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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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Juni 1550.

der Folge bei den Eidgenossen oder den Ihrigen verhandeln, es seie in der Eidgenossenschaft oder in Kriegendes Königs,sollen und werden alle die zusagungen und vertrag, so sy uns und den unfern gmeinlichoder sunderlich thun werden, in gschrift geben mit iren Handzeichen underzeichnet um was fachen es joch sin werde,welichs das einzig und best mittel sige, damit sr. Mst> anwält darab ursach nemen, nützit zu versprechen noch zuvertragen, dann in reinen guten trüwen; dargegen auch unser underthanen anzunemen, damit sy sin Mst. (nit?) umeinich ding anlangen, dann das pillich und rechtmessig und das sy mit gschriftlichem schin erzeugen könneil"; welcheOrdnluig der König zur Erhaltung gemeiner Liebe und Freundschaft erlassen habe, damit weder er noch duEidgenossen von den Ansprechern so oft belästigt werden. Die Boten mögen dieses den Ihrigen kundthun,daß sie keinem Versprechen vertrauen, es sei denn vom König oder seinen Anwälten unterzeichnet; ebensosollen die Eidgenossen ihren Unterthanen nicht bewilligen, Ansprachen geltend zu machen, wenn diesenicht nach obiger Vorschrift verschrieben sind. Es soll auch in der Folge keiner eine Ansprache kaufen »ochin anderer Weise an sich ziehen, da der Friede und die Vereinungdas nit vermögen und zugeben, daßman inen darum des rechten sin sölle". Wird in den Abschied genommen. 2. Der Gesandte legt einSchreiben der zwei Zugesetzten des Königs vor, welches dahin lautet: Es sei früher in alle Orte der Eid-genossenschaft geschrieben worden, wer Anspracheil am König zu haben beglaube, soll auf dem (nächstvergangenett)Nechtstag zu Peterlingen erscheinen. Nichts desto weniger habe der König aus besonderer Gnade, um alle»Allsprechern gerecht zu werden, doch nur denen, die sichder march der Eidgnossschaft behälfen und derogenoß sin mögen", seinem Procurator befohlen, diesen Ansprechern zu verkünden, auf St. Jacobs Tag (25>Juli) nächstkünstig zu Peterlingen zu erscheinen und in Betreff ihrer Anspracheil Recht und Urtheil zuerwarten. Dabei bemerke der Gesandte, er habe keinen Auftrag, irgend welche Allsprachen gütlich zu erledigemHiemit wolle der Procurator protestirt haben, daß jene Ansprecher, die auf diesem Rechtstag nichterscheinen oder sich vertreten lassen, als abgewiesen und ihre Allsprachen als verloren und der König alsguittirt zu betrachten sei. 3. Ein Angehöriger der Eidgenossen zu Lauis habe von einem italienischeHauptmann, Tempesta genannt, des letztern Forderung abgekauft und wolle dieselbe nun ebenfalls zu Petei^lingeu gegen den König geltend machen. Das sei aber ganz dem Frieden und der Vereinung entgegen unddem König ungelegen, wenn die Unsrigen von Fremden wirkliche oder vermeintliche Ansprachen erkaufen »ndder König auch hierum Antwort geben sollte; man bitte, die Angehörigen der Eidgenossen von solchem Vorgehtabzuweiseil. Da man über diese Vorträge und Ordnungen ohne Instruction ist, so wird Alles inAbschied genommen; einzig in Betreff der Anforderung des Tempesta wird dem Gesandten angezeigt, dieselbesei nicht ili Folge eines Kaufes, sondern in anderer rechtlicher Weise an den in Lauis gekommen. K«30. Juni erscheint Liancourt nochmals und eröffnet, wenn die Eidgenossen auf dein, ivas ihre NichterBetreff des Stephan de Sales (Sala) erkennt haben, beharren und ihnen nicht schriftlich befehleil woRMihre Erkanntniß um Einiges zu vermindern, so erkläre er im Namen des Königs, daß dieser solches n>edUbillig noch rechtmäßig finde; es sei das ein Span zwischen dem König und den Eidgenossen als co»trahirend0>Parteien; der König sei bereit, Verordnete von seiner Seite mit Abgeordneten der Eidgenossen an demden man bestimmen werde, zusammentreten zu lassen, um dieses Mißverständnis; zu beseitigen; daß aber dich'Angelegenheit vor die Nichter der Eidgenossen gebracht werde oder des Königs Nichter und sein Procura^'diese annehmen, werde der König nicht zugeben (es niemant mer zu laßen"). Es wird ihm geantwolUtzman könne die gegebene Antwort nicht ändern; zwar wolle man die Sache in den Abschied nehmen, ab?'so, daß das Recht zu Peterlingen deßwegen nicht gehindert werden, sondern der Obmann sein Urtheil fnlb'"