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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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Juni 1550.

Weil nicht heiter gezeigt worden sei, wie die Ansprecher nach ihren: Abzug wieder in das Lager gez^"seien und den Krieg ausgedient haben und Hab und Gut, welches ihnen Hinterhalten worden, hinterden Hauptmann oder Nichter zu St. Spiritus gelegt und aufgezeichnet worden sei, so sollen Klüger undAntworter das in den nächsten drei Monalen ohne fernem Aufschub genugsam erbringen; der Klüger so^nämlich durch solche, die nicht ohne Urlaub heimgezogen sind, oder durch Andere zeigen, daß er und se»üMithaften von St. Spiritus hinweg sich wieder zu den Hanptleuten begeben und bis zu Ende des Kriegsgedient haben, und der Versprecher (?) soll den laut des Klägers Angabe zu St. Spiritus liegenden Ro ^beibringen, damit ersichtlich sei, was jeden: Knecht Hinterhalten worden sei,und sonst, Ivo ers »rag, crwyst"was zu disem Handel, klag und siner autwurt dienen mag".

Abtheilung 11. Die eingeklammerte» Worte sind im Original auf den Nand gesetzt, aber wieder gestriche"'Eine zweite Nedaetion dieses Urtheils in Abtheilung 0 k. 5, nimmt die gestrichene Stelle ungetilgt in ^Text auf, besagt, der Kläger habe eine Vollmacht seiner Mithaftcn vorgewiesen und erwähnt als Thcil sklägerscheu Vortrages, das ihnen abgenommcnc Gut sei aufgezeichnet worden; als Bedingung der ZusageWiedererstattung wird angegeben, die Abgezogenen sollen den Krieg ausdienen. Im Übrigen ist dieseNedaetion etwas kürzer gehalten.

V. (6. Juni). Hauptmann Meinrad Tschudi von Glarus fordert anstatt seines Schwähers, ChristiKrämer selig, 180 Franken vom Jahre 1540 her, da er die Lichtmeß erlebt habe; und ferner, daß »«Rihn: seinenstat", wie er ihn früher gehabt habe, belassen und verabfolgen und ihn wiederum in denst^'einschreiben solle. Der Procurator des Königs erwiedert: Die denstat" betreffende Angelegenheit)^'nicht auf die March; daneben habe er die Quittanzcn nöthig, umzusehen, ob des Klägers Schwäher beza)worden sei, oder nicht. Es vereinigen sich dann die französischen Richter mit den: Klüger gütlich dahu>^daß sie ihm seines Schwähersstat" von 180 Frauken bis Michaeli (29. September) auf RechnungKönigs bezahlen wollen, wofür sie ihn: einen Schein geben. Anderseits willigt ans ihre Bitte der Kbig^ein, mit Bezug auf seinenstat" zu warten, bis die Antwort des Königs auf das von Liancourtwegei: erfolgte Schreiben eingelaugt sei.

Abtheilnng 0 t'. 0.

VI. (6. Juni). Hans Widmer von Zug eröffnet als Kläger: Nachdem er zwei Jahre lang 20 Fr">^'jährlicher Pension von des Königs Anwälten und Tresoriern für seineustat" empfangen habe,dieselbe während sechs Jahren vor der nun erfolgten Erneuerung der Vereinuug nicht mehr bezahlt

Da nun der jetzige König bei Erneuerung der Vereinung durch seine Anwälte versprechen ließ, ^von Zug (sine Herren") nicht schlechter zu halten, als es sein Vater gethan habe, und seinevon seinen Obern für gut erkennt worden sei, er aber von den Tresoriern gütlich nichts erhalten »w ^so bitte er zu verschaffe», daß er für die sechs Jahre gütlich bezahlt werde, oder dam: das Recht "lbEr legt hierauf die Eikanntniß seiner Obern und eine Missive des Königs an die von Zug vor, die u ^Andern: besagt, wie der König dem Hans Widmcr, als die Boten der Eigenossen wegen Besiegeluüg^^Vereinnng in Frankreich waren, aus Freigebigkeit und nicht aus Pflicht, wegen seiner Ansprache lMhabe,daß er sich begnügsam hette gehalten". Der Procurator des Königs erwiedert:Stat" undstehen in der freiwilligen Liberalität des Königs; es zeige sich nicht, daß der Kläger für die Zeit, auf ^seine Forderung beziehe, in deinstat" gewesen sei, ansonst er bezahlt worden märe; überdies Hain