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Juni 1550.
einige Nebenfrngen behandelt und was man zum Recht dienlich erachtete, gegen und Wider einander geredetworden sei. Auf dieses haben die Zugesetzten beschlossen, es solle jeder Theil seine Briefe und Gewahrsaim 'Neinlegen und verhören lassen, was dann geschehen sei (die von den sechs Orten angebrachten werde» aufgezählt)'Hierbei sei die Sache für heute geblieben. Morgen werden beide Parteien anbringen, wessen sie sich ""6ihren Briefen behelfen wollen, so daß die Gegen- und Widerreden sich bis am Freitag verziehen werde»,wo dann vielleicht erst die Zugesetzten die Güte versuchen wollen, von welcher bisher nichts gesagt worden st^so daß die Gesandten erst am Samstag heimkommen werden. St. A. Zürich: Acten Wädenswyl-
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Aeterlingen. 1550, 3. bis 12. Juui.
KantoilSai'chiv FrcN'ui'g! Petcrlingcr Abschiede, Bd. IS4,
„Register und Protokoll des gerichtlichen proceß, urtheileu und Handlungen zu Peterliugeu uf der march,als hienach geschribeu stat, geschecheu und ergangen, angefangen uf ziustag den dritten tag junii l55l>.
Nichter und Zugesetzte: Für den König von Frankreich. (Anton) Morelet von Museau, EdelknechtHerr zu La Marche-Ferriere, des Königs von Frankreich Kammersecretür; Jaegues Cauaye, des Königs Rat)und Parlamentsherr zu Paris. Für die Eidgenossenschaft. Haus Brücker, Landammanu undRaths zu Uri-, Ulrich Nix, des Raths der Stadt Freiburg.
Die genannten Richter sind vermöge des zwischen dem König von Frankreich und der Eidgenossensch^bestehenden Friedeustractats und zufolge des Beschlusses vom letzten Tag zu Baden, gemäß welchem auf d"'1. Juui zur Entscheidung von allerlei Ansprachen ein Marchtag angesetzt und dem König verkündet wor'veüist, auf den I. Juni nach Petcrlingen gekommen und haben folgenden Tages sich vereinbart, den EidGemäßheit des Friedeirs, aus welchem der über die Procedirnng des Rechts handelnde Artikel der Lä»^'nach verhört worden ist, zu leisten. Hierauf haben sie sich erläutert, daß sie ihrer Eide gegen denund ihre Obern, die Eidgenossen, entbunden, und einzig hergeschickt worden seien, das Recht eines je^Ausprechers wohl zu prüfen und hiernach zu uriheileu. Nachdem dann der Eid feierlich erstattet wordenhaben sie dein Franz Maillard, des Königs Diener und Schreiber, und dem Franz Gurmel, Stadtschrei^zu Freiburg, der zufolge Verwilligung derer von Freiburg von den eidgenössischen Richtern als geniei»^'Schreiber (bestimmt worden ist), den Eid gegeben: Geheim zu halten, was bei den Urtheilen rathswe'tzgeredet werde, bis zur Eröffnung der letztem. Hierauf wurde beschlossen, die Ansprachen den Orten nach vwP'nehmen, und den beiden Schreibern aufgetragen, die Namen der anwesenden Ansprecher zu verzeichnen, wodlü^Nachmittags 1 Uhr mit den Verhandlungen der Anfang gemacht werden soll. Demgemäß sind nun folg^Fälle beurtheilt worden.
Unsere Quelle enthalt die folgenden Verhandlungen in ihren beiden Abthcilunge» U und 0.Abtheilung U ist gar nicht, die Abtheilung 0 nur mit Bezug auf die ersten 30 Blätter, später auchmehr foliotirt; auch zwischen b'al. 1 und 2 befinden sich zwei unfoliotirte Blätter. Wir bemerkenunsere anscheinend sehr inkonsequenten Angaben der Fundstellen zu erklären. Die Abtheilung L >st l ^unchronologisch, während dieses wenigstens der großen Hauptsache nach bei der Abtheilung 0 nicht derist. Viele Urtheile finden sich doppelt, einmal, in der Abtheilung U als Concepte oderAusfertigung in Urkundenform, und dann wieder, in der Abtheilung 0, mehr in gewöhnlicher Protokolls