Juni 1550.
voraushaben, so seien sie im Falle, das Bnrgrecht auszugeben. Die Gesandten von Zürich werden beauftragt,dieses au ihre Obern zu bringen und auf dem nächsten Tag Bescheid zu geben. «»«;. Der Vater von Illing?»beklagt sich abermals, wie die von Stammheim, Nußbaumen und Andere Hanf und Werch in des Gotteshauses„See" legen und damit die Fische schädigen. Die Boten der VII Orte beschließen diesfalls, es solle derLaudvogt im Thurgau und die von Zürich bei den Ihrigen zu Stammheim zum höchsten verbieten, Hanfund Werch behufs des Rößens in den benannten See zu legen, und die Übertreter bestrafen. Danebensollen die von Zürich einen beförderlichen Tag bestimmen und diesen dem alten und neuen Landvogt "NThurgau anzeigen, damit diese nebst Nathsbote» von Zürich und dem Landschreiber zu Fraucnfeld ans denStoß kommen und versuchen, in Betreff der Märchen einig zu werden. Sollte dieses- nicht gelingen, sodie Angelegenheit wieder zu Tagen vorgebracht werden und der gütliche Versuch keinem Theil an seinenRechten schädlich sein. Wenn dann die Märchen gesetzt sind und der Vater zu Illingen und die vonStammheim, Nußbaumen oder Andere einander rechtlich belangen wollen, so ist jedem sein Recht vorbehalten.
Da das Negensburger (sio) Capitcl sich getheilt hat und einige Priester desselben in der GrafschaftBaden sitzen, so begehren dieselben, daß das Siegel des Capitels zu gemeinen Händen gelegt und die Statute»und Ordnungen ihnen übergeben werden, da die Prädieanten im Gebiete derer von Zürich derselben nichtbedürfen, und daß man dem Landvogt zu Baden hierüber beförderliche Antwort gebe. vv. LandvogtTschudi richtet an die von Zürich das Begehren, da er ihr und anderer der VIII Orte Diener sei lind z»Zeiten Anken, Käse, Ziger, auch etwa ein Fäßcheu Veltliner, Alles nur für den Hausbrauch berechnet, vonGlarus Herabkommen lasse, so möchten die von Zürich ihn solches zollfrei durch ihre Stadt führen lassendwie das, als er früher Vogt gewesen, auch geschehen sei: er begehre das willig zu vergelten, ii ^Gesandte des Königs von Frankreich übergiebt ein Schreiben des letztern, worin derselbe fordert, daß »>0»den Hauptmann Schärtlin als Diener und Pensionär des Königs in der Eidgenossenschaft dulden wolle. ^Eröffnung der Instructionen bleibt Lucern bei der von ihm früher gegebeneu Antwort; Uri, Schn^Üund Unterwalden sind der Meinung, er solle vermiesen werden; Freiburg und Solo t hurn: Nachdu"man seine Vertheidigung zu Freiburg gehört habe, wolle man ihn gastweise in ihren Städten aus- n»deinleiten lassen; Zug ist dermalen ohne Instruction; alle andern Orte berufen sich ans die schon geg?b?>^Antwort. Die von Basel begehren diesen Bescheid in den Abschied, damit sich ihre Herren hiernach s"halten missen. KS. Niklaus Honegger ist von den VIII alten Orten wieder für das künftige JahrSchultheiß von Bremgarten erwählt worden. Alls sein dringendes Verwenden bitten die XII Orte Baftftgenanntem Schultheiß zu vergönnen, für seine Bedürfnisse frei und sicher in ihrer Stadt ein- und auszugehenwas man zu entgelten bereit sei. KI». Die Gesandten von Basel („ir") wissen zu sagen, wie man du"König von Frankreich wegen der fünfzehn Tage und den neuen Zöllen zu Lyon ernstlich geschrieben h"^daß er solche abstelle und die Eidgenosse» bei der neu aufgerichteten Vereinung bleiben lasse, Ii I» ^Appellationssache des Lazarus von Peyern zu Dießenhofen Ehefrau und Kinder Vögten einerseits und M'athuNßlicher, Burger daselbst, Namens seiner Ehefrau, Nosina Furtmüllcr, anderseits sprechen die IX ^Dießcnhofen regierenden) Orte, es sei zu Dießenhofen wohl gesprochen, von der erstgenanntenaber übel appcllirt worden. Kit. Der Bote von Appenzell („Herr ammann") möge gedenken derdes Landvogts zu Baden, Gilg Tschudi, wegen der Schuld, die man der Frau Barbara Stucki sch»^sei, wie er wohl wisse; er möge diesfalls das Beste thun, der Landvogt („er") begehre es freundli)zu vergelten.