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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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Mai 1550.

weßhalb der Vogt ohne Geheiß der Ober» ihn nicht strafen dürfe. Ii. Dieser Tag ist angesetzt worden wege»der Appellazen derer von Nivier gegen die von Bellenz in Betreff des Waggeloes. Da die von Bellenzdurch ihr Stadtbuch lauter vorgebracht haben, daß Fremde und Heimische von Käsen, die sie in ihrer Stadtglich ungewogen by dein oug verkaufen" oder an andere Orte versenden, ein bestimmtes Waggeld zugeben schuldig seien, und die Obern ihnen alle Statuten, Freiheiten und Gerechtigkeiten bestätet haben, nntder Zusage, sie dabei zu schirmen, und dagegen die von Nivier nicht gezeigt haben, daß sie von dicsewWaggeld befreit seien, so hat man das von Commissar Anna gegebene und schon von den Boten auf derletzten Jahrrechnnng zu Bellenz bestätigte Urtheil zu Kräften erkennt und gefunden, daß die von Nivier übelappellirt, der Commissar und die Boten aber wohl geurtheilt haben. I. Auf das Schreiben der IIIist Jeronimus Zezio von Vellcnz auf diesem Appellaztag erschienen in Betreff seines Handels gegen Alesio deBorgo von Bellcnz und hat eröffnet: Dem letzlern sei von dem Commissar ebenfalls, verkündet worden, daßer sicher möge in die Stadt Bellenz kommen und seine Kundschaften einnehmen, und dann soll er auf diesesAppellaztag erscheinen und des Rechten erwarten. Das habe der Alesius nun nicht gethan, weßhalb er/Zezio, verhoffe, weil jener ihn so schmählich mißhandelt habe, es solle der Alexius aus der Stadt und Grafsch^Bellenz verrufen werden. In der letzten Faßnacht nämlich, als Alexius in einein Geleit zu Bellenz war,sei er, Zezio, ungefähr drei Stunden in der Nacht aus seinem Stall gekommen, wo er sein Pferd versorgthabe; da sei Alexius hinten an ihn geschlichen, habe auf ihn gehauen und ihn verwundet und sei sof^tentflohen, so daß er Tags darauf in der Stadt nicht mehr zu finden gewesen sei. Er bitte daher,Einsehen zu thun, daß er und Andere vor diesem Manne sicher seien. Wenn man ihm aber Geleit zuwRecht geben wolle, ihn zu verhören, so bitte er, ihn zu vermögen, daß er vor Allem aus um die Kost<wgenügende Bürgen gebe. Auf dieses antwortet Camill Borgo, es sei wahr, daß der Commissar einen lstulgethan habe, der Ales:) möge in die Stadt Bellenz kommen und die Kundschaften aufnehmen, aber erihm auf diesen Appellaztag kein sicheres Geleit zusagen wollen, weßhalb er fern bleiben »rußte. Wenn »w»ihm aber sicheres Geleit gebe, hin und zurück, so werde er sich über alle Artikel verantworten, und es wei'^sich nicht erfinden, daß Ales:) derjenige geweseir sei, der den Jeronymo de Zezio vermundet habe. Er bitüalso um das benannte Geleit und daß man den Zezio verhalte von dein Capitel oder der Ansinnung, die eran die Kundschaften richten wolle, den: Ales:) eine Copie zu geben; dann werde er auch Ansinnungennach Form Rechtens und rvie es zu Bellenz der Brauch sei. Hiergegen bcglaubt de Zezio, in criminalisch^Sachen sei er nicht schuldig, dem Gegner eine Copie der Ansinnungen zu geben, sondern es soll der Commissidie Zeilgen hinterrücks den Parteien einnehmen, wie das bereits geschehen sei; wobei jeden: Boten eine Absüst^der von: Commissar aufgenommenen und den Obern verschlossen zugeschickte,: Verhöre gegebei: wird, damitObern sich hierin ersehen und nach ihren: guten Bedünken handeln mögen.

Das Zengenvcrhör vom 17. Februar 1550 für Zezio gegen Tütsch liegt dem Abschied bei; vonZeugen hat nur einer bestimmt den Thäter als Ales:) Tusch (sio) erkannt.

117.

Areivurg, Wern, Kens. 155V, 30. Mai bis 25. Juli.

Verhandlungen in Betreff des in Genf gefangenen Baptist Didato.

1. 1550, 30. Mai. Vor dem Rath zu Frei bürg erscheint der Herr von Liancourt und eröffu^1. Was ihm der König von Frankreich in Betreff des gefangenen Baptista Didato, worüber der