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Mm 1550.
Zwischen Abt und Convent und der Frau Meisterin lind Convent der beiden Gotteshäuser zu Engclbergwaltete Span und Stoß in Betreff der Collatur und des Pfrundlehens der Pfründe und Lcntpriesterei zuKüßnacht am Lucernersee, da jedes Convent beglaubte, es stehe nicht an ihm, sondern an dem andernConvent, die von Küßnacht mit den nöthigen Priestern zu versehen. Dieser Streit ist nun durch P>^'Nadhaller, des Raths zu Schwpz, als dermaligem Vogt des Hcrrenklosters, und Rudolf Hünenberg, des Rathszu Lucern, als Vogt des Frauenklosters zu Engelberg, mit Hülfe und Rath der benannten Gesandten, nlsvon eines jeden Obern bevollmächtigten Anwälten, um in dieser Sache freundlich oder rechtlich zu handeln/beigelegt worden. Als sich nämlich diese Schiedherren im Herrenkloster zu Engelberg versammelt hatte»/kamen vor sie die genannten Parteien beider Klöster, jede mit ihrem Vogt, und eröffneten Klage und Antwortund ihre Briefe und Gewahrsamen. Auf dieses verlangten die Schiedherren von den Parteien, sie mögenin Betracht ihrer geistlichen Verwandtschaft die Gütigkeit dein Rechten vorziehen und freundlich unterhandelnlassen, wie es geistlichen Leuten, Verwandten und Nachbarn gezieme. Dessen wurden die Parteien de»Schiedherren zu Willen und übergaben denselben ihre Mißhelle frei zu einem gütlichen Spruch. Diese habe»dann in der Güte Folgendes verhandelt, abgeredet und versprochen: Die Collatur und das Pfrnndlehen zNKüßnacht soll für jetzt und in der Folge dem Abt und Convent zu Engelberg sein und verbleiben, so ^dieselben die genannte Pfründe zu besetzen und zu entsetzen haben, so oft die Sache es erfordert nach Gcwohnh^und Herkommen des wahren alten christlichen Glaubens, ohne daß die Frauen oder ihre Vögte dan»"angesucht werden sollen oder diesfalls einigen Schaden zu tragen hätten. Der Zehnten zu Küßnacht„Verglichung" (Verlichung?) und aller Gerechtigkeit und Zugehörde soll der Meisterin und dein Convent desFrauenklosters verbleiben, damit zu schalten und walten nach ihrem Belieben, unbeirrt von dem HerrenkloMund dessen Vögten. Doch sollen die Frauen von diesem Zehnten jährlich dem Leutpriester zu Küßnacht, odelan wen die Herren zu Engelberg oder ihre Vögte es verordnen, 14 Malter Korn und 8 Malter H"bugeben. Diesen Spruch haben beide Parteien und ihre Vögte ans ewig zu halten gütlich angenommensoll hiemit der genannte Span beseitiget und hingelegt sein. Es siegeln die vier Schiedherren.
(Copie). Die Verhandlung ist in Urkundenform gegeben.
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Mri. 155k, 30. Mai (Freitag).
Landesarchiv Tchwyz: Abschiede. Landesarchiv Nidwaldcn: Abschiede.
Tag der Orte - N r i, Schwyz, Nidwalden.
t». Auf dem letzten hier gehaltenen Tag hat Vogt Ritter angezogen, wie einige zu Bollenz entgeg^dem Aufsatz und ergangenem Rufe Allmenden eingeschlagen haben und nicht wieder öffnen wollen, weßh"dieselben nach seiner Meinung bestraft werden sollten. Es sollen nun die Boten, welche auf Barths»(24. August) hineingehen, die Sache besichtigen und wo sie finden, daß Allinenden „gfarlicher" Weiseschlagen und nach ergangenem Rufe nicht wieder geöffnet worden seien, solleil sie Gewalt haben, die Betreffs"^zu bestrafen und die eingeschlagenen Allmenden wieder öffnen zu heißeil. Welche aber von der rechteil ,einen Schein habeil, daß ihnen Allmenden einzuschlagen bewilligt worden seien, bei denen soll es verb 0