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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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Juni 1550.

Hans Jacob selig von Pfäfers wegen dessen vielfältiger Verdienste für die Erneuerung der Vereinung einBeneficimn zugesagt, welches 300 Kronen ertrage, oder aber eine lebenslängliche Pension von jährlichen200 Kronen. Diese Pension von 200 Kronen habe dann der Abt einige Jahre hindurch empfangen, wiesich das aus den Quittungen erzeigen werde, welche der Abt bis auf die Zeit, in welcher ihm diese Pensionzurückbehalten worden sei, ausgestellt habe. Von dieser Zeit an habe er der Sache wiederholt nachgeworben,aber nur für einige Jahre Bezahlung erlangen mögen, die die Quittanzen ebenfalls anzeigen werden,vonwelichen" er 200 Franken, doch ohne Schaden seiner behaupteten Ansprache, empfangen habe. Weil »nndem genannten Abt solche Zusage heiter geschehen sei und er bis ins Jahr 1549 gelebt habe, seier" (derjetzige Abt) nach langem Bewerben veranlaßt worden, seine Ansprache seinen Schirmherren vorzustellen, welchesie für rechtmäßig erkennt und auf die March gewiesen habe». Der Bevollmächtigte bitte daher, ihn diesfallsgütlich zu vergnügen oder das Recht ergehen zu lassen. Dabei erbiete er sich, dasjenige abrechnen zu lasse»,was sich aus den Quittanzen ergebe, daß es der verstorbene Abt an diese Pension bezogen habe. DerProcurator antwortet hierauf, man sei nicht gewohnt, solche Forderungen auf der March zu behandeln,sondern an den König zu weisen, der denstat" nebst den Quittanzen bei ihm habe, bezüglich welcheQuittanzen der Kläger (er") zum Theil in einer dargethanen Supplicaz anerkannt habe, sie einmal gegebenzu haben. Zudem stehe es in der Gewalt des Königs, die Pensionen diesesstats" auszuthcilen, sie Z»mehren, zu mindern oder ganz zu widerrufen. Endlich habe der Kläger nicht genugsam bewiesen, daß diebehauptete Zusage dem verstorbenen Abt gegenüber geschehen sei. Der Procurator glaube daher nicht, daßder König diesfalls etwas schuldig sei. Doch damit die Sache zu besserer Erläuterung gelange, so möge ihwZeit gegönnt werden, denstat" und die Quittanzen zu besehen. Die Nichter erkennen einhellig: Weil vo>nKläger keine Bescheinigung, nicht einmal für die Zusage, auch nicht für dargethane Protestationen vorgewiesenworden sei, und die Sache nicht besser, als durch denstat" und die darüber gegebenen Quittanzen, die a>llbeim König liegen, erläutert werden könne, so soll der Procurator in den nächsten sechs Wochen (von deinstat", in den der verstorbene Abt gesetzt worden ist, von einem Jahr zum andern, auch von allen diesfallsvorhandenen Quittanzen glaubwürdige Copien beibringen). Dann soll weiter geschehen, was Rechtens st»Abtheilung L. Die eingeklammerte Stelle ist gestrichen und dafür Folgendes auf den Rand gesetzt'von demstat" vom Jahre 1527, inbegriffen, einen Auszug derjenigen Artikel bringen, die da von derPension des verstorbenen Abtes Meldung thun, mit einem Nachweis der Jahre, während welchen er mWimstat" des Königs gestanden ist, nebst glaubwürdige» Copien aller vom Abt gegebenen Quittanzen bisauf das Jahr 1549, in welchem er gestorben ist. Abtheilung d k. 8 vorso enthält dieses Urtheil nochnw)mit dem Datum vom 9. Juni und in verkürzter Rcdaction. Der Schlußsatz wird nach der in diesigAnmerkung enthalteneu Weise gegeben.

X. (10. Juni).Ungevarlich um das end dises tags" sind die vier Nichter einig geworden, da mehre^Ansprecher vorhanden sein mögen, die diesen Tag nicht gewußt haben,wie wol des künigs procurator dt-unverbunden", so wolle man noch einen andern Tag auf den 25. Juli (St. Jacobstag) bestimmen. Dick''"hat man dann in alle Orte geschrieben und verkünden lassen.

Dieser Beschluß steht in Abthcilung d k. 12 am Schlüsse der Urthcile vom 12. Juni. Er muß "b"spätestens am 10. Juni erfolgt sein:

1550, 10. Juni. Peterliugen. Die vier Richter an die Orte. Der Procurator des Könitzhabe auf den an, letzten Tage zu Baden in Betreff der Ansprecher erfolgten Beschluß (Rccapitulationdem Abschied vom 17. März 1550, 2), dem zufolge die Richter und der Procurator anhergekoww''