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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
Entstehung
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Juni 1550.

folle,oh xx 5,^-mrch gnuiß sige oder nit". I». Der Gesandte von Lucern (ir") weiß zn sagen, waswit ihn: in Betreff der Kerze bei U. L. Frau zu Einsiedeln geredet worden ist. I. Derselbe weiß auch zu^richten, was wegen der Kerze zu Bruder-Klausen in Unterwalden geredet worden ist. Ii. Der kaiserlicheGesandte eröffnet, auf die den: kaiserlichen General in Italien und Gubernator zu Mailand, Fernand Gonzaga,Zugeschriebenen Beschwerden der Eidgenossen habe derselbe folgende Antwort gegeben: Es möge die Eidgenossenund ihre Unterthanen nicht befremden, wenn der Durchpaß des Salzes belastet sei und sie die Beschwerde ihreruu Herzogthum Mailand befindlichen Güter entrichten müssen, und daß man nicht gestatte, Getreide oderKorn ohne Aufschlag aus den: Herzogthum wegzuführen. Wie früher oft berichtet worden sei, habe das,was vorher ii: den angegebenen Artikeln zugelassen worden sei, in den zwischen den Eidgenossen und dem^'rzog Franz II. errichteten Capiteln seinen Grund gehabt; diese Vercinung habe man gehalten bis dieEidgenossen selbst erklärt haben, daß sie mit dem Tode des genannten Herzogs erloschen sei; nun halte mandie Eidgenossen und ihre Unterthanen wie andere Nachbarn: Venedig, dei: Herzog von Ferrara, den Herzoguon Mantua, den Herzog von Savoyeu und Genua, die alle gute Freunde des Kaisers seien, wie sich dieEidgenossen von den genannten Herrschasten selbst mögen berichten lassen. Der Statthalter schreibe ferner,die Eidgenossen können sich nnch darüber nicht beklagen, daß sie im Herzogthun: Mailand nicht erben könne::;dos sei der Fall in Folge einer uralten Satzung, die gegen jedermann, auch des Kaisers Unterthanen, wenn^ anderswo wohnen, beobachtet werde. Die Eidgenossen mögen sich also begnügen, wie man andere gutefreunde und Nachbarn halte, da man ihnen gegenüber zu Mehreren: nicht verpflichtet sei. Wenn denEidgenossen daran liege, eine neue Capitulation mit dem Herzogthun: Mailand einzugehen, so mögen siednrun: nachsuchen, es werde ihnen gebührend geantwortet werden; der Kaiser habe gegen ihre Nation stetsdas beste Wohlwollen gehegt, obwohl jene mitunter den falschen Vorgaben seiner Gegner Gehör gegebenfwben, >vie unlängst, als es hieß, der Kaiser wolle die Eidgenossen bekriege» und Alles, was er mit denenUr Bünden verhandle, sei hauptsächlich berechnet, diese und die Eidgenosse:: zu entzweien, was gar nicht derö>oll sei. Dieser Vortrag wird in den Abschied genommen, um auf dem nächste» Tag darauf zu antworten.^ Anwälte des Dompropsts zu Constanz und Bat Rudolf von Nappenstein erscheinen wegen ihrer Appellation.

begehre», daß man sie an: nächste» Tag verhöre; der Dompropst sei erst kürzlich ans Osterreich zurück-LUehrt ihm daher unmöglich gewesen, auf diesen Tag zu erscheinen. Nach Verhörung beider Parteienwird erkennt, sie sollen auf den nächsten Tag mit allen ihren Beweisschriften erscheinen, an welchen auchWder Bgie Bollmacht zu urtheilen sich einfinden soll, da doch die Güte nicht hat verfangen mögen.

Hans Melchior Heggenzer, Rath des römischen Königs, wird aufgefordert, das ausstehende ErbeinungsgeldZu entrichten. Er antwortet, der König habe ihn: geschrieben, er wolle dasselbe beförderlich beschaffen, man'Uöge sich ngch eine kurze Zeit gedulden. 1». Der Landvogt von Baden eröffnet, am letzten Zurzacher Markt^ geklagt worden, daß einige Tuchleute ungleiche Strpchschnnre haben. Daher habe er den Naffaloska(Ravalesca?), den Sebastian Knab von Lucern, den Müy von Straßburg und den Diener der Herbort vonAugsburg mit ihren Strpchschnüren vorbeschieden und diese mit einer geschwornen Frankfurter Strpchschnur^'glichen. Sie seien ungleich und alle vier zu kurz, doch die des Müy die kürzeste gewesen. Einige^r Genannten sind auch erschienen und bitten, ihnen das Beste zn thun, da man ihnen in Zürich weder^Aaß noch Strpchschnur gegeben habe. Es wird erkennt, die von Basel sollen den: Landvogt zu Bade::^förderlich eine rechtmäßige geschworne Frankfurter Strpchschnur zuhalten; dann soll der Landvogt allen^uchlenten zu Zurzach gebieten, sich gleichlange Schnüre zu verschaffen und die Tücher bei diesen und keinen

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