlich einige Kosten auf Rechnung der Obern getrieben werden. Der Vogtsoll dieses abstellen und daher künftig weder Prädicanten »och Meßpricster, wenn sie predigen oder Messehalten, auf Kosten der Obern zu ihm laden, wohl mag er das auf eigene Kosten thun; auch soll er den^eßpriestern und Prädicanten, wenn sie auf die Kirchweihe kommen, nur ein Mahl bezahlen und sonstNiemand etwas geben. 6. Bei dein frühern Beschluß, daß jährlich zehn Gulden voir unser Frauen Grituv de» Schulmeister verwendet werden sollen, läßt man es verbleiben und es soll der Vogt trachte», daß er"Neu gelehrten geschickten Gesellen zum Schulmeister habe, damit die Kinder ii, Kunst nnd Zucht auferzogen'verde». 7. Es ist ein neuer Brauch aufgekommen, wonach dem Schreiber, Ammann und Weibel Röcke^geben werden. Da man hierüber Mißfallen hat, so wird verordnet, daß dem Schreiber, weil derselbeh°"fig mit dem Vogt verkehren muß, je das zweite Jahr ein Nock und ein Paar Hosen, dem Amman» und^ibel aber nur zu vier oder sechs Jahren ein Paar Hosen gegeben werden soll, wie das von Alters her^»ng war. 8. Wenn es dem Vogt leibshalber möglich ist, soll er auf den nächsten Tag, den 10. August.^t. Laurenzen Tag) zu Baden eintreffen, um, wie gebräuchlich, seinen Amtscid zu leisten: inzwischen aber^ er die Unterthanen im Nheinthal („die unfern") in Eid nehmen und alles verwalten, was einem Landvogtö" verwalten zusteht.
A. Zürich : Rhcmthalabschbch. S. isa. In Forin eines Schreibens an den Bogt; besiegelt vom Landvogt zu Baden Gilg Tschudi den ü. Juli lbbo.
Ui». Vor den Boten der VII im Thurgau regierenden Orte erscheinen Gorius von Ulm zu Wellenberg""d Christoph Blarer von Wartensee zu Bischofzell im Namen der Edlen nnd der weltlichen Gerichtsherren
Landgrafschaft Thurgau und eröffnen: Als im Jahre 1548 die Spanier die Stadt Constanz angegriffen^'en und einnehmen wollten, haben sich Einige aus dem Thurgau auf dieses Geschrei nach Kreuzlingen,
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