Juni 1550.
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Wo dieser Fall eintritt, haben wir in erster Linie die, meistens auch weitläufiger gehaltene, Urknndenformbenützt. Varianten zwischen der einen und andern Nedaction haben wir vorgemerkt, bei der Rcdaction nachUrkundenform wird im Original angegeben, daß die vier Richter siegeln, was wir hier ein für alle Malbemerken. Der Procurator des Königs ist überall der gleiche, weßhalb wir ihn nur beim ersten Falle näherbezeichnen. Die oben gegebene Einleitung findet sich in der Abtheilnng 1! k. 1.
I- (3. und 4. Juni.) Vor dem Schiedsgericht erscheint persönlich Mathis Tschonung von Orienz (Airolo),dem Gebiet derer von Uri, und läßt vorbringen: Er sei im letzten perpignanischen Zug Fähnrich desHans Brunner gewesen. Als er mit andern Eidgenossen den Abzug genommen habe, sei ihn, sein Troß,Hab und Gut zwischen Perpignan und Arbunen (?) von Reisigen des Königs und Gascognern ohne Ursache'übergeworfen und genommen worden. Er habe dieses sofort dem obersten Hauptmann des Königs, demH"'rn von Tampes, berichtet und ihn gebeten, ihm gebührende Ersetzung zu thun. Obwohl dieser sichibäußeet habe, das weggenommene Gut sollte dem Kläger erstattet werden, wie da^ durch Kundschaft,n bewieset,'»erden könne, und er, der Kläger, hierauf wiederholt die Anwälte des Königs um Vergütung angegangenhabe, sxj dennoch solches fruchtlos gewesen. Wegen der langen Verzögerung sei er veranlaßt worden, seineAnforderung seinen Obern zu Uri, die sie für gut erkennt haben, und andern Eidgenossen zu Tagen vorzulegen,""d diesfalls Kundschaft einzunehmen, die er nun vorlegt. Da er gütlich zu keine», Ziel gekommen sei, so^ er gemäß den, Abschied zu Baden und namentlich gestützt auf den Tractat des Friedens das Recht aufMarch ergriffen. (Er legt nun ein: 1. Einen Brief vom 17. Juli 1540, wie seine Obern von Uri^>w Ansprache gutgeheißen haben. 2. Einen Kundschaftsbrief vom 18. Angust (Mittwoch nach Assumptionis^ariä) 1546, in welchen, Hans Bircher von Lucern zufolge Aufforderung des Klägers und Weisung von^ultheiß ..„d Rath von Lucern bezeugt hat: Als er und andere Eidgenossen in, Dienst des Königs beiPoznan gewesen seien, sei iin Abzug der Kläger zu ihm gckommeu und habe ihm gesagt, wie ihn, zwischen^rpignan und Arbunen das Seinige von den Wälscheu genommen worden sei. Sie haben dann beide denHern, von Tampes um Ersatz angegangen; dieser habe entgegnet, wenn nun, ihm die Thäter anzeigen könne,w wolle er behufs Wiedererstattung des Genommenen behülflich sein. 3. Einen Brief, in welchem auf- die^rwendung von Statthalter und Rath zu Uri und des Klägers Haus Brunner, der Hauptmann, bezeugtbei», Abzug aus den, perpignanischen Krieg, als „sy" die Nachhut halten mußten, sei der betreffende
Ansprecher zu J„ (bricht in, Einband eingeklemmt ab und ist die Fortsetzung nicht gefunden worden)).
^antwortet hierauf Mathieu Coignet, Parlamentsrath zu Paris, als bestellter Procurator des Kmugs: Der7"ig habe die Kriegsleute, namentlich die Hauptleute, die doch ihre Knechte bezahlt haben werden, umSold bezahlt, und anerkenne nicht, ihnen denjenigen Schaden vergüten zu müsse.., den sie durch Raub7°r andere kriegerische Zufälle erlitten haben. Überhin habe der Kläger nicht genügend bewiesen, wie ihm^ Troß go.w„„.,eu worden sei; die Zusage des Herrn von Tampes, wenn sie anch geschehen sei, könne dennicht verbinden. Die Nichter, nachdem der Klüger auf die Ermahnung, in der Freundlichkeit zu7"deln, von seiner Forderung nicht ablassen wollte, sonder» das Recht begehrte, erkennen: In Betracht, daßKläger seine Ansprache nicht genügend erwiesen habe, soll der König von Frankreich, in Kraft diesesvon jener losgesprochen sein. De... Kläger aber, in Betracht seiner Armut, sollen die Kosten, die„Mit sineul unrechtmeßigen fürnenunen verwendet Helte, nachgelassen sin .
Die eingeklammerte, ohnehin „»ganze Stelle ist mit Strichen durchzöge.» Das Datum befindet sichuudnrchstnäM am Schlüsse. Unsere Quelle enthält dieses Urthe.l ,., der Abtheilung U. Von demselben