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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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Juni 1550.

aber enthält die Abtheilung 0 k. 1 vorso eine zweite Aufzeichnung, welche kürzer gehalten ist, nainentl« 1werden die Beweise des Klägers nur summarisch angegeben. Nach dieser Verzeichnung erbat sich der Beklagtenach angehörtem Vortrage des Klägers Erlaubnis;, die Antwort am folgenden Tage zu geben, an welchedann der Schluß der Verhandlung folgte.

II. (3. und 4. Juni). Franz Jenni von Livinen eröffnet: Er sei vor Parpion (Perpignan) unter HauptmannBrunner in des Königs Dienst gewesen und daselbst krank geworden, was ihn veranlaßt habe, sich beu»Hauptmann um einen Paßport zu verwenden, um wieder heimziehen zu könne». Dieser Paßport sei ihmnicht nur von Hauptmann Brunner, sondern auch vom Obersten, dem Herrn von Catiliniere, auf AnsuchtBrnnners zuerst zu Carpcntras wo er, Jenni, krank gewesen sei, zugesagt, dann aber bis zur Beurlaubungund Heimzug der eidgenössischen Läufer zu fertigen verschoben worden. Gestutzt auf diese BewilligungPaßports und genöthigt durch den langen Verzug habe er dann mit andern Eidgenossen den HeimMangetreten, sei aber zu St. Spiritus ausgezogen worden, wobei ihm die Wälschen 37 Kronen und Roß >MSattel genommen haben. Das habe er dem Hauptmann angezeigt und von dem genannten ObersteEntschädigung verlangt. Dieser habe ihn vertröstet, es solle ihm sein genommenes Gut wieder werden,durch einen vorgelegten Brief des Hauptmanns sich erzeige. Da er aber ungeachtet verschiedener Verwend»»gbei den Anwälten des Königs nichts erhalten habe, so sei er genöthigt, die Sache rechtlich zu fordern. ^Proenrator verlangt Zeit zur Besichtigung der klägerschen Gemahrsamen bis morgen, was ihm bewilligwird. An diesem Tage antwortet er dann: Der König sei dem Jenni nichts schuldig, vielmehr sei er »"Falle, ihn, Jenni, rechtlich zu belangen. Jenni sei geständig, aus dem Lager gekommen zu sein und stiM"Hauptmann und den Dienst ohne Paßport von dem obersten Statthalter, der ein Oberster sei, verlasse» ^haben. Wenn er auch krank gewesen sei, so hätte er dennoch ohne Urlaub nicht heimziehen sollen; indesst"sei die Krankheit nicht gennglich erwiesen. Für die behauptete Beraubung habe er gar keine Kundsch^'und wenn dieselbe auch erfolgt wäre, wäre ihn; der König diesfalls nichts schuldig, nußer er würde beweise"/daß sie auf Befehl des Königs erfolgt sei; wenn übrigens selbst dieses der Fall wäre, so habe er, weil ^ohne Urlaub heimgezogen sei. verdient, daß er nicht nur ausgeplündert, sondern auch bestraft werde,Zusage des Statthalters, des Obersten, daß ihm Ersatz geleistet werden solle, werde nirgends erbracht. Soie^Ufsätz" würden dem gemeinen Nutzen zu großein Nachtheil gereichen. Er fordere also AbweisungKlägers,lind um den fälcr begert im darum entschlachnuß zugesprochen, wie es die richter anscchen werde» /mit Forderung von Kosten und Schaden. Die Nichter erkennen einhellig: Da des Klägers Attestati»"^seinen Angaben widersprecheil, und weil er ohne Urlaub heimgegangen sei, so soll er abgewiesen sei»- ^Betracht seiner Armut aber werden ihm die Kosteil erlassen.

Abtheilung 0 k. 2. Von diesem Urtheil folgt eine zweite Redaction in der gleichen Abthl. 0 k. 3

III. (4. Juni). Es erscheint Erhard Burger von "Nidall, wohnhaft zu Solothurn, mit Beistand desPeter Schönt von Bern, für sich und andere Mithaften und bringt vor: Er und seine Mitgcselle»veranlaßt durch den Herrn von Boisrigault, damaligem Gesandten des Kölligs von Frankreich, der ihm ^HauptinannSstelle versprochen habe, im letzten Picardiezug gedient. Nun stehe ihm noch der Sold vo» ZMonaten aus, während welchen er, da Boisrigault seine Zusagen nicht gehalten habe, unter Haup^'"Ludwig, dem Obersteil der Landsknechte, gestanden sei. In Betreff dieser Sölde sei, nachdem die Eidist^^sich längere Zeit für ihn beworben haben, von den Herren von Orleans und Tampes geantwortet »'^