Juni 1550.
309
sich aus drei Kundschaftbriefen ergebe, daß er und seine Knechte wie andere Eidgenossen, zu denen sieöuletzt gethan worden seien, gehalten und bezahlt worden seien (oder: werden sollen?). Noch aber habe erWesfalls keinen Ersatz erhalten, wohl aber dadurch sein Vaterland und Hab und Gut, welch letzteres vonden Knechten, um zu ihrer Bezahlung zu gelangen, vergantet morden sei, verloren. Wenn er daher nichtöü.lich bezahlt werde, aus welchem Wege er lieber mit dem König einig würde, so müsse er da».' Recht"langen, wobei er seine Gewahrsamen und Kundschaftbriefe vorlegt; was er an seine Forderung empfangen^be, uämlich 2 Kronen auf jeden Knecht, wolle er abrechnen lassen. Der Procurator des Königs wendetDer Kläger zeige keinen Bestellbrief von dem König oder dessen Anwälten; ebensowenig zeige sich in den"°u ihm vorgelegten Kundschaften, daß ihm seine Fordernng versprochen worden sei, viel weniger, daß ihnA°'srigault angestellt habe, sondern dieser habe sich seiner gar nicht angenommen, wie sich das aus seinen^""dschaftsbriefcn ergebe, weßhalb der König von dieser Fordernng freizusprechen sei. Nachdem der Versuch°'"er gütlichen Vereinbarung ohne Erfolg geblieben ist, erkennen die Nichter: Der Kläger habe seine Anforderunggenügend erwiesen und habe daher der König gegen ihn „das recht gezogen" und sei ihm daher nichthuldig zu begegnen. Doch in Betracht der Armut des Klägers, seiner erlittenen Kosten und daß er in»°lge Verhältnisses seines Vaterlandes und Vermögens beraubt wurde, habe man rhm die Kosten
fassen. Beinebens übernehmen die Nichter, freundlich dem König zu schreiben, er möchte den Kläger inl^ade» bedenken und ihm eine gütige Steuer und Handreichung zukommen lassen.
Ab.heilung K; in Abtheilung 0 k. 4 vae-w, eine zweite Abfassung. Diese bezeichnet den Peter Schöninicht bloß als Beistand, sondern auch als „Mitgesellen" des Erhard Burger.
(k. Juni). Es erscheint Anton Arzct von Livinen, in seinem und semer Mithaften Namen, und"bt eröffnen- Als sie nach drei Monaten, während welchen sie unter Hanptmann Brunner vor Perpignanl"P°rpya„«) im Dienst des Königs von Frankreich gestanden, heimwärts gezogen und nach St. SpiritusAminen seien, seien sie von den Herren daselbst arretirt, ihnen Pferde und Geld genommen und ihnen.^°ten worden, wieder in das Lager zn ziehen (das, was sie zu St. Spiritus gelassen haben, werdewieder verschaffen). Kläger und seine Mitgesellen seien dann, lieber als das Ihrige zu verlieren,7°"s°M gewesen und wieder hinter sich gezogen. Dort haben sie den Vorfall ihren Hanp.leuten erzählt"7 ^.1 mit diesen zu des Königs Oberst gegangen, der ihnen nach erhaltenen. Bericht versprochen habe,5 '°lle das Hinterhaltene ihnen wieder zu Händen gestellt werden, was er durch die beide.. Hauptleute77 Bircher und Hans Brunner vermittelst ihrer schriftlichen Kundschaft beweisen könne. Da ...... ihnen
Zusage gethan worden sei, sie hierauf in den. Krieg ausgeharrt haben und sich oft bei den königlichen"'"°lten ih^ Ansprache gemeldet haben, er namentlich auch zuletzt durch den Herrn von Mesnaige mit77"' Eidgenossen behufs Erlangung ihrer Anforderungen nach Frankreich gewiesen worden sei, auch die, 7" des Klägers seine Ansprache für rechtmäßig erkennt habe», er aber doch zu keiner Ablichtung habe7""Sen können, so hoffe er, es werden ihn. die Richter seine Ansprache znbekennen. Der Proenrator des7'"gs erwiedert : Der Kläger und dessen Mithafte seien ohne Erlaubniß der Anwälte des Königs und ihrer7"ptle..te heimgegangen, was eine gebührende Strafe wohl verdiene; daneben habe er mit keiner Kundschaftdaß ihn«,, das Ihrige laut vorgebrachter Klage genommen worden se., wahrend der Kläger doch' ^ es sei das ihm und seinen Mithaften Hinterhaltene durch den Nichter oder Hauptmann von St. Spiritus'^ichnet worden Es werde daher der König ledig erkennt werden. Die N.chter erkennen einhellig: