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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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Juni 1550.

ziehe», wen» Nnlcrthanen des Königs oder Lente uns andern Ländern, die Anforderungen an den Köwgzu haben vermeinen, solche unter dein Schein einer Cessio» au Unterthanen der Eidgenossen abtreten u»diese dann den König hicfür ans der March belangen könnten. Das wäre anch den Tractaten znwidu,welche Ansprecher, die nicht Angehörige der Eidgenossen sind, mit ihren Forderungen an den Wohnsitz ^Beklagten verweisen. Bevor in diesem wichtigen Handel etwas gcnrtheilt werde, soll man an den Königan die Eidgenossen schreiben; denn diesen und nicht den Richtern stehe eine Erläuterung des Friedens zn, ^nämlich der König für solche Schulden ans der March belangt werden könne. Der Kläger habe einzigpapierenen Gewaltsbrief von einem de Castiau, der sich Brnder des Tempcsta nenne; dadurch abernicht mehr Recht und keine andere Qualität erlangt, als de Castian und Tempcsta gehabt haben, wr 1Fremde gewesen seien und sich der March nicht bedienen konnten. Es soll daher der Kläger gänzlGabgewiesen und anch in die Kosten verfällt werden. Wörden die Nichter sich in ein Urtheil einlassen,protestire er, (weiter) hiergegen zu sprechen. Der Kläger replicirt: Wenn anch Tcmpesta kein Eidgc>wgewesen sei, sowcre er doch von gethaner bürgschaft wegen zu zahlnng des versprochnen gelds durch lOrichter, der einer Eidgnossschaft unterthänig wäre, bezwungen". Er gestehe auch nicht, daß er die Anspragekauft habe oder daß ihm dieselbeübergeben" worden sei, sondern einzig weil der König dem TeMpdie geforderte Summe laut der vorgewiesenen Rechnung schuldig sei,daß von deßwegen und kraft Nprocnr er die march als ein Eidgnoß brachen möge", namentlich anch, weil er früher durch die zn Solol)>^versammelt gewesenen Nichter nach Frankreich gewiesen worden med seine Ansprache von den XII Orten ^recht erkennt worden sei. Der Proenrator des Königs verbleibt bei seiner Einwendung. Tie Richter ^Königs betrachten hauptsächlich die Vorschrift des Friedens, die dahin geht, daß wenn eine einzelne (snnderbnre ^Person ans der Eidgenossenschast Ansprachen an den König erhält und ihrer Obrigkeit anzeigt, wie siekeiner Bezahlung gelangen möge und diese Obern sich dann diesfalls an den König wenden und aber eben»keine Bezahlung erwirken, diese Person ans die March gelangen möge; daß aber alle andern Fordenwwelche einzelne Personen, Unterthanen des Königs nnd der Eidgenossen, gegen einander haben, am lWol' ^des Beklagten zu bcnrthcilen seien. Sic stellen daher vorab die Frage, ob der Kläger auf die Marchkönne und geben folgende Meinung; Der Kläger könne nicht sagen, daß der König ihm verpflichtetsondern dieser sei dem Hauptmann Tempcsta schuldig geworden, nnd nur weil der Kläger wegennnd Zahlnng Ansprecher an den letztern geworden sei, wolle er den König ans der March belangen- .aber die Forderung (schuld") eines andern Ansprechcrs (schnldners") nicht als eigene Forderung be(tr)^werdeil könne, so sei der König nicht verpflichtet, dem Kläger ans der March zu antworten, sondernsoll den Tempcsta oder dessen Erben an ihrem Wohnorte besuchen; wenn er aber den König belangenso könne er das nur im Namen seines Uebergebers. Ob er aber im Namen desselben oder in e>gNamen auftreten wolle, immerhin müsse er den König in Frankreich belangen, weil nach allgemeinenniemand durch eine Uebergabe den Gerichtsstand ändern könne. Der Friede beziehe sich nur auf die Eidgr»für ihre eigeneil Ansprachen, nicht aber auf erkaufte oder übernommene. Zudem bringe der Kläger ^einzige Stücke vor, die nach seiner Meinung ihm behülslich sein sollteil, die Copie eines Briefs,die Richter des letzten Marchtages die Forderung an den König gewiesen nnd diesen gebeteil haben, den - ^um das, was jener ihm schuldig sein möchte, zn vergnügeil, und etilen Snpplicationsbrief, anser ail den Herrn von St. Paul gewiesen worden sei, der von der Sache nichts gewußt habe, als daß ,einige Zeit unter ihm Hauptmann gewesen sei. Der erste Brief sei nur eine uncollationirte Abschul

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