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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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Juni 1550,

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"" Jahre 1450 zu Cappel errichteten Vertrag bedungen worden ist, daß zwar der Stadt Zürich ihre frühereGerechtigkeit an dein Hause und den Leute» zu Wädenswyl und Richterswyl wieder zukommen soll, doch so,daß kein Theil ohne Willen des andern das genannte Hans besetzen oder entsetze» möge, sondern der Meisterdes Ordens und der Orden sie so besorgen soll, daß keinem Theil von daher Schaden erwachsen könne, sosollen die von Zürich in den nächsten drei Jahren die Burg und Feste zu Wadenswyl schleifen, so daß sieW keiner Wohnung mehr dienen können. An einer andern Stelle mögen sie dagegen eine Behausung gegenüberfülle der Bauern und für ein Gefängnis; errichten, doch darf das keine Feste sein und darf zu keinenInten eine solche zu Wadenswyl und NichterSwyl gebaut werden. Sollten die von Zürich das genannteHaus wegen guter Gründe in drei Jahren nicht abbrechen könne», so sollen sie vor Ablauf der drei Jahre^ese Gründe den sechs Orten zuschreiben; diese sollen dann je nach Gestalt der obwaltenden Ursachen undVerhältnisse einen ferner» Termin gütlich verwilligen. 2. Wenn in der Folge zwischen Zürich und den sechsOrten oder einem derselben ein Span entstünde und denen von Zürich das Recht dargeschlagen würde, diese"der die Gegenpartei hierbei nicht wollte bleiben lassen und hierüber Krieg erfolgte, so sollen die vonWädenswyl und Richterswyl sich keiner Partei beladen, sondern stillsitzen; die sechs Orte oder wer von ihnen^»n im Krieg begriffen wäre, sollen hinwieder die gedachten Leute in keiner Weise beleidigen oder beschädigen.Würde nmgekehrt in einem Span Zürich den sechs Ort.» oder einem oder mehreren das Recht darschlagen""d diese die von Zürich hierbei nicht bleiben lasse» und deßwegen die Sache zum Krieg konunen, so mögen^gkge» die von Wädenswyl und Richterswyl denen von Zürich, als ihren Herren, berathcn und beholfenDasselbe ist der Fall, wenn die von Zürich mit andern Fürsten, Herren oder Städten in Krieg^wickelt würden, wie denn die von Zürich überhaupt in Allein übrigen bei ihrem Kauf, ihren Burgrechten,^chen, Sprüchen und Verträgen verbleiben, auch die Verträge zu Kirchberg und Cappel im llbrigen aufrechtschalte» werden sollen. Denen von Wädenswyl und Richterswyl soll, so oft ihnen die von Zürich einenueuen Vogt geben, dieser gütliche Spruch, damit er wahr und fest gehalten werde, vorgelesen werden. Derselbe'lt den beiden Parteien und ebenso dem Abt von Einsiedel» an ihren Lehen, Herrlichkeiten, Gerechtigkeiten,Z'"sen, Steuern und Gülten in allweg unschädlich. Diese gütlichen Mittel werden von den Boten der ParteienM ilM Obern zu bringen in den Abschied genommen. Da nun diese Jahrrechnung so lange gedauert hatauch den Boten der Parteien Zeit gegeben werden muß, ihre Obern genau in Sache zu berichten, sohaben die Zugesetzten und Richter, denen solches übergeben worden ist, einen ferner» Tag der betheiligten^te auf Sonntag St. Laurenzen Tag, das ist der 10. August, nach Baden angesetzt, an welchem die vierAchter und Zugesetzten und die Boten der betheiligten sieben Orte mit Vollmacht, diese gütlichen Mittel"Puiiehmen oder nicht, erscheinen sollen. Für den Fall, daß eine gütliche Vereinbarung nicht zu Staude"v>e hat einen sernern Rechtstag aus St. Bartholomä, das ist der 24. August, wieder in das^°ttcshaus Einsiedeln angesetzt. Die Boten der sechs Orte haben sich dann unter sich unterredet und gefunden,'hre Obern sollten vor dem nach Baden anberaumten Tag durch ihre Nathsboten zusammenkommen, um sichö" vereinbaren. Es wird diesfalls ein Tag auf Sonntag vor St. Jacobstag (20. Juli) nach Brunnen""gesetzt. e»i,. Es wird angezogen, die Frauen z» Dänikon haben mit denen von Zürich ein Burgrecht,'"eßnahcn sie jährlich denen von Zürich zwei und denen zu Winlerthur einen halben Gnlden Burgrechtsgelö^ben und bei Kriegen denen von Zürich ein Pferd erhalten und zuschicken müssen; dessen ungeachtet aber'^en st,. ,jt Bezug auf Zölle und andere Beschwerden wie Fremde gehalten, so daß sie von dem BurgrechtWr keines Vortheils genießen. Wenn sie nun in Folge des Burgrechts nicht etwas vor den Fremden