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April 1550.
April
'» Willisau Sechser ausgeschickt, die, wie in das ganze Amt Willisau, so auch »ach Knutwyl kommen;'»en müsse dann der Ammanu angeben, was die eigenen Männer, welche freie grauen haben, für VermögenEitzen; diese Männer müssen dann eine Steuer geben, nicht bloß vom Vermögen ihrer freien Weiber, sonderne» allem Gut; die eigenen Männer dagegen, welche eigene Weiber haben, werden nicht angesucht. Die Boten'°" Bern fügen bei, diese Steuer, welche die eigenen Männer, die freie Weiber haben, von dem Vermögenletzter,. >,„d ihren, eigenen geben müssen, sei den Eigenen und auch denen von Bern eine große Beschwerde;von Lucer» hätten sich also nicht über die Reiskosten der „Eigenen" (Freien?) und untergeordneteSatzungen zu beklagen. Die Boten von Lncern nehmen das Alles in den Abschied, und befreuen suh, daß^s Reisen der freien Weiber mit Willisau nicht nachgewiesen werden konnte. Der alte Schaffner entschuldigtsich diesfalls, bemerkend, in Betreff des Wortes Reisen habe er einen Mißverstand gehabt; doch sei ihmbekannt, daß wegen der freien Weiber, die eigene Männer haben, eine Beschwerde gewaltet habe. S. MitVezug auf die Anlage der Amtskosten .volle., die Boten von Bern wie früher bei... Alten verble.be». Die°°" Lucern entgegnen, sie haben wider die Anlage an und für sich nichts, sofern auch Freie so gutEigene dazu verordnet werden, was sie um so mehr fordern zu können glauben, als diejenigen, welcheKosten anlegen, dann von denselben befreit seien. Die Gesandten von Bern antworten, diese Anlage»ehe ausschließlich den nieder.. Gerichten zu; übrigens seien der Ammann und d.e Vier wegen andererkrbeiten und Geschäften, die sie für das Amt verrichten, der Kosten enthoben. D.e von Lucern bemerken,^ sollte gleichförmig und ohne Verschupsung zugehen, und zeigen an, ihre Obern werden dieses ohne Recht"'ckK gelten lassen. 6 Wegen der Zured der beiden Weiber geht die Instruction der Boten von Lucernbah».: Die Täd(ig)u..g, welche der Schaffner unter ihnen gemacht hat, soll aufgehoben werden und gemäßalten Vertrag das Recht vor den Gerichtssäßen zu Knutwyl ergehen und bestimmt werden, wem die^'ße gehöre. Die Gesandten von Bern sind nur beauftragt, die Antwort derer von Lucern ... den AbschiedK' nehmen. In Betreff des abgehauenen Lachbaumes bemerken die Boten von Lucern, da der Herr von^'ed verlange, daß der Frevler von. Amtmann derer von Lucern berechtiget werde und dann ur ihn gebeten°be, und jener ihr Angehöriger sei, so glauben sie, die Buße gehöre ihnen allein und es abe sonnt be.Unheil zu verbleibe... Auch diese Antwort wollen die Boten von Bern he.mbr.nge... Uber d.e Frage,und wie .„au an die Stelle des abgehauenen Baumes einen Marchstein setzen wolle schlagen .e GesandtenLucern vor, einen Stein mit den Wappen beider Städte hauen und dann durch Leute beider ^heile an ^.t undsetzen zu lassen. Da die Boten von Bern ohne Instruction sind, nehmen sie d.chs .»den Abschied, .»der^»nng, der Beschluß ihrer Obern .verde denen von Lucern zugeschrieben. D.e Gesandten von Bern^»geu Antwort betreffend Jacob Getteli, der seinen Hof einem Fremden verle.hen null und vernommender alte Schaffner habe ihn, gestützt auf eine Satzung, diesfalls bestrafen wollen. D.e Boten vonäußern ihr Bedauern, sowohl in Betreff dieses Artikels als anderer Satzungen, daß ...an olche'""nu.gen ungeachtet der alten Verträge hinterrücks derer von Lucern errichte; ihre Obern werden duffesl»e Recht nicht nachlassen. Das wollen die Boten von Bern he.mbr.ngen. v. Wegen Bartholome W.rz,7 ^redet, er beziehe von 40 oder 50 Luceruer Gulden monatlich einen Oh... Wein, glauben die von Bern,Amtmann solle die Sache untersuchen, und wenn es sich zeigt, daß er den Wein für dieses Geld bezogen^ ihn bestrafe», wäre es aber nur ein Spaß gewesen, die Sache fallen lassen. Das wollen die Boten vongeschehen lassen. 5. Den Brunne» zu Uffikou glauben die von Lucern selbst zu ihren. Weiher in
^°» („Wynikon") nöthig zu haben. Würden sie aber in der Folge seiner nicht mehr bedürfen, so .vollen
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