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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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Juni IS50.

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seien. hingewiesen. Der König zweifle nun zwar nicht, daß Alle, welche der March genösstg sc.cn undAnsprachen zu habeu bcglauben. sich jetzt da einfinden werden. Aus besonderer Gnade und freiem Willen,um Allen, die gerechtfertigte Anforderungen haben, gerecht zu werden, habe aber der König dem Procuratoraufgetragen, den (allfällig'weiter vorhandene») Ansprechen, zu verkünden, auf dm 25 Juli (St Jacobstag)hier zu erscheinen und über ihre Forderungen das Urtheil zu erwarten: dabei bemerke er. daß er keinenAuftrag habe. Ansprachen gütlich zu verthädigen. Er wolle h.erbe. protest.rt haben daß diejenigen Ansprecher.welche dan.izun.al nicht erscheinen oder sich vertreten lassen, ihre Ansprache verloren haben. H.efur habeder Procurator von den Richtern einen Urtheilbrief begehrt, um noth.geu Falls s.ch des^elbe., bedienen zukönnen, dan.it die Eidgenossenschaft mit Bezug auf diese Ansprachen beruhigt bleibe^ D.e Richter werdenalso auf den genannten Tag sich wieder einfinden. ..... ihrer Pflicht nachzukommen. Man b.tte um Antwortdurch den hingesandten Bote».

St. A. Zürich : Acten Frankreich. (Französisches Original mit den Siegeln der vim Richter). Sll ALucern: Acten Frankreich. K. A. Freiburg: Peterlinger Abschiede Band 124. Abthe.lung v. französischesOriginal und deutsche Uebersetzung. K. A. Schaffhai.se»: Correspondenzen.

XI. (10 Juni) Anton Poccobello, Seckelmeistcr zu Lauis, eröffnet als Kläger: 1. Er sei im Jahre 1542"°n des Königs Obersten. Moni.,, zu einem Hauptmann ernannt worden und habe gemäß seinerBestellung 475 Knechte mit 300 Kronen, laut Anleitung des genannten Obersten, der sie zu musternkrochen habe, nach Grenoble geführt und daselbst ans die Musterung und Bezahlung gewartet. Nachdem^ aber die Sache lange verzögert habe, habe er auf der Musterung zu Montalet, da in der Zwischenzeit^le heimgezogen seien, noch 317 Mann gehabt. Da dieserAbzug" nicht wegen einer Versäumniß vons"ner Seite erfolgt sei und er vorher jedem eine Krone gegeben habe, so fordere er ...... Ersatz dieses Ausfalles.

2' Nach der genannten Musterung habe er den. König vor Perpignan (Parpian") und im piemontesischenKUeg sechs Monate lang gedient, habe aber nur für fünfthalben Monat den Sold erhalten, weßhalb er, als" "ach gcthaner Schlacht heimgezogen, von den Knechten so gedrängt worden se., daß er s.ch genothigt gefunden^e, zu Baden eine Erkanntniß zu erwirken, daß die Knechte mit ihrer Forderung stillstehen sollen, bis er^ französischen Herren belangt habe. Er habe hierauf wiederholt seinen Handel den Anwälten des Königstragen und zuletzt, ..... einen endlichen Bescheid zu erhallen, mit andern Eidgenossen einen Bevollmächtigten

"°ck) Frankreich abgeordnet. Nachdem aber dieses Alles fruchtlos gewesen sei, habe er s.ch an de» Landvogtdie Obern gewendet, ..... erkennen zu lassen, ob seine Ansprachen rechtmäßig seien. Diese haben dieT"derungen gebilligt und erkennt, wenn ihn. nicht gütlich begegnet werde, möge er das Recht ans der March«"rufen. Der Procurator des Königs er.viedert: Der Kläger habe von. König keinen Bestellbrief, sondern'^r von Moni,. Befehl gehabt. Unter den italienischen Knechten sei es der Brauch, daß sie die Zahlung^ Zugs den. obersten Haupt.ua.... ganz überlassen, von welchen, dann die Hauptlente und Knechte bezahlt'""den. Die Kundschaft sei in diese». Handel nicht.hig, da (und") durch sie nicht bezeugt werde aufAlchen Tag Dienst und Zahlung begonnen haben; der König sei daher nichts schuldig. Der Kläger replic.rt:^wohl seine Bestellung nach italienischer Art aufgerichtet worden sei, habe er doch von dem Oberst^°"i" nur die 300 Kronen, das Übrige aber von den königlichen Tresoriern erhalten. D.e Nichter"U'cheiden einhellig- 1 Da laut des Klägers Bestellbrief ihm nur 300 Mann unterstellt worden sind, und"'cht erwiesen worden sei, daß er für einen Zuschub von 158 Befehl gehabt habe, so soll er mit seiner^fälligen Entschädigungsforderung abgewiesen sein. 2. Anbelangend aber den Sold von anderthalb Monaten,"'Uit die Sache klar erörtert werde, soll der Procurator des Königs in sechs Wochen, ohne ferner» Aufschub,