Druckschrift 
4,1,e (1886) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1549 bis 1555
Entstehung
Seite
280
Einzelbild herunterladen
 

280 April 1550,

sie bei Brief und Siegel und altem Herkommen der Stift Zosingen verbleiben. Die Bolen von Lucer»wiederholen ebenfalls ihre Instruction von 1548, dahin gehend, das Wort: aus der Gemeinde, soll dal»»erläutert werden, daß es heiße: sowohl von den Eigenen, als von den Freien und, von den Freien sowol/als von den Eigenen, welche dazu geschickt seien, und zwar bei ihrem Eid (sollen die Wähler wählen). 2NBoten von Bern führen an, einer ihrer Vorschläge gehe dahin, zu sagen: Der Ammann sammt den Viere»sollen das Gericht besetzen wie von Alters her, und wenn ein Freier so geschickt wäre, daß man ihn bau»setzte, wollen es die von Bern geschehen lassen. Mit diesem Vorschlag, ineinen sie, Hütte sich Lucern begnüge»können; kein Gericht sei so klein, daß sich der Twingherr bezüglich der Besetzung desselben Eingriffe Sei»'»-der Oberherrschaft gefallen lassen könne. Auch das Kloster St. Urban habe Gerichte auf dem Gebietederer von Bern, bezüglich welcher diese den gleichen Grundsatz anwenden. Wenn aber die Boten von Luce>»ziemliche Mittel vorschlagen, so haben sie Gewalt, darüber zu reden, und wenn sie angemessen erfundc»werden, sie anzunehmen. Die Boten von Lucern wissen kein anderes Mittel; mit dem von ihnen votgt'schlagenen wäre niemand genöthigt morden, das Gericht nach der Meinung derer von Lucern zu besetzenuntaugliche Freie herbeizuziehen; der Vergleich mit dem Kloster zu St. Urban/passe nicht hieher; weiter chgehen erlaube ihre Instruction nicht. 2. In Betreff des von Hans Mag begangenen Friedbruchs fordc>»die von Lucern wiederholt die beiden Städten zugesprochene Buße für sich allein. Die Boten von V^»erwiedern, da man sich stets beklage, die Gcrichtssäßen hätten den in Sache maßgebenden Vertraggekannt, so wollen die von Bern geschehen lassen, daß das Urtheil aufgehoben werde und der Amman» b»Sache neuerdings vornehme und die Gerichtssäßen wieder darüber erkennen; doch soll ihnen vorher bckbetreffende Vertrag vorgelesen werden; was dann erkennt werde, bei dem soll es verbleiben. Mit dein ^die Boten von Lucern zufrieden und es wird dem Schaffner zu Zofingen befohlen, die Sache zu befinde»»-

3. Über den Einzug der Freien und die Käufe solcher wiederholen die Boten von Bern die auf deinvom 10. April 1548 (beziehungsweise 27.-29. Mai 1549) gegebene Antwort. Über Leibeigenschaft H»Üman so viele Gewalt, daß man dergleichen Satzungen errichten könnte, auch wenn sie nicht altes Herkoi»»»"wären. Auch.die von Lucern wiederholen ihre früher gegebene Antwort; die Gewalt über die Leibeigc»^bestreiten sie nicht, aber diese erstrecke sich nicht auf die Freien. Bei Balzenwpl, das von den BotenBern auch wieder angezogen wird, sei lange aus Hinläßigkeit vom Recht nicht Gebrauch gemacht worde»'bis man in den Marchbriefen Aufschluß gefunden habe; zu Geiß habe lange Zeit ein Mißverstand gewaltetman besitze hiefür gute Scheine. Wenn man übrigens überall gleiches Maß halten wollte, so möge >»^'bedenken, daß Münster und St. Urban ihren Eigenen im Gebiete derer von Bern die Eigenschaft abzuka»!^gestatteten, was bei denen zu Knutwpl nicht der Fall sei. Beide Theile bleiben schließlich bei ihren Jnstructi»»^'

4. Irr Betreff der Neispflicht der eigenen Weiber, welche freie Männer haben, verbleiben die BotenBern ebenfalls bei ihrer frühern Antwort, zumal auch die freien Weiber, welche eigene Männer haben, "Willisau reisen müssen, obwohl ihre Männer mit der Stift reisen. Die Gesandten von Lucern besingLetzteres und fordern diesfälligcn Nachweis. Die Boten von Bern verlesen einen bezüglichen Bericht d»Schaffners Vincenz Dachselhofer. Dieser alt-Schasfner eröffnet dann selbst, der jetzige Ammann zu Knut»"habe ihm gesagt, seine Frau sei eine Freie, müsse aber Neiskosten nach Willisan bezahlen. Die Boten »Lucern bemerken, es bedünkte sie das unbillig; aber wenn es sich mit den freien Weibern so verholte,würde man auch in Betreff der eigenen nichts einwenden könne». Hierauf erkundigen sich die Boten »Bern bei dem genannten Ammann und erhalten folgenden Bericht: Ungefähr zu drei Jahren um >»e>