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Obmanns betreffend die Neisstrafen im Thurgau besiegeln sollen. Die drei Städte antworten, da die Urtheilevon den Zugesetzten der drei Städte („ircn") besiegelt worden, so genüge dieses, zumal es bisher nichtÜbung gewesen sei, daß man die Urtheile zweimal besiegelte. Es wird ihnen entgegnet, es sei dasfrüher auch etwa vorgekommen, und da der Proceß von dem Obmann und den Zugesetzten der Vit Ortebesiegelt worden sei und dabei vorgesehen worden, daß auch die Zugesetzten der drei Städte („iie ) siegelnwerden, was nicht ohne Kosten geändert werden könne, so bitte man nochmals freundlich, die Zugesetzten derdrei Städte möchten den Proeeß besiegeln, wogegen man erbötig sei, ihren Zugesetzten ihre gegebenen undbesiegelten Urtheile wieder zurückzustellen, v. Die Boten der drei Städte Bern, Freibnrg und Solothurneröffnen; I. Sie seien aus dieser Jahrrechnnng im Flamen ihrer Obern erschienen, man habe sie aber nurbU drei Appellationen, die aus der Landgrafschast Thurgau hergekommen seien, sitzen lassen, mährend sievernommen haben, daß noch andere Appellationen behandelt worden seien, die aber einzig von den VII Ortenerledigt worden seien' früher seien die Boteir ihrer Obern immer bei solchen Appellationen gesessen und sei'hnen das Appellationsgeld bezahlt worden. 2. Es seien auch der Abt von Fischingen und der Vater vonIllingen zu Baden gewesen um gewisse Geschäfte zu verhandeln; auch hierbei seien die Boten der dreiOtädte ausgestellt worden, während sie früher bei allen machen, welche die Gotteshäuser und Klöster betroffenhaben, mitgesessen seien. 3. Ohne ihr Beisei» habe man mit Vogt Maad von Glarus, der Schaffner zuFeldbach gewesen, in Betreff seiner Rechnung verhandelt, wobei sie auch hätten theilnehmen sollen. 4. Inihrer Abwesenheit haben die Vll Orte dein Landvogt im Thurgau den Eid gegeben, der wegen der hohenObrigkeit auch in Anwesenheit der Boten der drei Städte hätte geschworen werden sollen. Das Alles beschwere siei'" Namen ihrer Orte und sie hätten nicht erivartet, daß man solcher Art hinter ihrem Rücken durch handle.Da ihre Obern die Besoldung des Landvogts im Thurgau auch tragen helfen, so verlangen sie freundlich,man ihnen eine Abschrift der Rechnung des Landvogts von Posten zu Posten gebe, und daß'"an dieses ihr Verlangen in den Abschied nehme. Die Gesandten der VII Orte erwiedern: 1. Weil'"a>> aus Unwissenheit und sonst die lieben Eidgenossen der drei Städte nicht immer ausgestellt habe, wollen^ jetzt ein Recht hieraus machen; hierüber sei ein langer Nechtshandel zu Zofingen entstanden, webhalb nunhierin bedächtlicher gehandelt werde „und diewyl die appellationen darnach (da noch?) das landgricht deriiat Constanz gewesen, allwegen für unser Herren, die siben ort gangen", wie man das hinreichend beweisen^°""e, so habe man die drei Städte bei denjenigen Appellationen, die vom Landvogt an die Orte ergiengen,ausgestellt. 2. Die VII Orte glauben, die Angelegenheiten des Abts von Fischingen, des Vaters der Karthauseöu Jttingen, des Vogtes Maad und anderer Klöster mit Recht behandelt zu haben, weil das Mannschaftsrechtdie Gotteshäuser und Klöster zur Zeit, als das Landgericht noch der Stadt Constanz zuständig war,dm VII Orten gehörte; was das Malefiz und das Landgericht angehe, davon schließe man die drei Städteaus; dagegen bitte man sie freundlich, die VII Orte bei dem Übrigen bleiben zu lassen. 3. In Betreff^ Eides des Landvogts im Thurgau sei zu bemerken, daß die VII Orte noch zur Zeit, als das Landgerichtd" Constanz gewesen, einen Landvogt im Thurgau gehabt haben, der ihnen geschworen habe, was den Rechtendrei Städte nichts benehmen soll. 4. Anbetreffend ihr Verlangen einer Abschrift der Rechnung des^"dvogts, so sei das nie Übung gewesen und wolle man keine Neuerung einführen; wenn ein Ort mitauf eine Rechnung Mangel finden sollte, so könne man dieselbe beim Landschreiber zu Baden einsehen,d' Da endlich die VII Orte in dem Streit wegen der Neisstrafen bedeutende Kosten erlitten haben und deröewiuueude Thcil von dem verlustigen billig entschädigt werden soll, so seien ste von ihren Obern beaustragt,