Juni 1550.
Zürich anloben, den bezüglichen Vertrag zu beobachten, mit Bezug auf die Mannschaft sie aber nicht gebundens"en, so hoffen sie, bei dem Kauf verbleiben zu können. 26. Die Anwälte der sechs Orte wollen es inBetreff der Vogtei, des Stenerns und des Eides bei dem von ihnen Angebrachten verbleiben lassen. Wasüber die Besahung des Hauses und die Mannschaft anbelange, so diu sei. diese nicht getrennt werden, zumalder Waldmannische Vertrag den Schaffner mit Bezug auf das Schloß und die Leute in angegebener Weiseverpflichte. Im ersten Cappelerkrieg sei viel Ungehorsam erfolgt; das und was auch im später» erfolgt sei,man des Friedens wegen ruhen. Da Uetikon jenseits des Sees liege, sei es von den Beklagten nieaugezogen worden, und werde es von den Verträgen nicht berührt. (Das Original füllt mit diese» Ve.handlung53 Seiten). Il Nachdem die Richter alles Angebrachte verhört hatten, haben sie den geschwornen Bundv°r sich genommen; derselbe geht heiter dahin, daß die Zusätze und Richter schuldig seien, vorerst den Spander Minne beizulegen, weßhalb sie die Parteien gebeten haben, ihnen zu bewilligen, gütlich und freundlichi» der Sache zu handeln. Beide antworten, sie seien von ihren Obern abgeordnet, da» Recht zu gebrauchenund einen Entscheid entgegenzunehmen, und haben keinen Auftrag, in der Güte verhandeln zu lassen; wolle'"an ihnen aber ii» dieser Beziehung etwas in de.» Abschied geben, so »volle», sie dieses heimbringen. Aufdas hat man beide Parteien ernstlich und freundlich gebeten, Klage und Antwort, sammt allen eingelegtenG-wahrsamen getreulich an ihre Obern zu bringen und sie zu bitte.., auf der uächsten Jahrrechnnng die"°" Bern, Basel, Freiburg, Solothurn, Schaffhausen und Appenzell, die früher auch gütliche Vermittlungdieser Sache anstrebten'und ohne Zweifel mit eidgenössischer Treue und Liebe wieder scheiden und mittlen'"erden, in der Sache gütlich verhandeln zu lassen; sollten die benannten Orte ohne die Zugesetzten nichts"arnehmen wollen, so möge man letztere anch ans die Jahrrechnung nach Baden beschreiben; »venu aberbeide». Parteien oder auch nur einer lieber wäre, daß die Zugesetzten allein zu vermitteln suchen, so sollendie letzter.» auch auf die Jahrrechuung berufen. Wäre aber den Parteien überhaupt nicht gefällig, gütlichder Sache handeln »...d »Nittel.» zu lassen, sondern sie einen Rechtsspruch haben wollten, so bestimme mans"r diesen Fall einen Rechtstag auf Sonntag nach Sanct Jacob, den 27. Juli, wieder..,.» in das GotteshausAnsiedeln, wo dann die Zugesetzten, wenn die Güte nicht verfange, ein rechtliches Nrtheil geben werden.^Ntu.n» Freitag den 6. Juni 1550.
1 und II bilden formell getrennte Theile; das Anfangsdatn.» giebt k> im Titel. Das St. A. Zürich:A. Wüdenswtzl. enthält ».eben den von der Badener Kanzlei gefertigten I n..d II z». I eme ... etwas andererRedaetion gehaltene, übrigens parallele Wiedergabe dieses Abschmttes. wahrsche.nl.ch Prodnct des besondernSchreibers von Zürich.
Die Namen der Parteiamvälte. Schreiber und des gemeinen Schreibers aus der in der Not- angeführtenarste.» Zürchcrguclle.
Einiges Detail enthält folgender Gesand .schaftsbericht: 1550. 4 Juni. Einsiedeln. Die Parteiamvältevon Zürich an Zürich. A». Sonntag Abends seien stc und d.e Gesandten der sechs Orte m Einsiedel.,«»gekommen. Nachdem sie an. Montag früh sich in das Kloster verfugt hatten, haben d.e Anwalte vonZürich von .hrer Gegenpartei zu wissen verlangt, w.e sie „s.ch halten" und welche Orte unter .hnen ... dasRecht stehen »vollen. Ans das sei ihnen geantwortet worden, d.e sechs Orte wollen geme... am n.S Rechtstehe.» und sich von einander nicht sondern. Hierauf haben beide Patte,en einander dw von ihnen erwähltenZugesetzten bekannt gemacht und dann die Richter und den ge.ne.nen Schre.ber laut den Bunden schworen-äffen. Diese Verhandlung habe sich bis zum Jmbis verzogen. Als man nach demselben w.eder zusammen-gekommen sei. haben die Anwälte von Zürich die erste Klage gethan, wo dann b.s ans heute nach de.» J.nb.s