Mai 1550.
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^reff des Zolls sei eine Rathsbotschaft derer von Lucern, bestehend in beiden Schultheißen, zn ObivaldcnPlenen und habe erklart, der Zoll, den die von Lucern nchnien, sei nicht neu, sondern sie seien berechtigt,"'selben in ihren Gerichten und Gebieten, auf dein Lande und auf dein Wasser, aufzunehmen und ihn zu'""'der» mehren nach ihrem Gefalle»; die von Obwalden verlangen nun, daß man von dem Mindern
""b Mehren abgehe, damit künftiger Span vermieden bleibe. Es wird ihnen geantwortet, man solle das""gtc nicht beschwerlich ausnehmen! bisher sei gegen die von Obwalden nichts vorgenommeil worden,Silber sjx sich beklagen könnten, und man sei auch nicht gesinnt, etwas Neues einzufühlen, der Vorbehalt,widern, zu mindern und zu mehren, rühre nur von daher, weil jede Obrigkeit, wenn sie Satzungen macht,» . vorbehalte, diese Satzungen zu mindern oder zu mehren oder ganz auszuheben nach Gefallen
^ Gelegenheit. 2. Die Boten begehren ferner: Wenn der „Uberfall" des Aukens auf einem Markt°"°>»me, so „löge erlaubt sein, von der Ordnung betreffend die zehn Centner abzugehen. Oft seien um^'Martinslag (11. November) große Haufen Anken vorhanden, die man aber (bei jener Ordnung) auf^ "k'u Markt nicht verkaufen könne, während man Kailfleute hätte, wenn jeder soviel kaufen düifte, als er^yle» kö„„te; soi.st aber müsse oft Einer während drei, vier oder fünf Dienstagen hinaus, bis er seine»"ken verkauft habe; das sei namentlich für den gemeinen armen Mann beschwerlich. Antwort: Es seibei den Hoblern der Fall, daß sie ihren Kernen und Haber am einen Dienstag ausverkaufen, an, anderner wieder nicht; auch diese seien arme Gesellen und müssen oft auch wiederholt ihrer Sache »achgehe» und dabei' Arige verzehren. Das aber (die Beschränkung des Kornkaufs auf 10 Müt. für einen einzelnen Käufer)(den Obwaldnern und Ihresgleichen) zu Gunsten aufgesetzt worden. Hinwieder sei die Verordnung«en der w Centner in Betreff des Ankenkaufs zu Gunsten der armen Burger und Hintersüssen derer von. " "»geführt worden; man möge es hierbei bleiben lassen. 3. Die Obwalöncr verlangen, ...an ...ögeund jede,,, der mit Anken komme, verkaufen lassen, sobald sie Kaufleute fiuden, damit sie dann auch nach' '" Gefalle.. Kernen kaufen könne... Man antwortet ihnen, man wolle bei der Stunde, wie sie nund ^gesetzt ist, verbleiben; auch die Hodler und Fremde und Heimische müssen die sür die Öffnung'/aufHauses bestimmte Stunde abwarten. 4. Die Gesandten führen endlich an, es sei früher verlangtz. daß das Gut in. Kaufhause sauber aufbewahrt werde. Nun sollen sich einige ihrer Müller undhaben verlauten lassen, der Kernen sei ihnen sauber genug; sie bitten, diese ihnen anzuzeigen, damita. "°" ihren Obern bestraft werde». U». des Friedens und der Ruhe wegen will ...an der,nalen niemand^ Doch hat man den Amtleuten befohlen, Aufsehen zu halten, damit, wenn es mehr geschähe, d.e
^-"de„ bestraft werden.
l16.
Kngewerg. 1550, 15. Mai.
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