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4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
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April 1550.

sie ihn freundlich und nachbarlich denen von Bern leihen; doch soll hieraus keine Gerechtigkeit oder Eigenschaftentstehen. K. In Betreff der Besiegelung der Briefe zwischen Sursee und Knutwyl hat man sich dahinvereinbart: Wenn die von Sursee ihr Siegel daran hängen wollen, so soll auch der Schaffner zu Zofingenwegen Knutwyl sein Siegel anhängen; wenn aber die von Sursee die von Lucern um ihr Siegel bitten unddiese entsprechen, so soll auch die Stadt Bern ihr Siegel beifügen. Man ist auch einverstanden, daß diebeiden Artikel, die in dein Briefe ausgelassen sind, auf die sich aber beide Theile vereinigt haben, auchden Brief gestellt werden sollen; sie betreffen ein Mahl Fische, das die von Sursee denen von Knutwylgeben sollen, und daß die von Sursee ihres Gutes hüten sollen bis an den Graben. I». Die Boten vonLucern tragen vor, Hans Fäck habe zu Knutwyl einige Trostungsbrüche begangen, aber weder der Anuucmnnoch der Weibel, noch andere Amtleute Hütten dieses geleidet, wie doch ihr Eid es vorschreibe. Die Bote»von Bern fragen hierüber den Ammann zu Knutwyl; dieser verneint die Sache nicht, entschuldigt sich aber ft"'seine Person. Man (sy) beauftragt nun den Schaffner zu Zosingen, den Fäck nach Knutwyl zu citiren »»dzu verschaffen, daß er gerechtfertigt werde, damit keinem Theil etwas »erscheine.

Art. ». umfaßt im Original 18 enggeschriebene Folioseiten.

1l0.

Zug. 1580, 29. April (Dienstag nach Judikate).

Staatsarchiv Lucern: Allgem. Abschiede 0 2, 5.231. Staatsarchiv Zürich: Abschiede Band 16, f.79. L'andesarchiv Schwy;: Abschiede-

Landesarchiv Obwalden: Abschiede. .

Tag der Orte Zürich, Lucern, Uri, Schwyz, Unterwalden und Zug.

Gesandte: Zürich. Hans Escher, Stadtschreiber. Luceru. Jost Holdermeyer, des Raths. (Anderenicht bekannt.)

»». Dieser Tag ist hauptsächlich in Betreff des Spans zwischen denen von Zürich eines und Schwyiund Glarus andern Theils, beschlagend den Kauf um die Herrschaft Wädenswyl, angesetzt morden. ^Bolen der fünf Orte verlangen von dem Gesandteil von Zürich vorab zu wissen, was er über dasletzten Tage zu Lucern gestellte Begehreil, vor der Rechtsverhandlung die Bünde zu beschwören, und an^lsollst, in seiner Instruction habe. Jener erwiedert, er habe für Beschwörung der Bünde keine Instruction;Herren betrachten dieselbe als unnöthig, weil in letzter Zeit auch das Recht geübt worden sei, ohne davman vorher geschworen hätte. Wolle man seine Herren nicht gütlich bei dem Kaufe bleiben lassen, solangen dieselben die Ansehung eines Rechtsweges, die Ernennung eines geineinsamen Schreibers undsonst zur Sache erforderlich sei. Die Boteil der fünf Orte entgegnen, wenn die von Zürich, angesichtsvor vielen Jahreil geschlossenen Verträge, von dem Kaufe nicht gütlich zurücktreten und auch die zugestellteil gütlichen Mittel nicht annehmen wollen, so sei die Mehrzahl der Orte gesinnt, mit ihnen das A?)zu gebrauchen und deßhalb mit ihnen einen Nechtstag zu bestimmen und einen gemeinen Schreiber zu ernenntEs wird dann ein Rechtstag in die Abtei Einsiedeln auf Sonntag Trinitatis (I.Juni) angesetzt, Nachts older Herberg zu erscheinen, und der Landschreiber von Baden als gemeiner Schreiber bezeichnet. Dieder fünf Orte unter sich bestimmen, daß Uri und Schwyz die zwei Zugesetzten, Lucern den Redner, ll»t^walden und Zllg jedes einen Nathgeber verordneil und Schreiber Öchsli von Schwyz als Schreiber best'»"