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April 1550.
- - nämlich: daß sie nicht sollten spiele», huren undSchiffordnung, die sie beschwören müssen, zu ^'n , g^merlich' sie seien auch gebrechliche Menschen
zutrinken und „einander bringen". Dieser Artikel ser lhn s ^flyß") nicht bekämpfen
und mitten in der Welt. Obwohl sie die Verordnung a> ^ ^ ^ ^ enthalten, besonders ledige
wollen, so möge doch zu Zeiten geschehen, daß sie nrc) hindurch mit ihren Knechten bei den Wirtheu
Gesellen, die keine Ehefrauen haben. Da sie serner ^ mit Wein zu versehen,
viel Geld verzehren muffen, so begehren sie, daß ^ Mrem Gelde bezahlen muffen. - Nachdem die
dem Fahr (wasserfleckig) unschädlich, damit sie mcht.lUes dieselben mit guter Vorbetrachtnng
Boten alle Artikel der Schiffordnnng belesen hatte.', sinden sie,
^'U Nutzen und zur Wohlfahrt der Schifffahrt aufgestellt worden, weßhalb sie dieselben in Kräften belassent
d'e Obern
haben
^igt abgeändert morden: I. Die Schiffordnnng bemeldet keine bestimmte Summe, um welche die Schiffmeister
einzig sind wenige Artikel auf Verlangen der Schiffmeister und gemäß dem Erforderniß der Zeit
wie
ihne,^" übrigen soll der betreffende Artikel bestehen. 2. Gemäß der Bitte der Schiffmeister ist
^u »achgelassen, Wirthe», bei denen sie und ihre Knechts zehren, wen» diese die Schiffmeister darum bitten,
- . Kurien' das soll den Schiffmeistem
! r n soviel diese das Jahr hrndurch ' ' ^j^en und Bringen hatmr zu kaufen und sie damit ^"^he'- i ^ ^ Spielen.Hur - . Zmrinken") sollen
m. >h...» Eid- MM Ich.d.m DM A. « h« »Mi. A»
Man dahin gemildert: Die genau.' eu . bcncn, rmlcw betreffenden Obrigkeit...ch wi-
angegeben werden, und drese, es seien ^ll sie den Er: dlmständeu. 4 Ein Artikel
nach bestem Ermeffcn bestrast werden, o ) ... Entziehung de? Fahrs, ll n denselben empfangen
Weise, es sei mit dem Weinverbot oder ^ ^llen Obacht ^'^^.mngeln. Man
besagt, die Schiffmeister und Knechte, >m l außer höchstens anstatt einer oder zweier
und abgeben; es soll nämlich ber der ' ^ Mißbrauch getrieben wer , ^ die Schissmeister,
vernimmt nun. daß mit diesem W-m Vo ^behalt ausgehoben, s ^„us getrunken
°sl zehn und mehr Maß fehlen. Es wrr: ' ) die Fässer ger athcn u. ^^gen, in deren
'hre Knechte, Rccker noch sonst jemand o)i>e ^ ^.^^ben beim Eid d"llN'g - Schiffmeister zu dem
werden soll. Wer Zuwiderhandelnde eutw , l schobt . ebenfalls beschwören.
Gebiet die Fässer gehören. 5. Cur Artrkr ^ derselbe dw ^ Tücken") gebrauchen
Fahr einen Knecht mehr als einmal brauchen ' sie Knechte b.s » ein solcherw NM. stir Ni.ch>»
w°llcn, genannt Spcttknechte, und sie st ) deschwören, wie Andere, lausende Jahr
'» d°r Stadt Zürich ebenfalls die Ordonna esckM Da aw m ra ^ ^
esahren. Im Übrigen hat rnan dre Orumm ^ haben, so sol Mister und Knechte,
w°der Schiffmeister noch Knechte die ^ dahin dre Schonte,
Namen der drei Orte sich auf den 23. Aprrl nach
berufen, unr die genannte Ordonnanz ^ durch Wassersleck rurleobar geworden.
w ^ ...-.A»-. St.«
1544—1554, k. 229.