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Juni 1550.
den Beweis erbringen, daß der Kläger für die benannte Zeit bezahlt wurden sei (folgt eine nicht klare Ra»^beinerknng); würde dieses nicht erfolgen, so soll der König das Betreffende dem Ansprecher gemäß seinesBestellung bezahlen.
Abtheilung L. Eine etwas kürzer redigirtc Bearbeitung des gleichen Urtheils in Abthl. Li k. 9 versa,besagt im Urthcilsspruche: Der Procurator soll in sechs Wochen nachweisen, daß der Kläger von AnfangMonats Juli bis Ende December bezahlt worden sei, „und wo es in bedunkt", auf welchen Tag ^Monats seine Besoldung angegangen und ihm Urlaub gegeben worden sei; wo nicht, soll der König dieForderung abtragen.
XII. (11. Juni). Leonhard von Sonunaz von Bellenz fordert Namens der Erben des JacobSommaz Bezahlung für den Dienst, den Jacob zur Zeit, als Aroua hätte belagert werden sollen, auf be>"Laugensee gethan habe. Der Procurator antwortet: Es könne auf diese Ansprache nicht eingetreten werde»/weil früher ein Marchtag zu Solothurn gehalten worden sei, auf welchem sie angebracht hätte werden falle»'zumal allenthalben ein Schreiben ausgegangen sei, wer auf diesem Tage nicht erscheine, habe keine Berichtigtseiner Ansprache mehr zu erwarten. Zudem habe der genannte Jacob sechs Jahre nachher eine gemeinQuittung für alle seine von diesem Zuge herrührendeu Auspracheu ausgestellt, wie sich das aus den Register"ergebe. Es wird erkennt: In Betracht dieser Quittanz und weil die Attestation, die „er" den („de>» lHerren von Renz und St. Paul erzeigt hat, nicht genügend ergebe, daß Jacob daselbst gedient habe, s"der König freigesprochen sein. Doch werden dem Kläger aus besonderer Gnade und durch Vermittln^150 Kronen, auf den 25. Juli (Jacobi) zu geben, verordnet, wofür ihm „die Herren" einen Schein geben st"'
Abtheilung (1 k. 10.
XIII. (11. Juni). Hauptmann Jacob Schund von Lauis eröffnet: Er habe mit 300 Mann im
zu Carra gedient und sei geschlagen worden. Da nun andere Eidgenossen diesfalls bezahlt worden ß'tso fordere er seine Bezahlung auch; damit aber die Sache besser erläutert werde, möge mau ihm ZielTag bestimmen, seine Kundschaft beizubringen. Der Procurator entgegnet: Da die Sache vom Jahreherrühre und inzwischen ein Marchtag gehalten worden sei, auf welchem diese Ansprache nicht angebr» iwurde, so soll der Kläger abgewiesen werden; namentlich aber auch, weil der Herr von Müß vomkeinen Befehl gehabt habe, Knechte anzunehmen, sondern vom heiligen Bunde. Es wird erkennt: Der Kläg^soll in sechs Wochen seinen Bestellbrief beibringen; wenn nicht, so soll der König ledig erkennt sein.
Abtheilung E f. 12 voisa.
XIV. (12. Juni). Camill von Burgo von Bellenz fordert Bezahlung für 300 Knechte, die erpicardischen Zug, da ihm vom Herrn von Boisrigault eine Hauptmannstelle verheißen worden sei, bis >»Genf geführt habe, wodann ihm die Hauptmannschaft abgekündigt und die Knechte unter andere Hm>Pw^gestoßen worden seien. Er legt hiefür eine von Boisrigault erhaltene Schrift vor. Der Procurator >»e»^ein: Der Kläger erbringe keinen genügenden Schein für seinen Befehl ; er habe keinen Auftrag " ^Boisrigault gehabt, wie es sich aus des letztem dem Kläger gegebeneu Autwort erzeige. Dieser Am"wird dahin vermittelt: „Die Herren" versprechen dem Kläger und geben ihm einen schriftlichen Schein ball 'daß er der erste bestellte Hauptmann sein werde und solle, wenn der König einen Ausbruch in der Eidgenosse»! ^thue und Kriegsleute von ennet dem Gebirg aus den Herrschaften der Eidgenossen nehme; „und das
art der Italiener".
Abtheilung v k. 11.